Mandatsanfrage mit Beratungshilfe: Pflicht zur Beantwortung

Mandatsanfrage mit Beratungshilfe: Pflicht zur Beantwortung

0 Comments

Ich bin etwas entsetzt.

Vorhin saß eine Mandantin vor mir, auf deren Namen ein unbekannter Dritter Bestellungen im Internet vorgenommen hat. Also bekam sie Mahnungen – und damit kam sie jetzt zu mir. Sie legte mir einen Beratungshilfeschein vor und ihre sie begleitende Mutter meinte, sie seien sehr froh, dass ich auf ihre E-Mail-Anfrage geantwortet habe.

„Haben Sie denn noch bei anderen Anwälten angefragt“?

„Ja, bei ungefähr zwanzig. Und ich habe immer auf die Beratungshilfe hingewiesen. Sie waren der Einzige, der geantwortet hat.“

§ 16a BORA scheint weiten Kreisen in der Kollegenschaft nicht bekannt zu sein.

§ 44 BRAO ebenfalls nicht.

Nach diesen Vorschriften muss ein Anwalt ein ihm angetragenes Mandat unverzüglich ablehnen, wenn er es nicht annehmen will. Andernfalls kann er auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Ein Beratungshilfemandat darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Es mag sein, dass die Kollegen alle einen wichtigen Grund hatten, das Mandat nicht anzunehmen. Aber das hätten Sie der Anfragenden mitteilen müssen. Nicht nur, weil das gesetzlich vorgeschrieben ist. Sondern auch, weil sich das einfach so gehört.

Mandatsanfrage mit Beratungshilfe: Pflicht zur Beantwortung was last modified: Februar 26th, 2018 by raschwartmann

About raschwartmann

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann, Köln

You May Also Like

Antwort hinterlassen

Your email address will not be published. Required fields are marked *

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner