Gewährleistungsansprüche: „Top-Zustand“ ist keine Zusicherung
1 CommentKaufvertrag über eBay
Mein Mandant hat über eBay einen Bogen verkauft. Dieser gefiel dem Käufer allerdings nicht und er behauptete Mängel. Der Bogen sei fehlerhaft verarbeitet und befände sich entgegen der Artikelbeschreibung nicht in einem „Top Zustand“. Der Käufer erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte sein Geld zurück, immerhin 630 EUR.
Wir ließen es auf eine gerichtliche Klärung ankommen. In dem zwei Jahre (!) andauernden Rechtsstreit vor dem AG Detmold wurde ein sachverständiger Gutachter beauftragt. Dieser bestätigte die Mangelfreiheit des Bogens, stellte aber ergänzend auch fest, dass von einem „Top Zustand“ nicht die Rede sein könne.
Entscheidung des AG Detmold
Das Amtsgericht wies die Klage dennoch zurück. Zum einen sei die Kaufsache nicht mangelhaft, somit bestünde kein Gewährleistungsanspruch. Daran ändere sich auch nichts durch den fehlenden „Top Zustand“. Denn:
Somit wurden die vom Kläger geltend gemachten Gewährleistungsansprüche vom Gericht zurückgewiesen und die Klage blieb ohne Erfolg.
Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
AG Detmold v. 12.03.2014 – 6 C 144/12