Warnung vor der „Daten und Handelsregisterzentrale“
1 CommentDaten und Handelsregisterzentrale: Die nächste Abzocke
Nach der Datenschutzauskunft-Zentrale, die vor einigen Monaten versucht hat, unerfahrene Gewerbetreibende abzuzocken, ist nun eine sogenannte „Daten und Handelsregisterzentrale“ auf den Plan getreten, die ebenfalls versucht, über ein missverständliches Formular Geld zu verdienen.
So erreichte mich heute das nachstehende, an eine Aachener UG gerichtete Schreiben, das auf den ersten Blick den Eindruck erwirkt, Kosten für einen Handelsregistereintrag geltend zu machen. Es wird auf eine „Veröffentlichung“ beim zuständigen Amtsgericht hingewiesen. Gefordert werden 671,25 EUR, die an eine DZR Online e.K gezahlt werden sollen. Praktischerweise ist bereits ein Überweisungsvordruck beigefügt.
Eintragung und Veröffentlichungsofferte: Ablehnen!
Erst aus dem Kleingedruckten geht hervor, dass es sich um ein Angebot für einen Eintrag eines Firmendatensatzes in ein kostenpflichtiges Internetregister handelt:
„Die Veröffentlichung firmenrelevanter Daten Ihres Unternehmens wurden u.a. im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Wir bieten Ihnen an, Ihren Firmendatensatz auf unserer Internetpräsenz aufzunehmen.“ (Grammatikalische Fehler wurden dem Originaltext entnommen.)
Angebote kann man natürlich ausschlagen und sollte das in diesem Fall auch. Denn ein Eintrag in ein kostenpflichtiges Internetregister ist weder erforderlich, noch bringt es der betroffenen Firma irgendeinen Vorteil. Mit dem beim Amtsgericht geführten Handelsregister hat dieses Internetregister jedenfalls überhaupt nichts zu tun. Es handelt sich nicht um ein staatliches Firmenregister. Das erkennt man übrigens bereits daran, dass in der Rechnung die Mehrwertsteuer ausgewiesen ist. Behördliche Gebührenbescheide enthalten aber keine Mehrwertsteuer.
Keine Geschäftsbeziehung mit der DZR Online e.K.
„Bitte beachten Sie, dass Sie mit uns gegenwärtig in keiner laufenden Geschäftsbeziehung stehen.“
Korrekt – und damit das auch so bleibt, sollten Empfänger dieses Schreibens auf keinen Fall den geforderten Betrag zahlen. Denn damit könnte ein Vertragsverhältnis begründet werden, auch wenn ich gute Chancen sehe, dass auch diese „Offerte“ einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält, denn das Schreiben ist irreführend gestaltet. Haben Sie ein solches Schreiben erhalten? Dann werfen Sie es am besten einfach in den Papierkorb.
Wer den erbetenen Betrag bereits gezahlt hat, sollte die Zahlung umgehend zurückfordern und den Vertragsschluss wegen Irrtums und arglistiger Täuschung anfechten.
Betroffenen stehe ich selbstverständlich für eine Interessenvertretung zur Verfügung.
db
Ich kann empfehlen, derartige Schreiben an die Compliance-Abteilung des kontoführenden Kreditinstituts weiterzuleiten.
Schnell, unbürokratisch, unkompliziert – und ein Riesenaufwand für diese Pappnasen.