Schlüssel verloren: Muss der Mieter die neue Schließanlage bezahlen?
2 CommentsMieter verliert Hausschlüssel
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) musste sich mit der Frage befassen, ob ein Mieter die Kosten für die Erneuerung der Schließanlage zu tragen hat, wenn er den Schlüssel verloren hat.
In dem der Entscheidung vom 5. März 2014 (Az.: VIII ZR 205/13) zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses nur einen von zwei ihm ursprünglich überlassenen Haustürschlüssel zurückgeben können. Den Verbleib des zweiten Schlüssels konnte er nicht darlegen. Er hatte ihn verloren.
Austausch der Schließanlage: Mieter soll zahlen
Der Vermieter stellte dem Mieter daraufhin 1.337,32 € nach Verrechnung mit dessen Kautionsguthaben in Rechnung. Die Schließanlage des Hauses müsste nämlich aus Sicherheitsgründen ausgetauscht werden. Tatsächlich wurde die Schließanlage jedoch nicht erneuert.
Kostentragung bei Missbrauchsgefahr
Der BGH bestätigte nun in letzter Instanz, dass die Kosten für die Erneuerung einer Schließanlage bei Verlust eines Haustürschlüssels durch den Mieter zwar grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen diesen begründen können, wenn der Austausch bei Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Schließanlage auch tatsächlich ausgetauscht wird. Andernfalls liegt nach der Entscheidung des BGH kein ersatzfähiger Schaden vor.
Kein Schaden, wenn Schließanlage nicht ausgetauscht wird
Tauscht der Vermieter nach Verlust eines Haustürschlüssels die Schließanlage nicht aus, ist dies natürlich ein Indiz dafür, dass ein Austausch aus Sicherheitsgründen auch gar nicht erforderlich ist. Ein ersatzfähiger Schaden ist dann auch nicht erkennbar. Der klagende Vermieter hatte sich in dem Rechtsstreit auf § 249 Abs. 2 BGB gestützt, wonach bei Beschädigung einer Sache Schadensersatz in Geld gefordert werden könne und der Gläubiger in dessen Verwendung frei sei. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift verneinte der BGH aber konsequent. Denn es ist nicht erkennbar, worin der Schaden liegen soll, wenn die Schließanlage nicht ausgetauscht wird. Dann dürfte allenfalls der Wert des verloren gegangenen Schlüssels zu ersetzen sein.
deradler2010
Toller Artikel, danke für den Praxistipp. In meinem Fall habe ich den Schlüssel verloren, aber die ganzen kosten hat mein Vermieter übernommene, da hatte ich anscheinend Glück, aber ich Lebe auch wirklich lange hier.
Vikke
Solche Fälle haben wir auch sehr häufig. Oft ist eine Schließanlage einfach nicht nötig und der Mieter wird bei Schlüsselverlust unnötig in Haftung genommen. Gerade bei kleineren Objekten spricht nichts dagegen, wenn man zwei Schlüssel herum zutragen hat, das ist langfristig meist die kostengünstigere Variante.