Widerspruch nach Mahnbescheid
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Ein Neu-Mandant ruft an. Er brauche ganz dringend einen Termin, denn er habe vom Gericht ein Schreiben erhalten mit einem „Formular für den Widerspruch“. Die Frist laufe ab. Auf Nachfrage stellte sich heraus, dass es sich dabei um einen Mahnbescheid handelte, welcher das Datum 22.12.2018 trug. Allerdings hat er Mandant ihn erst am 29.12.2018 erhalten, was angesichts der Feiertage zwischendurch nicht verwundert. Die 14-Tages-Frist für die Einlegung des Widerspruchs endet also erst am 12.01. – und da dies ein Samstag ist, hat der Mandant sogar noch am Montag den 14.01. die Möglichkeit, fristwahrend Widerspruch einzulegen. Unterlässt er das, kann der Antragsteller ab dem 15.01. einen Vollstreckungsbescheid erhalten und daraus die Zwangsvollstreckung betreiben.
Verfahren nach Widerspruch
Wie geht es aber nach einem Widerspruch weiter?
Wird gegen den Mahnbescheid rechtzeitig Widerspruch eingelegt – also bevor ein Vollstreckungsbescheid beantragt wurde – bekommt der Antragsteller darüber vom Gericht eine Mitteilung. Er kann dann weitere Gerichtskosten einzahlen. Macht er dies, wird das Mahnverfahren an das für das streitige Verfahren zuständige Amts- oder Landgericht abgegeben. Der Antragsteller muss dann dort seinen Anspruch in Klageform begründen. Das nennt sich dann „Anspruchsbegründung,“ ist aber in Form und Inhalt identisch mit einer Klage.
Spätestens dann, wenn nach einem Widerspruch diese Anspruchsbegründung im Briefkasten des Antragsgegners landet, sollte dieser sich anwaltlichen Beistand suchen. Natürlich ist es aber auch schon sinnvoll, sich unmittelbar nach Erhalt des Mahnbescheides rechtlich beraten zu lassen. Ist der Anspruch nämlich berechtigt, entstehen durch einen Widerspruch nur vermeidbare und unnötige Kosten. Ein Widerspruch ist daher nicht immer sinnvoll.
Der Anrufer hat nun einen Termin für Montag bekommen. Dann schauen wir mal.