Vorbeugende Unterlassungserklärungen: Helfen sie wirklich?

Vorbeugende Unterlassungserklärungen: Helfen sie wirklich?

7 Comments

Sehr oft sehen sich wegen Filesharings abgemahnte Internetnutzer der Situation ausgesetzt, dass im Abstand weniger Tage weitere Abmahnungen eintrudeln und sie von verschiedenen Anwälten aufgefordert werden, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und Schadensersatz zu zahlen.

Es stellt sich die Frage, ob dies rechtens ist und ob dies zu verhindern ist.

Grundsätzlich ist die Musikfirma B nicht daran gehindert, einer Verletzung ihrer Nutzungsrechte mit einer Abmahnung zu begegnen, auch wenn der Nutzer bereits von Musikfirma A abgemahnt wurde. Denn jede Rechtsverletzung ist separat zu betrachten. Und gerade, wer z.B. einen populären Chart Container herunterlädt und weiterverbreitet (z.B. German Top 100 Single Charts) verletzt natürlich die Rechte einer ganzen Reihe von Musikfirmen und Künstlern. Es bleibt dann selten bei einer einzelnen Abmahnung und der Nutzer sieht sich u.U. einer ganzen Anzahl von Anwaltsschreiben im Auftrag diverser Rechteinhaber gegenüber.

Manche Anwälte empfehlen in diesem Fall die Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen, sobald eine erste Abmahnung vorliegt. Vereinfacht ausgedrückt: Alle Rechteinhaber, die noch nicht abgemahnt haben, werden angeschrieben und erhalten vorbeugend eine ausreichende Unterlassungserklärung. Damit soll verhindert werden, dass diese ebenfalls eine Abmahnung durch ihre Anwälte aussprechen lassen.

Aber ist dieses Verfahren sinnvoll?

Das kommt drauf an: Eine vorbeugende Unterlassungserklärung soll Kosten sparen, nämlich die Kosten weiterer Abmahnungen. Diese Kosten fallen aber nicht erst mit dem Erhalt der Abmahnung an, sondern bereits bei Beauftragung des abmahnenden Anwaltes und dessen Tätigwerden. Der Abmahnung gehen ja zunächst Beratungen und Ermittlungen voraus, die bereits Kosten verursachen. Hat der Nutzer bereits eine Abmahnung erhalten, ist es wahrscheinlich, dass auch bereits andere Musikfirmen ermitteln lassen und ihre Anwälte beauftragt haben.

Wurde der Abmahnanwalt aber bereits beauftragt, kann auch eine vorbeugende Unterlassungserklärung die bei ihm entstehenden Kosten nicht mehr vermeiden. Im Gegenteil: Man weckt gegebenenfalls schlafende Hunde und bringt den jeweiligen Empfänger erst recht dazu, einmal genauer zu ermitteln. Denn niemand gibt eine vorbeugende Unterlassungserklärung ab, der keinen Grund hat, eine Abmahnung zu befürchten.

Eine vorbeugende Unterlassungserklärung schützt zudem nicht vor Schadensersatzforderungen wegen unbefugter Weiterverbreitung des geschützten Werkes. Der Nutzer, der sich gegen eine solche Schadensersatzforderung zur Wehr setzt, wird es vor Gericht schwer haben, darzulegen, weshalb er überhaupt eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, wenn er doch völlig schuldlos ist.

Hinzu treten praktische Probleme: Wem die Rechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk zustehen, ist meist nicht einfach zu ermitteln. Zudem sind nicht nur die Inhaber der Nutzungsrechte betroffen, sondern natürlich auch der/die Urheber selbst.

Alle Rechteinhaber müssten unmittelbar kontaktiert werden – die Adressierung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung an eine Anwaltskanzlei, welche i.d.R. die Interessen dieser Rechteinhaber vertritt, ist nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamburg (Beschluss v. 13.02.2012 – Az.: 3 W 92/11) unzulässig, wenn diese nicht in dieser konkreten Sache mandatiert ist. Dies kann dann eine weitere Abmahnung nach sich ziehen – wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Im Ergebnis kann eine vorbeugende Unterlassungserklärung zwar im konkreten Einzelfall hilfreich sein – wenn alle Rechteinhaber und deren Anschriften bekannt sind und diese noch keinen Anwalt beauftragt haben.

Grundsätzlich ist davon jedoch eher abzuraten, denn man liefert sich in der Regel selbst unnötig ans Messer und vermeidet keine Kosten.

Der Gefahr weiterer Abmahnungen lässt sich am wirkungsvollsten durch eine kompetente anwaltliche Vertretung entgegenwirken. Denn die Erfahrung zeigt: Wer sich wehrt, wird für weitere potentielle Abmahner schnell uninteressant.

Von der vorschnellen Abgabe vorbeugender Unterlassungserklärungen, vielleicht sogar selbst gebastelt, ist dagegen unbedingt abzuraten.

Rechtsanwalt Schwartmann, Düren und Köln
Vorbeugende Unterlassungserklärungen: Helfen sie wirklich? was last modified: Dezember 24th, 2022 by raschwartmann

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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann, Köln

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7 comments on “Vorbeugende Unterlassungserklärungen: Helfen sie wirklich?

  1. 13. März 2012 at 22:21

    Der Beitrag behandelt die Problematik inflationär verteilter vorbeugender strafbewehrter Unterlassungserklärungen sehr anschaulich und verantwortungsvoll. Eine abgeschwächte Variante vorbeugender Aktivität, die evtl. eher angezeigt ist, kann eine weiter (statt sehr eng) gefasste UE als Reaktion auf eine Filesharing-Abmahnung sein – insbesondere in den Fällen, in denen von dem anmahnenden Rechteinhaber (und evtl. auch von den ihn vertretenden Rechtsanwälten) bekannt ist, dass mit Vorliebe „atomisierte“ Folge-Abmahnungen verschickt werden. Auch in derartigen Fällen ist allerdings verantwortungsbewusst abzuwägen zwischen unterschiedlichen Risiko-/Verletzungs-Szenarien (aus der Vergangenheit und für die Zukunft).

    Reply
    • 13. März 2012 at 22:41

      Das ist problematisch. Wenn die UE zu weit gefasst ist, ist sie ggf. zu unbestimmt und damit wiederum nicht ausreichend, siehe OLG Düsseldorf.

      Reply
      • 14. März 2012 at 0:09

        Wird da vielleicht die Entscheidung des OLG Düsseldorf v . 14.11.2011 –
        http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2011/I_20_W_132_11beschluss20111114.html – fehlinterpretiert?
        In einer Abmahnung darf zwar vom Abmahner keine weite UE beansprucht werden, was aber auf der anderen Seite den Abgemahnten nicht hindert, in geeigneten Fällen selbst eine weite modifizierte Unterlassungserklärung zu favorisieren und damit einer Unterlassungsklage – und manchen Folge-Abmahnungen die Grundlage zu entziehen.

        Reply
  2. 14. März 2012 at 6:18

    @Petring:

    „mit weiter gefassten UEs manchen Folge-Abmahnungen die Grundlage zu entziehen.“

    Dafür kämen nur Abmahnungen für Verstöße vor Abgabe der UE in Betracht. Also bei den so genannten Chart-Containern o.ä. Aber auch da muss man meist, worauf Kollege Schwartmann zutreffend hinweist, die Kosten der Abmahnung sowieso zahlen, da der Auftrag an den Anwalt bereits erteilt war. Wenn man nicht ohnehin schon davon ausgeht, dass da etwas faul sein könnte. Dann aber sollte man sich ohnehin nicht 30 Jahre binden.

    Für Verstöße nach der UE gilt, dass man dann nicht nur die Kosten der zweiten Abmahnung, sondern auch die Vertragsstrafe zahlen muss.

    Schließlich kann ich aus eigener Erfahrung sagen, dass der Jagdinstinkt beim Rechteinhaber nicht unerheblich ansteigt, wenn er merkt, dass auf der Gegenseite juristische Winkelzüge versucht werden…

    Fazit daher: Finger weg!

    Reply
    • 14. März 2012 at 20:48

      Verehrter Kollege,

      richtig, es geht dabei u.a. um Folge-Abmahnungen wg. (angeblicher) weiterer Filesharing-Verstöße mit Samplern/Chart-Containern o.ä. vor UE-Abgabe.

      Fühlbare Anwaltskosten dürften dafür allerdings kaum bereits angefallen sein: Konkrete Bevollmächtigungen wg. diesbezüglicher konkreter Einzelfälle samt darauf bereits entfaltete konkrete Einzelfall-bezogene anwaltliche Tätigkeit mit umfangreicherer Vergütungsauslösung dürften in den seltensten Fällen vorliegen. Und was soll der Abmahn-Anwalt denn bereits Spezielles im noch nicht abgemahnten Fall unternommen haben (bis auf ein eine Vielzahl von IP-Adressen umfassendes Ermittlungs- und Auskunftsverfahren)?

      Im Übrigen – nur der Ordnung halber – bitte vorsichtig! Die Unterlassungserklärung gilt nicht nur 30 Jahre, sondern unbefristet und „lebenslänglich“.

      Und schließlich: Abmahnungen können durchaus auch seriös, begründet, gerechtfertigt und verhältnismäßig sein, sind es aber keineswegs immer. Bei aller gern auch von mir praktizierter und erlaubter sowie zielführender anwaltlicher Raffinesse – es geht hier nicht um „juristische Winkelzüge“, sondern um gebotene und pflichtgemäße rechtliche Interessen-Wahrnehmung und -Vertretung auf Seiten nicht selten geschockter und überforderter Abmahnungsempfänger.

      Sie haben Recht. Der Begriff „Jagdinstinkt“ passt durchaus zu einigen „Rechteverwertern“. Bei denen lassen niedere monetäre Instinkte nach meiner Erfahrung allerdings eher nach, wenn man sich ihnen im konkreten Fall mit substantiellen, fundierten sachverhaltlichen und rechtlichen Argumenten entgegenstellt.

      Schöne Grüße nach Köln
      Ralf Petring

      Reply
      • 15. März 2012 at 14:00

        Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

        auch wenn ich grundsätzlich ebenfalls skeptisch bei inflationär abgegebenen Unterlassungserklärungen bin denke ich, dass einige Punkte anders beurteilt werden können.

        1.
        Im Beschluss des Hanseatische Oberlandesgericht vom 13.02.2012, Az.: 3 W 92/11
        ging es (Volltext liegt mir noch nicht vor) darum, dass eine Kanzlei eine Unterlassungserklärung versendet hatte, auf der verschiedene Rechteinhaber vertreten waren, und sich die adressierte Kanzlei auf die Suche begeben musste, ob sie einen oder mehrere der Rechteinhaber vertrat.
        Der Wettbewerbsversoß lag darin, dass die Kanzlei, welche vorbeugende Unterlassungserklärungen verschickt, sich die Arbeitszeit ersparte eine Unterlassungserklärung konkret für die jeweilige Kanzlei, bzw den Rechteinhaber zu erstellen. Dies aber auf Kosten der Adressatin der vorbeugenden Unterlassungserklärung, welche suchen musste, ob und wenn ja welche Mandanten von dieser vorbeugenden Unterlassungserklärung „begünstigt“ werden.

        2.
        Diese Entscheidung ist nicht als Steigbügelhalter zu verstehen, generell die vorbeugende Unterlassungserklärung abzulehnen.
        Der Kollege Lampmann und auch der Kollege Schwartmann deuten an, dass wenn eine vorbeugende Unterlassungserklärung abgegeben wird, „genauer geschaut“ wird. Das mag sein, ist aber völlig belanglos. Es gibt nur ermittelt oder nicht ermittelt. Man kann nicht nach Nutzern suchen. Auch der Hinweis auf die Unterwerfung welche eine Verfehlung indiziere geht fehlt. Die Unterlassungserklärung wird nun einmal „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gleichwohl rechtsverbindlich“ abgegeben.Jeden kann denken was er möchte, justitiable Nachteile entstehende deswegen aber nicht.

        Der Hinweis, dass die vorbeugende Unterlassungserklärung ohnehin zu spät komme, weil bereits beauftragt – so interpretiere ich jedenfalls die Ausage des Kollegen Lampmann
        ist nach meiner Meinung angreifbar. Entscheidend ist, wann die Abmahnung verschickt wird, wenn vor Versendung eine vorbeugende Unterlassungserklärung vorliegt, gehen die Anwaltskosten ins Leere. Die Versendung der Unterlassungserklärung war nämlich nicht mehr erforderlich.

        Ich hoffe, ich habe hier nicht zu viel herumgepoltert,:finde das Thema spanend und freue mich sehr über weiteren Diskurs mit allen hier Schreibenden.

        Beste kollegiale Grüße

        Dr. Alexander Wachs
        -Rechtsanwalt-

        Reply
  3. 25. Oktober 2012 at 19:41

    Sehr geehrte Anwälte,

    bei der Frage, MUSS ich eine Unterlassungserklärung unterschreiben kommen mir einige Zweifel auf. Grundsätzlich sollten jene UE, welche in einem Abmahnschreiben einer Anwaltskanzlei beigefügt, niemals unterschrieben werden. Meist oder immer verpflichten sie zu einer Zahlung einer bestimmten Summe. Eine modifizierte UE hingegen KANN? ich, sogar auch Vorbeugend unterschreiben. Wenn beispielsweise jemand eine Abmahnung wegen Verbreitung eines Filmes „X“ beim Unterlassungsgläubiger Firma „Y“ eine UE unterschreiben soll spezifisch auf den Film „X“, so kann jener Vorbeugend auf alle Werke der Firma „Y“ eine UE unterschreiben. Aber, besteht denn überhaupt eine Pflicht eines jeden Bürgers eine derartige UE zu unterzeichnen? Vor allem wenn man tatsächlich unschuldig ist? (Wobei die Schuldigkeitsfrage bei allen Abmahnschreiben nicht eindeutig geklärt ist). Es ist im Gesetz verankert, dass das Verbreiten von Urheberechtlichen Werken ohne ausdrückliche Genehmigung der Rechteinhaber verboten ist, bei Zuwiderhandlungen Straf- und/oder Zivilrechtlich verfolgt werden kann.
    Diebstahl, Bank- und/oder Versicherungsbetrug, Körperverletzung, Sachbeschädigungen, Wirtschaftsverbrechen etc. sind mir als Bürger dieses Landes auch untersagt, im Gesetz verankert und dass dies, bei Zuwiderhandlungen mit Straf- und/oder Zivilrechtlicher Verfolgung geahndet wird. Ein jeder weiß das, weil man es von Kind an so lernt. Die Bundesregierung verschickt doch auch nicht 80 Mio. UE an alle Bürger von Deutschland, mit der Verpflichtung diese zu Unterschreiben und somit zu „garantieren“ das wir niemals ein Verbrechen, gleich welcher Art, zu begehen. Das wäre eine Diskriminierung übelster Sorte. Als nichts anderes sehe ich jene UE an welche diverse RA Kanzleien derzeit an „wahllose“ Bürger versendet.

    Mit besten Grüßen
    Daniel K.

    Reply

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