Niedergelegt
6 Comments„… zeigen wir an, dass wir die Beklagten nicht mehr vertreten. Das Mandat ist niedergelegt.“
So steht es in einem Schriftsatz der bisherigen Bevollmächtigten der Gegenseite und damit haben sie mir und dem Gericht mehr mitgeteilt, als sie durften. Denn entscheidend ist lediglich, dass die Beklagten nicht mehr von ihnen vertreten werden. Dazu hätte die Mitteilung ausgereicht: „Wir vertreten die Beklagten nicht mehr.“ Warum das so ist, ob das Mandat niedergelegt oder vom Mandanten gekündigt wurde, geht weder das Gericht, noch mich oder meinen Mandanten etwas an.
Auf die strafrechtlichen Aspekte einer solchen Mitteilung hat der Kollege Hoenig vor geraumer Zeit bereits hingewiesen. Aber leider begehen immer wieder Kollegen diesen Fehler.
malsonefrage
Wenn ein RA ein Mandat niederlegt, ist das mE kein „Geheimnis“ des Mandanten, das der RA als Tatsache erfahren hat (durch Anvertrauen schon gar nicht, und „sonst bekannt werden“ wohl auch nicht) und dann offenbart, sondern er selbst schafft diese Tatsache durch eine eigene Willenserklärung. Anders vielleicht nur dann, wenn der Mandant kündigt und der RA dies so mitteilt.
Diese Mitteilung wird auch von Obergerichten völlig unproblematisch unter dem Thema „Anzeige der Mandatsniederlegung“ behandelt (z-B. NJW 2004, 2916VGH Mannheim,. BGH VIII ZB 44/07 im Leitsatz)
und in Kommentaren z.B. zu 78 ZPO (z.B. im Musielak) und für die StPO z.B. ebenfalls unter dem Schlagwort „Mandatsniederlegung“ (BGH 1 StR 539/07 )
Zwei kleine Kontrollüberlegungen:
1. Darf der RA in der mündlichen Verhandlung oder der Hauptverhandlung äußern : „Ich lege jetzt das Mandat nieder!“ oder verrät er damit ein Geheimnis??? Wenn nein: warum sollte er das nicht schriftsätzlich mitteilen dürfen, wenn es außerhalb der mV/ HV bereits geschehen ist?
2. Darf der RA beantragen, als Pflichtverteidiger bestellt zu werden und dabei ankündigen, dass er für den Fall der Beiordnung das Wahlmandat niederlegen wird? Oder verrät er damit eine mit seinem Mandanten (geheim, geheim) getroffene Abmachung?
ME liefert Herr Hoenig weder eine Begründung dafür, dass überhaupt, geschweige denn welche strafrechtlichen Risiken hier bestehen sollten.
R24
Im übrigen heißt es doch lediglich: „Das Mandat ist niedergelegt“, wer das machte, erschließt sich nicht. Im Gegensatz zum Beitrag des Kollegen Hoenig, dort teilte der Anwalt mit, dass ER das Mandat niederlegte.
Also dürfte die o.g. Formulierung nicht weiter zu beanstanden sein. Im Gegensatz zu dem vorherigen Kommentar sehe schon den Unterschied in der Formulierung „das Mandat ist niedergelegt“ oder „ich habe das Mandat niedergelegt“. Aber ob das überhaupt strafrechtlich noch eine Bedeutung hat, sei dahingestellt
Andreas Schwartmann
Der Mandant kann kein Mandat „niederlegen.“ Er kann nur kündigen.
Rolf Schälike
Harmlos die Formulierung im Vergleich zu den anderen mir bekannten Formulierungen.
Es gibt Anwälte, die möchten sich – wie sie meinen – bei unangenehmen Mandanten dem Gericht anbiedern und begründen die Mandatniederlegung ausführlich.
Ein Kölner Anwalt hat den gesamten internen Mail-Verkehr dem Gericht zugesandt, so dass die Gegenpartei diesen auch zu lesen bekam.
Es fanden sich keine Anwälte, die das empörte. Scheint wohl gang und gebe zu sein unter den Anwälten, sich auf Kosten der Mandanten zu profilieren und vor den Richtern zu buckeln.
michaeleriksson
Das ist eins von den absurdensten Dingern, die ich je gehört habe. Als Laie wäre ich von sowohl Schadensersatzforderungen als auch disziplinarischen Strafen ausgegangen—bis hin zu Berufsverbot, bei einem besonders schwerwiegenden Fall.
Schindler
Heute hat ein Kollege geschrieben: „…teile ich mit, dass der Beklagte ab sofort nicht mehr durch uns vertreten wird. Das bestehende Anwaltsmandat wurde vom Unterzeichner dem Beklagten gegenüber am 30.05.2011 mit sofortiger Wirkung gekündigt. Das Mandat wird niedergelegt.“ Das würde auch mir zu weit gehen.