OLG Frankfurt a.M. zum gewerbsmäßigen Handel bei eBay
1 CommentNach einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss v. 21.3.2007 – 6 W 27/07) handelt der Betreiber eines eBay-Shops auch dann gewerblich, wenn er dort innerhalb eines Jahres 484 Artikel aus seinem Privateigentum verkauft. In der Entscheidung heißt es:
Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 BGB eine Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2006 – VIII ZR 173/05 – Rdnr. 14, BGHZ 167, 40 ff.), wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist (BGH, a.a.O., Rdnr. 15 ff.). […] Eine Verkaufstätigkeit über die elektronische Handelsplattform eBay ist regelmäßig als gewerblich einzustufen, wenn der Anbieter als „PowerSeller“ registriert ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 27.07.2004 – 6 W 54/04, GRUR 2004, 1042 und vom 22.12.2004 – 6 W 153/04, GRUR-RR 2005, 319, 320). Die (freiwillige) Registrierung als „PowerSeller“ ist jedoch umgekehrt keine notwendige Voraussetzung für die Bewertung einer Internet-Verkaufstätigkeit als unternehmerisch.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Verkäufer seine Briefmarkensammlung aufgelöst und pro Woche ca. 20 bis 30 „Stempel“ aus seinem Privatvermögen über seinen eBay-Shop zum Verkauf eingestellt. Nach Auffassung des Senats war damit das Kriterium eines planmäßigen, auf eine gewisse Dauer angelegten Anbietens gegeben:
Bei Verkäufen aus Privatvermögen wird es häufig an dem Merkmal einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Betätigung fehlen (vgl. Hefermehl/ Köhler/ Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage, § 2 UWG, Rdnr. 8). Zwingend ist dies jedoch nicht, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Denn die kontinuierliche Verkaufstätigkeit des Antragsgegners erstreckt sich ausweislich der Anlagen K 7 und K 13 schon über mehr als ein Jahr. Die Stempelsammlung, die der Antragsgegner teilweise – Stück für Stück – veräußern möchte, umfasst nach seinen Angaben weit über 100.000 postgeschichtliche Belege und füllt 6 Aktenschränke. Gewiss steht dem Antragsgegner damit, wie er betont, nur eine endliche Zahl von Stempeln zur Verfügung.
Die Zahl ist gleichwohl derart groß, dass sie ohne Neukäufe des Antragsgegners ohne weiteres die Grundlage für ein planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen darstellt.
Die Entscheidung des Senats bestätigt, daß eine pauschale Qualifizierung des Handels bei eBay als gewerblich oder nicht gewerblich nicht möglich ist. „Powerseller“ handeln immer gewerblich – aber der „Powerseller“-Status ist keine zwingende Voraussetzung für gewerblichen Handel. Es kommt stattdessen regelmäßig auf die Bewertung im Einzelfall an.
Ist ein Händler jedoch nach den dargestellten Kriterien als gewerbsmäßig einzuordnen, treffen ihn umfangreiche Pflichten, deren Umsetzung in der Praxis nicht einfach ist: So hat er beispielsweise den potentiellen Käufern ein ausreichendes Widerrufsrecht einzuräumen und sie darüber im Angebot ordnungsgemäß zu belehren. Ob dies angesichts der uneinheitlichen, erratischen Rechtsprechung der einzelnen Gerichte überhaupt noch rechtssicher möglich ist, steht auf einem anderen Blatt. Es ist an der Zeit, daß der BGH sich dazu erklärt.
ImmerRiesling!
Eigentlich doch unlogisch. Wenn ich aus meinem versteuertem Einkommen Sachen kaufe und die nach Jahren wieder verkaufe werde ich wieder besteuert. Ist das nicht ein Fall für das Bundesverfassungsgericht?