Was kostet eine Räumungsklage?
2 CommentsAusgangssituation nach Kündigung
Für Vermieter gibt es häufig Gründe, ein Mietverhältnis zu beenden. Eine fristlose Kündigung kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Mieter die Miete nicht oder dauernd unpünktlich zahlt. Eigenbedarf des Vermieters für sich oder seine Familie stellt einen Grund für ordentliche Kündigung unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist dar.
Wenn der Mieter sich aber weigert auszuziehen, weil er z.B. den Eigenbedarf bestreitet, darf der Vermieter nicht zur Selbstjustiz greifen und den Mieter einfach vor die Tür setzen. Er muss stattdessen den Rechtsweg beschreiten und den Mieter auf Räumung verklagen. Mit einem rechtskräftigen Räumungsurteil in der Hand kann der Vermieter dann einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung beauftragen.
Kosten der Räumungsklage
Die erste Frage, die mir Vermieter stellen, deren Mieter nicht ausziehen möchte, ist immer die nach den Kosten: „Was kostet mich denn eine Klage und bekomme ich das Geld nachher zurück?“
Diese Fragen lassen sich nicht pauschal beantworten. Die Kosten für eine Klage vor dem Amtsgericht hängen von dem Streitwert ab und berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gerichtskostengesetz (GKG). . Der Streitwert der Klage wird im Räumungsklageverfahren durch die Nettojahresmiete bestimmt. Ausgehend vom Streitwert errechnen sich dann die Gebühren für den Anwalt und das Gericht.
Beispiel 1:
Die Kaltmiete beträgt 500,- EUR im Monat. Dem Mieter ist das zu teuer und er stellt die Zahlung ein. Nach zwei offenen Monatsmieten reicht es dem Vermieter und er kündigt das Mietverhältnis fristlos nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Den Mieter kümmert das nicht: Er zieht nicht aus. Der Vermieter beauftragt mich, den Mieten umgehend auf Räumung zu verklagen, damit der Mietausfallschaden nicht noch viel größer wird. Welche Kosten fallen dafür an?
Streitwert: 500,- EUR x 12 = 6.000,- EUR (Jahresnettomiete)
Verfahrensgebühr: 460,20,- EUR
Terminsgebühr: 424,80 EUR
Auslagenpauschale: 20,- EUR
Umsatzsteuer: 171,95 EUR
Anwaltskosten gesamt: 1.076,95 EUR
Gerichtsgebühren: 495,- EUR
Gesamtkosten: 1.571,95 EUR
Beispiel 2:
Die Kaltmiete beträgt 800,- EUR. Der Vermieter benötigt die Wohnung für sich oder einen Familienangehörigen und kündigt wegen Eigenbedarfs. Der Mieter bestreitet den Eigenbedarf. Er glaubt, dass sein Vermieter ihn einfach nur loswerden möchte und zieht nicht aus. Der Vermieter möchte die Eigenbedarfskündigung vor Gericht durchsetzen und erhebt Räumungsklage.
Streitwert: 800,- EUR x 12 = 9.600,- EUR (Jahresnettomiete)
Verfahrensgebühr: 725,40 EUR
Terminsgebühr: 669,60 EUR
Auslagenpauschale: 20,- EUR
Umsatzsteuer: 268,85 EUR
Anwaltskosten gesamt: 1.683,85 EUR
Gerichtsgebühren: 723,- EUR
Gesamtkosten: 2.406,85 EUR
Die geschilderten Beispiele gelten nur für die erste Instanz. Verliert der Mieter das gerichtliche Verfahren und geht dagegen in Berufung, fallen im Berufungsverfahren weitere Kosten an, die geringfügig über den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens liegen.
Mit diesen Kosten muss der klagende Vermieter in Vorleistung treten. Gewinnt er das Klageverfahren, steht ihm gegen den Mieter ein Kostenerstattungsanspruch zu. Ob er diesen durchsetzen und realisieren kann, wird aber natürlich davon abhängen, ob der Mieter leistungsfähig ist.
Kontaktieren Sie mich, wenn Sie noch Fragen haben, eine Räumungsklage erheben möchten und einen Anwalt benötigen. Ich vertrete Sie gerne deutschlandweit.
Niebur
Bei einem gerichtlichen Verfahren sind regelmäßig zwei Anwälte beteiligt. Muss die unterlegene Partei nicht beide Anwälte zahlen? Dann wären die ausgewiesenen Kosten mE zu niedrig.
raschwartmann
Sind zwei Anwälte beteiligt, müssen die Kosten für die anwaltliche Vertretung selbstverständlich verdoppelt werden. Gerade in Räumungsklageverfahren nach Kündigungen wegen Mietrückstand kommt es jedoch sehr oft dazu, dass der verklagte Mieter sich keinen Anwalt nimmt.