Was kostet eine Scheidung?

Was kostet eine Scheidung?

2 Comments

Die Kosten einer Scheidung und ihre Berechnung

„Was kostet mich die Scheidung?“ Diese Frage höre ich natürlich immer wieder, wenn ich beauftragt werde, das Scheidungsverfahren einzuleiten.

Für ein Scheidungsverfahren fallen zwingend Kosten an, die gesetzlich vorgegeben sind. Auch wenn viele Anbieter von Online-Scheidungen damit werben: Kosten lassen sich mit der Online-Scheidung in der Regel nicht sparen, denn die Höhe der Kosten richtet sich nicht danach, ob Sie mit Ihrem Anwalt online kommunizieren, sondern grundsätzlich nach dem Einkommen und dem Vermögen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages.  Aus Einkommen und Vermögen errechnet sich der sogenannte Verfahrenswert, der den Anwalts- und Gerichtsgebühren zugrunde gelegt wird.

Was bedeutet das konkret?

Der Verfahrenswert

§ 43 FamGK lautet:

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

Zur Ermittlung des Verfahrenswertes für die Kosten der Scheidung ist also zunächst auf die Nettoeinkünfte beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags abzustellen. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen wird mit 3 multipliziert. Die Gerichte verlangen diesbezüglich erfahrungsgemäß keine Belege und richten sich nach den Angaben der Beteiligten. Verdient also die Ehefrau 2.000,- EUR netto und der Ehemann 3.000,- EUR, errechnet sich ein Verfahrenswert für die Scheidung von 15.000,- EUR (3 x 5.000,- EUR).

Verfügen die Eheleute über Vermögen, z.B. ein Eigenheim, Sparvermögen oder Wertpapiere, dann ist auch dieses Vermögen ergänzend zu berücksichtigen. In welcher Höhe das Vermögen zu berücksichtigen ist, gibt das Gesetz allerdings nicht konkret vor und daher haben sich in den Bundesländern jeweils unterschiedliche Maßstäbe entsprechend der Rechtsprechung der einzelnen Oberlandesgerichten entwickelt. So berücksichtigt das Oberlandesgericht Köln beispielsweise 10 Prozent des ermittelten Vermögens zur Erhöhung des Verfahrenswertes. Freibeträge für die Ehegatten und Kinder werden dabei ebenfalls berücksichtigt.

Zu berücksichtigen ist sodann auch der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich, der von Amts wegen durchzuführen ist. Seine Kosten richten sich nach der Anzahl der auszugleichenden Rentenanwartschaften. Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich beläuft sich dabei auf mindestens 1.000 EUR, wenn nur Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. bei Beamten Pensionsanwartschaften auszugleichen sind.

Auch wenn der Versorgungsausgleich durch Vereinbarung ausgeschlossen wurde oder wegen kurzer Ehezeit unterbleibt, wird dafür ein Mindestverfahrenswert von 1.000 EUR angesetzt. Da vor Einleitung des Scheidungsverfahrens selten genau bekannt ist, wie viele Rentenanwartschaften auszugleichen sind, lassen sich die Kosten für den Versorgungsausgleich anfangs nur schätzen – in der Regel werden dafür 2.000,- EUR zugrunde gelegt.

Verfügen die Eheleute über kein Vermögen, ist in unserem Beispiel also für die Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Gesamtverfahrenswert von 17.000,- EUR zugrunde zulegen.

Eine einvernehmliche Scheidung reduziert den Verfahrenswert übrigens leider nicht. Da aber nur ein Anwalt benötigt wird, können die scheidungswilligen Eheleute natürlich trotzdem sparen.

Die Anwalts- und Gerichtskosten

Ist der Verfahrenswert ermittelt, errechnen sich daraus die Gerichtskosten und die Kosten für den Rechtsanwalt.

Mit der Einreichung des Scheidungsantrags bei Gericht werden zwei Gerichtsgebühren fällig, damit das Gericht das Scheidungsverfahren überhaupt einleitet.

Bei jedem beteiligten Rechtsanwalt fallen für das gerichtliche Verfahren eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr an. Die Höhe der Termins- und Verfahrensgebühr richtet sich nach der Höhe des vom Gericht festgesetzten Streitwerts.

Außerdem erhält der Rechtsanwalt eine Auslagenpauschale und die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Bei einem Gesamtverfahrenswert von 17.000,-  EUR wären das dann folgende Kosten:

Anwaltskosten:

1,3 Verfahrensgebühr: 1.232,- EUR
1,2 Terminsgebühr: 924,- EUR
Auslagenpauschale: 20,- EUR
19% USt: 413,44 EUR
Gesamt: 2589,44 EUR

Hinzu kommen die Gerichtskosten von 2 x 353,- EUR, also  706,- EUR

Vergütung für den Anwalt

Ist eine Online-Scheidung preiswerter?

Nein, denn die Anwalts- und Gerichtskosten richten sich allein nach dem Verfahrenswert und ergeben sich zwingend aus einer Gebührentabelle. Diese Kosten sind also gesetzlich vorgeschrieben und kein Anwalt darf sie unterschreiten.

Die Vorteile einer Online-Scheidung liegen woanders: Die notwendigen Informationen können dem Anwalt über ein Formular bequem und einfach von der heimischen Couch aus übermittelt werden. Ein Termin im Büro des Anwalts ist nicht erforderlich. Die Online-Scheidung spart also Zeit – aber leider keine Kosten. Sie bietet sich daher für einvernehmliche Scheidungen ohne Streitfragen an.

Warum  ist eine einvernehmliche Scheidung preiswerter?

Für eine einvernehmliche Scheidung wird nur ein Anwalt benötigt. Streiten sich die Eheleute also über nichts und möchten einfach nur schnell und möglichst preiswert geschieden werden, reicht ein einziger Anwalt für die Einreichung und Stellung des Scheidungsantrags aus. Die Anwaltskosten fallen also dann nur einmal an – und die Eheleute einigen sich in der Regel intern, diese Kosten zu teilen.

Der beauftragte Anwalt darf allerdings nicht beide Eheleute vertreten – das wäre eine Interessenkollision. Schon eine gemeinsame Beratung beider Eheleute birgt Risiken, die aber durch eine ausreichende Belehrung und Dokumentation beherrschbar sind.

Verfahrenskostenhilfe

Einkommenschwache Personen können einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen. Bei Bewilligung übernimmt der Staat die Anwalts- und Gerichtskosten für das Scheidungsverfahren, ggf. müssen aber Raten gezahlt werden. Ob ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe in Frage kommt, prüfe ich grundsätzlich immer vor Einreichung des Scheidungsantrags.

Kommt in Ihrem Fall die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe in Betracht, weise ich Sie selbstverständlich darauf hin.

 

Rechtsanwalt Schwartmann, Düren und Köln
Was kostet eine Scheidung? was last modified: Oktober 25th, 2021 by raschwartmann

About raschwartmann

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann, Köln

You May Also Like

2 comments on “Was kostet eine Scheidung?

  1. 1. November 2021 at 21:15

    Wie sieht es bei Frau in Elternzeit, die kein Einkommen erzielt. Wir das letzten drei Einkommen vor der Elternzeit verwenden oder wird für den Streitwert kein Einkommen angenommen?

    Reply
    • 2. November 2021 at 14:43

      Wenn kein Einkommen erzielt wird, dürfte ein Anspruch auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bestehen. Entscheidend sind die Einkünfte bei Einreichung des Antrags – dazu wird dann das Elterngeld zugrundegelegt.

      Reply

Antwort hinterlassen

Your email address will not be published. Required fields are marked *

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner