Scheidung mit Verfahrenskostenhilfe: Voraussetzungen
0 CommentsDie Kosten der Scheidung
Die Scheidung der Ehe kann hohe Kosten für den notwendigen Anwalt und das Gericht mit sich bringen. Ist der Scheidungsantrag eingereicht, erhält der Antragsteller zunächst eine Rechnung vom Familiengericht über die voraussichtlichen Gerichtskosten. Auch die Anwaltskosten sind in der Regel als Vorschuss zu bezahlen.
Viele Scheidungswillige schrecken daher vor der Beauftragung eines eigenen Anwalts für das Scheidungsverfahren zurück, weil ihnen die Kosten für eine Scheidung zu hoch für die eigenen finanziellen Mittel sind und diese auch nicht von einer Rechtsschutzversicherung übernommen werden.
Verfahrenskostenhilfe bei Scheidung
Das beruht aber oft auf Unkenntnis: Natürlich entstehen für die anwaltliche Vertretung in einem Scheidungsverfahren oft hohe Kosten. Wer aber diese Gerichts- und Anwaltskosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann, weil er z.B. von „Hartz IV“ lebt, kann in der Regel Verfahrenskostenhilfe beantragen. Diese stellt in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Gegenstück zur Prozesskostenhilfe (PKH) dar, die in Zivilverfahren bewilligt werden kann. Sie wird gewährt, wenn der Antragsteller bedürftig ist und auch Personen mit geringen Einkommen sich scheiden lassen können.
Abhängig vom Einkommen und dem Vermögen des Antragstellers wird dann für das Verfahren in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe mit oder ohne Ratenzahlung bewilligt. Das einzusetzende Einkommen entspricht dabei nicht zwingend dem Arbeitslohn. Gericht prüft dabei nämlich auch, ob eine Immobilie vorliegt und berücksichtigt für die Altersvorsorge den entsprechenden Freibetrag.
Die ratenfreie Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung des beauftragten Anwalts haben zur Folge, dass der eigene Anwalt aus der Staatskasse bezahlt wird und den Mandanten das Verfahren keinen Cent kostet. Wird Verfahrenskostenhilfe als Ratenzahlung bewilligt, sind die Raten monatlich für maximal 48 Monate zu zahlen.
Wenn Sie also einen Anwalt für ein Verfahren vor dem Familiengericht benötigen, sich aber vor den Kosten sorgen, sprechen Sie mich doch einfach an. Ich prüfe für Sie gerne, ob ich Sie auf der Grundlage von Verfahrenskostenhilfe vertreten kann und unterstütze Sie dann gerne vor Gericht.
Ich stelle für Sie den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gemeinsam mit dem Antrag auf Scheidung und auch in anderen Familiensachen. Dazu müssen Sie Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse machen, die mit dem Antrag von mir beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Die Angaben dort müssen selbstverständlich wahrheitsgemäß sein, denn unrichtige Angaben können zur Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe führen.
Das Gericht wird auch prüfen, ob ggf. der Ehepartner im Rahmen seiner Pflicht zur Zahlung von Unterhalt die Scheidungskosten zahlen muss. Dann werden Sie darauf verwiesen, diesen Anspruch gegen den Ehepartner geltend zu machen. Wenn jemand die Kosten übernimmt, ist Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen, weil keine Bedürftigkeit vorliegt.
Ist das aber nicht der Fall, haben Sie bei geringem Einkommen und Bedürftigkeit einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, wenn auch die Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen und der Antrag auf Bewilligung nicht mutwillig erscheint. Dazu ist erforderlich, dass der Scheidungsantrag Aussicht auf Erfolg hat. Leben Sie also noch keine 12 Monate von Ihrem Ehegatten, wird die Beantragung von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe ohne Erfolg bleiben.
Diese staatliche Leistung hat die Übernahme der Scheidungskosten zur Folge. Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse und die finanzielle Situation des Antragstellers innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Gerichtsverfahrens, kann das Gericht gem. § 120a ZPO eine neue Berechnung der Verfahrenskostenhilfe vornehmen. Die gewährte Verfahrenskostenhilfe muss dann unter Umständen zurückgezahlt werden.
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