Düsseldorfer Tabelle 2023
0 CommentsWas ist eigentlich die Düsseldorfer Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf als Richtlinie und Hilfsmittel für die Berechnung von Kindesunterhalt gem. § 1610 BGB veröffentlicht. Sie wird von allen Oberlandesgerichten in Deutschland zur Bestimmung des Kindesunterhalts für minderjährige und volljährige Kinder herangezogen, hat aber keine rechtliche Bindungswirkung.
Die Düsseldorfer Tabelle enthält 15 Einkommensgruppen. Die genannten Beträge verstehen sich für den Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten. Bei mehr oder weniger Unterhaltsberechtigten ermäßigen bzw. erhöhen sich die zu zahlenden Beträge, weil eine Eingruppierung mindestens in die nächstniedrigere Einkommensstufe bzw. eine Höhergruppierung erfolgt.
Düsseldorfer Tabelle 2023: Was ändert sich?
Das OLG Düsseldorf hat am 05.12.2022 die neue, ab dem 01.01.2023 geltende neue Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht.
Im Vergleich zur Düsseldorfer Tabelle 2022 wurde der Mindestbedarf für minderjährige Trennungskinder angehoben.
Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder entspricht den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900,- EUR Nettoeinkommen). Er richtet sich nach dem Existenzminimum des Kindes und der Mindestunterhaltsverordnung und beträgt ab 01.01.2023
- für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 437 Euro (Anhebung gegenüber 2022: 41 Euro),
- für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 502 Euro (Anhebung gegenüber 2022: 47 Euro),
- für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 588 Euro (Anhebung gegenüber 2022: 55 Euro ).
Durch die Anhebung des Mindestunterhalts erhöhen sich auch die Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen.
Auch Studenten dürfen sich freuen: Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, wird gegenüber 2022 von 860 Euro auf 930 Euro angehoben.
Kindergeld
Das Kindergeld ist bei Minderjährigen zur Hälfte auf den Barunterhaltsanspruch anzurechnen, bei volljährigen Kindern erfolgt die Anrechnung im vollen Umfang auf den Unterhaltsbedarf. Da das Kindergeld im Jahr 2023 einheitlich 250 Euro beträgt, sind also künftig 125 Euro auf den Unterhalt des minderjährigen Kindes anzurechnen.
Selbstbehalt ab 2023
Änderungen gibt es aber nicht nur beim Unterhaltsbedarf, sondern auch beim zu berücksichtigenden Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen. Der ihm zu belassende notwendige Eigenbedarf beläuft sich beim erwerbstätigen Unterhaltsschuldner nunmehr auf 1.120 Euro (statt bisher 960 Euro) und bei einem nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner auf 1.370 Euro (statt bisher 1.160 Euro).
Dem entspricht auch der Mindestbedarf des nicht erwerbstätigen Ehegatten ab 01.01.2023 in Höhe von 1.120 Euro bzw. des erwerbstätigen Ehegatten von 1.370,- EUR.
Wie hoch ist der Unterhalt?
Wer Unterhalt zahlen muss, sollte anwaltlich prüfen lassen, in welcher Höhe sich der nach der neuen Düsseldorfer Tabelle zu zahlende Unterhalt nun konkret für ihn ändert. Durch die neue Düsseldorfer Tabelle steigt der Mindestunterhalt für Kinder.
Eine Abänderung gerichtlicher Unterhaltstitel wird dabei nur in den seltensten Fällen in Betracht kommen. Bei dynamischen Unterhaltstiteln kann es sich aber lohnen, den die Zahlung von Unterhalt neu berechnen zu lassen. Für Kinder kann dies mehr Unterhalt bedeuten.
Die Düsseldorfer Tabelle 2023 steht auf der Seite des Oberlandesgericht Düsseldorf zum Download bereit. Bitte beachten Sie dabei auf die Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle 2023.
Soforthilfe und Terminvereinbarung
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