Vorladung erhalten – so verhalten Sie sich richtig
4 CommentsVorladung erhalten
Regelmäßig sitzen Mandanten vor mir, die oft überraschend eine Vorladung der örtlichen Polizei erhalten haben, mit der sie gebeten werden, dort zum Zwecke der Vernehmung/Anhörung vorzusprechen.
„Muss ich der polizeilichen Vorladung Folge leisten?“ – so lautet dann die Standardfrage.
Diese Frage lässt sich mittlerweile nicht mehr so eindeutig beantworten, wie früher.
Nach bis zum 23.08.2017 geltender Rechtslage durften sowohl Beschuldigte als auch Zeugen eine Vorladung von der Polizei getrost ignorieren. Es gab keine Verpflichtung, der Vorladung nachzukommen.
Dies hat sich durch eine Gesetzesänderung zum 24.08.2017 geändert. Es kommt darauf an, ob die Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft kommt – und ob Sie das Schreiben als Zeuge oder Beschuldigter erhalten haben.
Vorladung als Beschuldigter
Sind Sie als Beschuldigter geladen, müssen Sie einer Vorladung durch die Polizei nicht nachkommen. Sie müssen auch nicht absagen, sondern können die Vorladung ignorieren. Es gibt keine Pflicht zum Erscheinen. Sie müssen keine Aussage bei der Polizei machen. Das darf auch nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden.
Allerdings sollten Sie nicht davon ausgehen, dass sich die Beschuldigungen von alleine wieder in Luft auflösen. Sinnvoll ist daher in jedem Fall die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Einholung von Akteneinsicht. Dann ist Ihnen bekannt, was man Ihnen konkret vorwirft und worauf sich dieser Vorwurf in dem Verfahren stützt. Erst dann kann überlegt werden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder ob Schweigen weiterhin Gold ist. Erhalten Sie also eine Vorladung, wissen Sie, dass gegen Sie ermittelt wird. Ignorieren Sie diese Ermittlungen, droht eine Anklageerhebung und eine Hauptverhandlung vor Gericht. Es ist daher immer ratsam, einen Rechtsanwalt für Strafrecht mit der Verteidigung zu beauftragen, sobald Sie eine Vorladung erhalten haben. Denn dann können bereits im Ermittlungsverfahren die Weichen gestellt werden, dass es gar nicht erst zu einer Anklage kommt. Nach Akteneinsicht bespricht der Strafverteidiger mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie.
Vorsicht: Erfolgt die Vorladung direkt durch den Staatsanwalt, müssen Sie hingehen, denn andernfalls können Sie zwangsweise vorgeführt werden. Es empfiehlt sich aber der rechtzeitige anwaltliche Hinweis, dass Sie keine Aussage zur Sache machen werden. Der Termin wird dann oft wieder aufgehoben. Bleibt es bei dem Termin, sollten Sie einen Anwalt zur Vernehmung mitnehmen.
Vorladung als Zeuge
Erhalten Sie eine Vorladung zur Vernehmung als Zeuge, kommt es darauf an, ob die Vorladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Dann dürfen Sie sie nicht ignorieren, sondern müssen ihr nach der Neufassung des § 163 Abs. 3 StPO Folge leisten. Denn dort heißt es:
Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.
Die Vorladung sollte also genau gelesen werden. Fehlt ein Hinweis auf einen Auftrag der Staatsanwaltschaft, muss auch der vorgeladene Zeuge nicht den Weg zur Polizei antreten. Weist die Polizei aber in ihrem Schreiben darauf hin, dass sie die Vernehmung im Auftrag der Staatsanwaltschaft vornehmen wird, sollte die Vorladung nicht ignoriert werden. Andernfalls droht ein Ordnungsgeld, Ordnungshaft oder die zwangsweise Vorführung.
Wer an dem von der Polizei genannten Termin verhindert ist, sollte deshalb umgehend telefonisch einen neuen Termin vereinbaren.
Oft werden Familienangehörige als Zeugen vorgeladen. Diesen kann ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehen. Im Übrigen kann der Zeuge auch die Aussage verweigern, wenn er Gefahr läuft, sich selbst mit einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu belasten. Dann steht ihm ein Aussageverweigerungsrecht zu. Bei Unsicherheiten darüber empfiehlt sich eine vorhergehende anwaltliche Beratung. Es kann auch sinnvoll sein, die Vernehmung in Anwesenheit eines anwaltlichen Zeugenbeistandes durchführen zu lassen.
Akteneinsicht
Haben Sie als Beschuldigter eine Vorladung von der Polizei erhalten, wiessen Sie, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren betrieben wird. Ab jetzt ist Vorsicht geboten. Der Aufforderung zum persönlichen Erscheinen müssen Sie nicht nachkommen. Aus dem Text der Vorladung geht oft bereits hervor, um was es geht und was man Ihnen vorwirft. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zunächst zu schweigen und die Aussage zu verweigern. Beauftragen Sie einen auf Strafrecht spezialisierten Anwalt mit der Einsicht in die Ermittlungsakten und lassen diesen dern Termin bei der Polizei absagen. Andernfalls laufen Sie Gefahr, der Polizei ungewollt Informationen zu verraten, die sie noch gar nicht hat.
Kontaktieren Sie mich, wenn Sie eine Vorladung erhalten haben und einen Anwalt benötigen. Ich verteidige Beschuldigte deutschlandweit.
Für eine erste Einschätzung Ihres Falls erreichen Sie mich kostenfrei telefonisch unter 0800 612 4040.
Non Nomen
Ich lese hier in dem wiedergegebenen Ausschnitt „Sie werden daher gebeten, am…“ Das ist nach meinem Rechtsverständnis lediglich eine ignorierungsfähige Bitte, aber keine Vorladung. Bekäme ich einen solchen Text übersandt, bliebe ich getrost daheim.
Thommy
und wer zahlt den anwaltlichen Zeugenbeistand?
Dietmar Frank
Der Zeuge natürlich…
Stefan Müller
Habe Post von der Polizei erhalten, Als Zeuge auszusagen laut Schreiben Staatsanwaltschaft verlangt dies,, nur dumm das die Staatsanwaltschaft und das AG kein Aktenzeichen haben und das im Angegebenen fall nichts vorliegt . Macht da die Polizei ein Gefälligkeitsgefallen für eine bestimmte Person?