Corona-Soforthilfe: Subventionsbetrug – was ist zu tun?
1 CommentBetrug: Corona-Soforthilfe zu Unrecht erhalten?
Kleinunternehmer und Solo-Selbständige in NRW haben zahlreich die Corono-Soforthilfe beantragt und sich über bis zu 9.000 EUR gefreut, die ihnen vom Staat ausgezahlt wurden.
Das böse Erwachen kommt aber nun: In zahlreichen Fällen ist auch das Land NRW nun zu der Auffassung gelangt, dass die Soforthilfe unberechtigt in Anspruch genommen wurde, verlangt die Zahlung zurück, behauptet Betrug und lässt die Staatsanwaltschaft ermitteln.
Aber auch die eigenen Banken vieler Soforthilfeempfänger bringen Zahlungseingänge zur Anzeige, wenn sie Zweifel an der Berechtigung des Erhalts haben. Der Verdacht des Subventionsbetrugs steht dann in vielen Fällen im Raum. Dabei handelt es sich um eine besondere Form des Betruges:
Subventionsbetrug
Die Absätze 1 und 2 des § 264 StGB lauten:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2. einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3. die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.
Haftstrafe droht
Subventionsbetrug ist also kein Kavaliersdelikt. Es handelt sich um einen ernst zunehmenden Vorwurf. Im Falle einer Verurteilung droht sogar eine Haftstrafe. Dazu reicht bereits eine leichtfertige Begehung, wie Abs. 5 der Vorschrift ausdrücklich warnt:
Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ich hatte bereits bei Einführung der Corona-Soforthilfe durch das Land ausdrücklich vor dieser Gefahr gewarnt.
Mich haben in den letzten Tagen zahlreiche Anfragen von Beschuldigten erreicht, die sich nun einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren ausgesetzt sehen und denen Subventionsbetrug gem. § 264 StGB vorgeworfen wird. Eine Mandantin schrieb mir:
„Nachdem ich die Corona-Soforthilfe in Höhe von 9000 Euro veranlasst habe, bekam ich nun Post von der Staatsanwaltschaft.
Dort werde ich verdächtigt, Subventionsbetrug begangen zu haben. Diese Problem würde ich liebend gerne aus der Welt schaffen.“
Was ist zu raten?
Zunächst gilt auch hier: Keine Aussage ohne Anwalt. Beschuldigte sollten sich auf keinen Fall gegenüber der Polizei äußern oder eine Stellungnahme im Rahmen eines Anhörungsbogens abgeben. Sie haben das Recht zu schweigen und sollten dies auch wahrnehmen. Denn ohne eine vorherige Akteneinsicht ist nicht bekannt, welche Informationen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft bereits vorliegen und worauf die Ermittlungen überhaupt gestützt werden. Wer vorschnell eine Aussage macht oder eine Stellungnahme abgibt, verrät im Zweifel mehr, als die Behörden wissen, erleichtert diesen die Arbeit und belastet sich selbst. Der Betrug muss von den Behörden nachgewiesen werden.
Deshalb: Schweigen ist Gold, Reden noch nicht einmal Silber.
Anstatt sich also selbst zum Tatvorwurf zu äußern, sollten Betroffene einen Anwalt mit ihrer Verteidigung beauftragen. Dieser wird zunächst Akteneinsicht nehmen und dann den Akteninhalt mit dem Mandanten besprechen. Erst dann kann entschieden werden, ob und mit welchem Inhalt eine Stellungnahme sinnvollerweise abgegeben werden sollte.
Im vorstehenden Fall hatte die Bank der Mandantin den Geldeingang über 9.000,- EUR nach dem Geldwäschegesetz als verdächtig gemeldet und die Mühlen der Justiz in Bewegung gesetzt.
Den Kopf in den Sand zu stecken und zu hoffen, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen auch ohne Anwalt einstellen wird und sich die Beschuldigung in Luft auflöst, dürfte in den meisten Fällen trügerisch sein. Es droht ein teurer Strafbefehl oder eine Anklage, in deren weiterer Folge eine Hauptverhandlung vor Gericht bevorsteht. Das kann – siehe oben – übel enden.
Einstellung ist möglich
Der obigen Mandantin konnte ich helfen. Nach Akteneinsicht stellte sich heraus, dass die Staatsanwaltschaft Zweifel an ihrer gewerblichen Tätigkeit hatte. Diese konnten ausgeräumt werden und das Ermittlungsverfahren wurde zur Erleichterung der Mandantin nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Was kostet ein Anwalt?
Ein Anwalt kostet Geld. Kein Anwalt kostet im Zweifel aber mehr Geld oder gar die Freiheit.
Für eine Verteidigung im Ermittlungsverfahren, die mit einer Einstellung endet, müssen Beschuldigte mit Kosten von ca. 640,- EUR rechnen.
Kommt es nicht zu einer Einstellung im Ermittlungsverfahren, sondern erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, müssen sich Beschuldigte auf Gesamtkosten von ca. 1.200,- EUR einstellen. Diese werden ihnen nur im Falle eines Freispruchs von der Staatskasse erstattet.
Zusammenfassung
- Schweigen Sie gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft. Einer Vorladung als Beschuldigter müssen Sie nicht nachkommen.
- Beauftragen Sie umgehend einen Anwalt mit Ihrer Verteidigung, wenn man Ihnen Betrug oder Subventionsbetrug im Zusammenhang mit der Auszahlung der Corona-Soforthilfe vorwirft.
- Besprechen Sie nach Einholung der Akteneinsicht mit Ihrem Anwalt das weitere Vorgehen. Erst dann kann festgestellt werden, ob eine Einlassung abgegeben werden sollte, welche Erklärungen ratsam sind und ob Unterlagen beigebracht werden sollen.
- Im Idealfall wird das Ermittlungsverfahren eingestellt, wenn der Tatverdacht ausräumt werden kann.
Ich helfe auch Ihnen gerne. Betroffenen stehe ich für eine Verteidigung bundesweit zur Seite. Kontaktieren Sie mich unverbindlich unter 0221 64009611.
Eine Vorladung oder Anhörung können Sie mir auch per E-Mail an info@rechtsanwalt-schwartmann.de zukommen lassen – ich komme dann gerne darauf zurück und nehme Kontakt mit Ihnen auf.
Henrik Siegel
Bin erstaunt, daß diese Verfahren 1. schon so schnell nach Auszahlung
noch vor „zweiter Welle“ begangen und beim Mandanten und nicht
beim obligatorsch erforderlichen Steuerberater mit Kenntnis und
Unterlagen hängen bleiben.
MfKG