rka beantragt erneut Mahnbescheide

rka beantragt erneut Mahnbescheide

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Abmahnungen für Koch Media

In den letzten Tagen erreichen mich wieder gehäuft Anrufe und E-Mails von verunsicherten Mandanten, die Post von den Hamburger Rechtsanwälten rka erhalten haben. Dort greift man derzeit wieder, wie im Vorjahr, viele alte Fälle aus 2013 erneut auf. Damals wurde von rka in erheblichem Umfang im Auftrag der Koch Media GmbH das unerlaubte Filesharing von Spielen wie „Dead Island“ oder „Risen“ abgemahnt. Zahlreiche Betroffene haben damals zwar eine ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben, aber jegliche Zahlung verweigert, weil sie sich keiner Schuld bewusst waren.

Nun hat der Bundesgerichtshof zwar vor kurzem festgestellt, dass Schadensersatzansprüche aus Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing grundsätzlich erst in 10 Jahren verjähren. Das gilt aber nicht für die ebenfalls geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche: Die Koch Media GmbH musste die Kanzlei rka schließlich für ihre Arbeit bezahlen und auch dieses Geld möchte man bei den Abgemahnten eintreiben. Für diese Ansprüche gilt aber eine Verjährungsfrist von 3 Jahren – Kosten aus Abmahnungen des Jahres 2013 verjähren also nun am 31.12.2016.

Um den Lauf der Verjährung zu hemmen, beantragt rka deshalb nun im großen Stil wieder gerichtliche Mahnbescheide. Diese erreichen die 2013 abgemahnten Anschlussinhaber derzeit täglich und diese fragen mich: Was ist nun zu tun?

Mahnverfahren

Darauf ist zu antworten:

Einem Mahnbescheid muss innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung widersprochen werden, andernfalls kann (und wird) der Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Damit kann er dann die Zwangsvollstreckung betreiben, also einen Gerichtsvollzieher beauftragen. Zwar kann man sich auch noch gegen einen Vollstreckungsbescheid wehren, man spart sich aber viel Aufwand und Ärger wenn man direkt fristgerecht dem Mahnbescheid widerspricht.

Der Antragsteller – hier also die Koch Media GmbH, vertreten durch rka – wird über den Widerspruch informiert und muss sich dann entscheiden, ob er den Anspruch im „normalen“ Klageverfahren weiterverfolgt. Aus der Erfahrung lässt sich sagen: rka machen das. Die bellen nicht nur, die beißen auch und ziehen das bis zum Urteil durch.

Klageverfahren

Wer also nun einen Mahnbescheid erhalten hat, sollte nicht glauben, dass nach einem Widerspruch dagegen alles sein Bewenden haben wird, sondern muss sich dann auf das folgende Klageverfahren einstellen. Wenn man sich – nach anwaltlicher Beratung – sicher ist, das folgende Klageverfahren zu gewinnen, ist das ein gangbarer Weg. Völlige Sicherheit gibt es aber vor Gericht nicht. Und die Kanzlei rka ist auch bekannt dafür, Klageverfahren auf Familienangehörige, mit denen sich Anschlussinhaber häufig entlasten, auszuweiten. Die Verteidigung mit dem „volljährigen Sohn“, der zum Tatzeitpunkt alleine zuhause war, ist also ein zweischneidiges Schwert.

Anwaltliche Vertretung

Wer deshalb ein Klageverfahren scheut und vermeiden möchte, hat zwei Möglichkeiten: Er legt keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein und zahlt die geforderte Summe. Oder er legt Widerspruch ein und versucht parallel einen Vergleich mit den Anwälten rka auszuhandeln. Denn eine außergerichtliche Einigung ist selbstverständlich auch mit den Anwälten von rka immer möglich, wenn es für beide Seiten gute Gründe dafür gibt.

Es empfiehlt sich, sich nach Erhalt eines Mahnbescheids über die eigenen Chancen und Risiken und einen möglichen Vergleich anwaltlich beraten zu lassen. Wer weiß, was ihm ggf. droht und welche realistischen Möglichkeiten er hat, dies zu verhindern, kann eine bewusste Entscheidung für das weitere Vorgehen treffen.

Unter 0221 64009611 stehe ich Betroffenen für eine Beratung zur Verfügung. Alternativ bin ich über info@rechtsanwalt-schwartmann.de erreichbar.

Rechtsanwalt Schwartmann, Düren und Köln
rka beantragt erneut Mahnbescheide was last modified: Dezember 24th, 2022 by raschwartmann

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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann, Köln

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