Corona-Soforthilfe in NRW: Tricksen verboten!
1 CommentSoforthilfe NRW 2020: Wer ist antragsberechtigt?
Auch in Nordrhein-Westfalen hat die Landesregierung heute das Formular für die Beantragung der NRW-Soforthilfe 2020 online gestellt. Die Soforthilfe dient der Abfederung der Schäden für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen in Folge der Corona-Krise.
Antragsberechtigt sind gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen, Solo-Selbstständige im Haupterwerb und Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte), die
- wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen/Freiberufler/Selbstständige tätig sind,
- ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben,
- bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und
- ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.
Antragsberechtigt sind also z.B. auch Rechtsanwälte, Handwerker, Architekten und Steuerberater.
Beeinträchtigung durch die Corona-Krise
Wer die Soforthilfe im Umfang von 9.000,- EUR bis 25.000,- EUR beantragen möchte, muss versichern,
„… dass meine wirtschaftliche Tätigkeit durch die Corona-Krise wesentlich beeinträchtigt ist, da entweder
- mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen sind oder
- die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (Gründungen: Vormonat) oder
- die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie massiv eingeschränkt wurden oder
- die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens zu erfüllen (z.B. Mieten,, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten)“
Diese Voraussetzungen müssen also nicht kumulativ vorliegen – es reicht aus, wenn eine der Voraussetzungen gegeben ist.
Ein Gastronom, dem durch die behördliche Schließung seiner Gaststätte sämtliche Einnahmen weggebrochen sind, wird sich also auf den dritten Punkt berufen können. Für einen Künstler, dessen Auftritte storniert wurden, dürfte auch der erste Punkt greifen.
Was Sie unterlassen sollten
Freiberufler, die nun aber meinen, besonders schlau zu sein, in dem sie einfach im April keine Rechnungen mehr schreiben und diese in den Mai schieben, um auf diese Weise einen Umsatzrückgang herbeizuführen, sei dringend angeraten, genauer hinzuschauen: Sie versichern nämlich, dass ihre wirtschaftliche Tätigkeit durch die Corona-Krise wesentlich beeinträchtigt ist. Wer aber seinen Umsatzrückgang durch den Verzicht auf das Abrechnen von Leistungen selbst herbeiführt, ist nicht schutzwürdig und kann seinen Umsatzrückgang auch nicht auf die Corona-Krise schieben.
Der Handwerker, der seinen im April abgeschlossenen Großauftrag erst im Juni abrechnen will, damit er im April oder Mai vielleicht die Antragsvoraussetzungen erfüllt, hat die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Denn dann beruht sein Umsatzrückgang nicht auf einer Beeinträchtigung durch die Corona-Krise.
Subventionsbetrug
Wer dann die vorstehende Versicherung gleichwohl abgibt, tut sich damit keinen Gefallen. Denn das fällt dem Finanzamt spätestens mit Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2020 auf. Dann muss nicht nur die zu Unrecht erhaltene Zahlung zurückgezahlt werden, sondern auch dem Staatsanwalt erklärt werden, was man sich dabei gedacht hat. Ein Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug ist dann naheliegend. Diese Straftat wird durch § 264 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bedroht.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Auch wer ausreichend Rücklagen gebildet hat, wird sich nicht darauf berufen können, dass seine wirtschaftliche Tätigkeit durch die Corona-Krise wesentlich beeinträchtigt ist. Denn dann braucht er die Hilfe schließlich auch nicht.
Deshalb: Beantragen Sie die Soforthilfe nur, wenn Sie ohne Tricksereien die Voraussetzungen dafür erfüllen. Die Hilfe ist allein für Bedürftige gedacht, die ohne sie wirtschaftlich nicht überleben können. Sie ist auch kein Geschenk, sondern als Betriebseinnahme zu versteuern.
Dr. Bernhard Goossens
Die Berechnung des Liquiditätsengpasses ist ein Schwachsinn , den sich nur Sesselpfurzer haben ausdenken können : Ja, Personalkosten dürfen von Einnahmen im jeweiligen Monat abgezogen werden, wenn es allerdings keine Einnahmen in einem Monat gibt, bleiben die weiter laufenden Personalkosten völlig aussen vor, und diese ( weil man die Mitarbeiter nicht schnell feuern kann und auch nicht will, weil diese ja beim wieder-Anlaufen des Geschäftsbetriebs dringend notwendig sind) vorgehaltenen Personalkosten drücken die Liquidität mehr als andere Kosten wie Mieten , Steuerberater etc, Die Soforthilfe verdient ihren Namen nur dann, wenn auch die laufenden Personalkosten einbezogen werden, unabhängig von einem erzielten Umsatz im Betrachtungszeitraum! Alles andere ist eine Mogelpackung.