Corona-Soforthilfe: Freiheitsstrafe wegen Subventionsbetrug
1 CommentErmittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug
Wie ich bereits berichtet habe, sind bei den Staatsanwaltschaften in NRW und anderen Bundesländern hunderte Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Coronoa-Soforthilfe für Soloselbstständige und kleine Firmen anhängig. Wer die Soforthilfe kassiert hat, ohne dazu berechtigt zu sein und bei der Antragstellung nicht genau darauf geachtet hat, ob er die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, muss damit rechnen, dass ihm die Staatsanwaltschaft den Tatbestand des § 264 StGB vorwirft. Schon die leichtfertige Begehung dieses Straftatbestandes reicht für ein Verfahren und eine Verurteilung aus.
Strafbefehl mit Freiheitsstrafe
Dass es sich bei diesem Tatvorwurf nicht um eine Bagatelle handelt, zeigt ein Strafbefehl, der mir jetzt zugegangen ist. Staatsanwaltschaft und Gericht gehen davon aus, dass der Beschuldigte vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. Das Amtsgericht Neuss hat daher nun eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten festgesetzt, die allerdings zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die gezahlte Soforthilfe von 9.000,- EUR wurde eingezogen.
Der Strafbefehl wird rechtskräftig, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung kein Einspruch dagegen eingelegt wird. Dann wäre der Mandant vorbestraft.
Unwahre Angaben zum Haupterwerb
Das Beispiel zeigt, dass Antragsteller penibel darauf achten mussten, bei Beantragung der Soforthilfe keine unwahren Angaben zu machen. Ein häufiger Fehler, der zu einem Ermittlungsverfahren geführt hat, war die fehlerhafte Angabe, ob es sich um eine Tätigkeit im Haupterwerb oder um einen Nebenerwerb handelte. Für eine Antragsberechtigung war eine Tätigkeit im Haupterwerb erforderlich. Eine Mandantin berichtete mit, dass Sie wegen Problemen mit dem Server mehrere Anläufe benötigte, um den Antrag auf Bewilligung der Soforthilfe überhaupt erst abschicken zu können. Dabei sei dann im letzten Versuch das entscheidende Häkchen bei „Haupterwerb“ falsch gesetzt worden – nun wird gegen sie wegen § 264 StGB ermittelt.
Betroffene sollten sich unbedingt anwaltlich gegen den Tatvorwurf verteidigen. Wird das Verfahren eingestellt, fallen zwar Kosten an, denn kein Anwalt arbeitet kostenfrei. Diese Kosten stehen aber in keinem Verhältnis, zu der möglichen Strafe. Eine Freiheitsstrafe und die Einziehung der erhaltenen Soforthilfe gehen weit über die Kosten für die anwaltliche Verteidigung hinaus.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Beratung und Vertretung zur Verfügung. Eine Vorladung zur Vernehmung müssen Sie nicht Folge leisten. Kontaktieren Sie mich vorher per E-Mail oder telefonisch unter 0221 64009611.