Trennung: Wer bekommt den Hund?
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Einen interessanten Streit musste nun das Familiengericht München entscheiden, der in dieser Form sicherlich immer wieder im Rahmen einer Trennung oder Scheidung vorkommen dürfte: Wer bekommt bei einer Trennung eigentlich die geliebten Haustiere? Das ist gar nicht so einfach zu entscheiden, denn es kommt, wie immer, auf den Einzelfall an.
Die Pressemitteilung des Gerichts in voller Länge (Überschriften und Foto stammen von mir):
Entscheidung des AG München
Die Beteiligten leben nach drei Ehejahren seit Ende 2017 getrennt. Im September 2015 wurde ein erster Hund P. erworben. Den Kaufvertrag hat die Antragstellerin abgeschlossen. Den Kaufpreis in Höhe von 1000 € zahlte hingegen der Antragsgegner. Den Unterhalt für die Tiere finanzierte ebenfalls der Antragsgegner. Im November 2017 erwarben die Beteiligten einen weiteren Bobtail B.. Während des Zusammenlebens hielten sich die Tiere in den beiden Ehewohnungen der Beteiligten in München und im benachbarten Ausland wechselweise auf.
Die Antragstellerin kümmerte sich vorwiegend um die Hunde, da der Antragsgegner arbeitete. Der Antragsgegner übernahm jedoch ebenfalls die Pflege und Erziehung der Tiere in seiner Freizeit, u.a. besuchte er auch mit der Antragstellerin die Hundeschule mit den Tieren.
Im Zeitpunkt der Trennung hielten sich die Tiere zunächst bei der Antragstellerin auf. Der Antragsgegner nahm sie Anfang 2018 zu sich. Seither leben sie beim Antragsgegner an aus beruflichen Gründen wechselnden Wohnsitzen. Derzeit wohnt er mit den Hunden in einer Wohnung mit Balkon. Er arbeitet viel von zuhause aus und hat einen Dogsitter angestellt. Die Tiere haben in der näheren Umgebung viele Auslaufmöglichkeiten.
Die Antragstellerin arbeitet Teilzeit und lebt nun gleichfalls in einer Wohnung, die über einen Balkon verfügt. Auch dort gibt es in unmittelbarer Nähe Auslaufmöglichkeiten für die Tiere.
Die Antragstellerin trägt vor, dass der Bobtailrüde P von ihr von der Züchterin gekauft worden sei. Sie habe sich quasi alleine um P. gekümmert und eine besonders intensive und innige Bindung zu ihm entwickelt. Besonders in der schweren Zeit nach der Trennung hätten die Hunde sie über vieles hinweg getröstet. Der Antragsgegner habe die Hunde eigenmächtig am 22.03.2018 mit sich genommen.
Der Antragsgegner trägt vor, er habe sich während des Zusammenlebens so viel es möglich war, mit den Hunden beschäftigt und sich um die Hunde gekümmert. Beide Hunde seien ihm sehr ans Herz gewachsen. Die Hunde habe er in Absprache mit der Antragstellerin zu sich genommen, da sich diese wegen längerer Abwesenheit nicht mehr um die Hunde habe kümmern können. Die Hunde sollten aus Tierschutzgesichtspunkten nicht getrennt werden. Beide seien sehr fixiert auf den Antragsgegner.
Bezugsperson des Tieres
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem getrennt lebenden Ehemann Recht und wies den Herausgabeantrag zurück. Zunächst wird nach § 1568 b Abs. 2 BGB analog davon ausgegangen, dass beide Hunde im Miteigentum beider Beteiligten stehen, da sie während der Ehezeit angeschafft wurden und von beiden Beteiligten versorgt und betreut wurden, wenn auch streitig ist, wer die Hunde überwiegend betreut und versorgt hatte. Ein Hund ist im Rahmen von Trennung und Scheidung zwar grundsätzlich als „Hausrat“ einzuordnen, der nach Billigkeit zu verteilen ist.
Berücksichtigt werden muss aber, dass es sich um ein Lebewesen handelt. Maßgeblich ist insoweit aus Gründen des Tierschutzes, wer die Hauptbezugsperson des Tieres ist. Unabhängig davon, wer den Hund (die Hunde) während der Ehe überwiegend betreut und versorgt hat, kommt es darauf an, zu wem das Tier eine Beziehung aufgebaut hat, wer also die Hauptbezugsperson zum Tier ist. Unstreitig pflegt und betreut der Antragsgegner beide Hunde unstreitig seit März 2018.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Antragsgegner die Hauptbezugsperson für die beiden Hunde ist. Der Antragsgegner trägt unbestritten vor, die Hunde hätten zueinander eine gute Bindung aufgebaut. Es ist allgemein bekannt, dass Hunde Rudeltiere sind, deren Mitglieder sich untereinander kennen und nicht beliebig austauschbar sind. Auch der Mensch der das Tier oder die Tiere betreut, hat einen Platz in dieser Hierarchie inne. Da Hunde, die eine Bindung untereinander aufgebaut haben unter dem Verlust einer solchen Bindung leiden, ist die Kontinuität des Zusammenlebens der beiden Hunde aus tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten ebenfalls in die Abwägung einzubeziehen.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Hunde beim Antragsgegner nicht gut versorgt würden. Daher entspricht es der Billigkeit, die beiden Hunde zum einen nicht voneinander zu trennen und zum anderen, sie nicht von der seit nunmehr zehn Monaten hauptsächlichen Betreuungsperson (Antragsgegner) zu trennen und ihnen einen erneuten Umgebungswechsel zuzumuten.
Der Beschluss ist nach Zurückweisung der Beschwerde am 02.08.2019 rechtskräftig.
Beschluss des AG München vom 02.01.2019, Az.: 523 F 9430/18, Quelle: Pressemitteilung Nr. 75/2019 des AG München vom 20.09.2019
Eile ist anzuraten
Das Gericht hat also der Entscheidung zugrundegelegt, dass der Antragsgegner, der Ehemann, die Tiere seit März 2018 versorgt und somit als Hauptbezugsperson der Hunde anzusehen war. Das kann natürlich in vergleichbaren Fällen streitig sein, insbesondere, wenn die Tiere während der Ehe von dem anderen Ehepartner versorgt wurden und erst vor kurzer Zeit von dem Antragsgegner mitgenommen wurden.
Eile ist also in einem solchen Fall grundsätzlich geboten, wenn man verhindern will, dass der Ehepartner die Zeit für sich nutzt und eingefahrene Verhältnisse schafft, die das Gericht dann berücksichtigen muss.