VG Aachen: Maskenpflicht und Verweilverbot in Düren
2 CommentsKlage gegen Maskenpflicht und Verweilverbot des Kreises Düren
Das Verwaltungsgericht Aachen hat heute meinem Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung meiner Klage gegen die Allgemeinverfügung des Kreises Düren vom 05.03.2021 stattgegeben (Az. 7 L 160/21).
In der angegriffenen Verfügung des Kreises heißt es u.a.:
3. Maskenpflicht in der Öffentlichkeit; Verzehr von Speisen/Getränken
In den o.g. Stadtgebiet gilt im Zeitraum von 07:00-19:00 Uhr die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 2 CoronaSchVO. § 3
Abs. 4 der CoronaSchVO bleibt hiervon unberührt.
Beim Verzehr von Speisen und Getränken darf die Maske kurzfristig abgenommen werden. Es darf beim Verzehr aber nicht gegangen werden.
Dabei muss nach der CoronaSchVO ein 50 Meter Abstand zum Geschäft eingehalten werden, bei dem die Speisen und Getränke erworben wurden.
(…)
6. Verweilverbot und Verzehrverbot in Parks, Grünflächen, auf Bänken; Schließung der Sportanlagen
a) In öffentlichen Parks und Grünflächen sowie Bänken in unmittelbarer Nähe von Parks und Grünanlagen gilt ein Verweilverbot. Menschen dürfen sich in öffentlichen Parks und Grünflächen aufhalten, so lange sie sich fortbewegen, jedoch nicht verweilen, im Sinne von länger stehen bleiben, sich hinsetzen oder zum Beispiel auf eine Wiese legen. Eine Ausnahme gilt aus gesundheitlichen oder ethisch-sozialen Gründen.
Ich halte diese Regelungen nicht für rechtmäßig, da sie keine gesetzliche Grundlage haben. Eine örtlich unbegrenzte Maskenpflicht an der frischen Luft ist nicht nur wissenschaftlich unsinnig, sondern geht auch über die Ermächtigungsgrundlage der §§ 28, 28a IfSG hinaus. Das Verweilverbot hätte zudem die Konsequenz, das Kinder zwar auf dem Spielplatz spielen dürfen, aber die Eltern dabei nicht auf der Parkbank daneben sitzen, sondern ihre Runden drehen müssten. Ob das vom Kreis Düren so durchdacht gewesen ist?
Ich habe daher – vertreten durch meinen Kölner Kollegen Jochen Lober – Klage und Eilantrag beim VG Aachen eingereicht, da ich als Dürener unmittelbar von den Regelungen der Allgemeinverfügung betroffen bin.
(Dürener Fußgängerzone, 13.03.2021, 12 Uhr)
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen
Fehlende Zuständigkeit des Kreis Düren
Das Verwaltungsgericht Aachen (Az. 7 L 160/21) hat mir im Eilverfahren Recht gegeben und dazu ausgeführt, dass der Kreis nicht zum Erlass der Allgemeinverfügung berechtigt war.
Es fehlt in formeller Hinsicht bereits an der Zuständigkeit des Antragsgegners. Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 11. März 2021 in dem Verfahren 7 L 147/21 Folgendes ausgeführt:
„Als Rechtsgrundlagen sind in der Allgemeinverfügung zum einen § 16 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen in der ab dem 22. Februar 2021 geltenden Fassung und zum anderen §§ 28, 28a und 16 IfSG angeführt.
Aus den genannten Regelungen kann indes eine Zuständigkeit des Antragsgegners nicht abgeleitet werden, und auf die CoronaSchVO kann er sich nicht berufen:
Zwar sieht § 16 Abs. 2 Satz 1 CoronaSchVO vor, dass Kreise und kreisfreie Städte, in denen die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) über einem Wert von 50 liegt, über die CoronaSchVO hinausgehende zusätzliche Schutzmaßnahmen anordnen können. Indes steht der darin verankerten Aufgaben- und Kompetenzzuweisung eine landesgesetzliche und damit gegenüber einer Verordnung höherrangige Regelung entgegen. § 16 Abs. 2 Satz 1 CoronaSchVO ist nicht durch § 32 Satz 1 IfSG gedeckt. Die Norm ermächtigt zum Erlass einer Rechtsverordnung durch die jeweilige Landesregierung, allerdings nur, um darin (weitere) Gebote und Verbote zu regeln, nicht jedoch zum Erlass kompetenzzuweisender Regelungen.
Einschlägig ist vielmehr § 54 Satz 1 IfSG. Danach bestimmen die Länder durch Rechtsverordnungen die zuständigen Behörden im Sinne des IfSG. Indes knüpft die Norm die Ermächtigung ausdrücklich an die Voraussetzung, dass eine landesgesetzliche Regelung nicht besteht. Diese hat der Landesgesetzgeber in Gestalt des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz – IfSBG NRW vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geschaffen. § 3 Abs. 2 Nr. 1 IfSBG NRW beschränkt die Zuständigkeit der Kreise auf Anordnungen für den Bereich mehrerer örtlicher Ordnungsbehörden.
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung des Antragsgegners erstreckt sich allein auf Teilbereiche der Stadt Düren und folglich auf den Bereich einer örtlichen Ordnungsbehörde. Losgelöst vom klaren Wortlaut der Norm folgt auch aus ihrem Sinn und Zweck, dass § 3 Abs. 2 Nr. 1 IfSBG NRW vorliegend nicht die Zuständigkeit des Antragsgegners begründet. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf dient die Regelung der Entlastung gerade kleinerer Gemeinden und der Sicherstellung regional oder landesweit einheitlicher Vorgaben. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung: Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein- Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie, LT-Drucks. 17/8920, S. 31.
Beide Erwägungen schlagen vorliegend nicht durch. Zum einen ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Stadt Düren als örtliche Ordnungsbehörde (vgl. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 IfSBG NRW) einer Entlastung bedurft hätte. Sie verfügt nach den Erfahrungen der Kammer über eine auch in Zeiten der Corona-Krise leistungsfähige Verwaltung. Zum anderen bedarf es der Sicherstellung einheitlicher Vorgaben ersichtlich nicht, wenn nur das Gebiet einer örtlichen Ordnungsbehörde betroffen ist.
Raum für den Erlass der Bestimmung in § 16 Abs. 2 Satz 1 CoronaSchVO ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass nach § 54 Satz 1 IfSG die Landesregierungen zur Bestimmung der zuständigen Behörden im Sinne des IfSG ermächtigt sind, nicht „wenn“, sondern – explizit – „soweit“ eine landesrechtliche Regelung nicht besteht. Der Gesetzgeber hat in § 3 Abs. 1 IfSBG NRW eine klare – und nach dem zuvor Gesagten auch systematisch stimmige – Aufgabenzuweisung vorgenommen. Sie sieht den Kreis erst in der Verantwortung bei einem Infektionsgeschehen, das den Bereich mehrerer örtlicher Ordnungsbehörden erfasst. Diese gesetzliche Vorgabe würde durch eine exekutive Regelung ausgehebelt, wenn die Rechtsverordnung die Kompetenz des Kreises gleichwohl für den Bereich nur einer örtlichen Ordnungsbehörde begründete. Die Zuständigkeit des Antragsgegners folgt auch nicht aus § 3 Abs. 3 Nr. 1 IfSBG NRW. Wenn es aus Gründen der „unmittelbaren Gefahrenabwehr“ geboten erscheint, können danach die Kreise und kreisfreien Städte die den örtlichen Ordnungsbehörden zustehenden Aufgaben und Befugnisse „zunächst“ selbst wahrnehmen.
Das Erfordernis einer „unmittelbaren“ Gefahrenabwehr wird freilich schwer zu begründen sein, wenn, wie es in der Begründung zur Allgemeinverfügung vom 05. März 2021 heißt, der Inzidenzwert für das Kreisgebiet Düren seit dem 14. Februar 2021 „rasant“ steige. In der Antragserwiderung vom 10. März 2021 wird diese Einschätzung nicht explizit in Abrede gestellt, auch wenn hier die Rede davon ist, die Inzidenz sei „Ende Februar/Anfang März“ signifikant gestiegen. Der Anstieg von Inzidenzwerten kann aber ohnehin generell kein unvorhersehbarer Vorgang sein, auf den sich eine Behörde nicht vorsorglich einstellen könnte, zumal wenn man berücksichtigt, dass die Corona-Krise ihren Anfang bereits vor über einem Jahr genommen hat und es seither immer wieder – unter entsprechender medialer Beachtung – zu auch lokal beschränkten Ausbrüchen bei steigenden Inzidenzwerten gekommen ist. Schließlich ist auch das Adverb „zunächst“ in den Blick zu nehmen.
Wenn die Kreise und kreisfreien Städte die den örtlichen Ordnungsbehörden zustehenden Aufgaben und Befugnisse „zunächst“ selbst wahrnehmen können, so liegt dem offenbar die Vorstellung zugrunde, dass es bei der eigentlichen Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde verbleibt und sie – wann und in welcher Weise auch immer – wieder von dieser wahrgenommen werden wird. Diese Annahme erlaubt zugleich die Schlussfolgerung, dass das Erfordernis einer „unmittelbaren“ Gefahrenabwehr i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 1 IfSBG NRW zur Begründung der ausnahmsweisen Zuständigkeit des Kreise impliziert, dass die örtliche Ordnungsbehörde zur Wahrnehmung ihrer Kompetenz nicht bzw. – genauer formuliert: noch nicht – in der Lage ist. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Vor diesem Hintergrund erhellt zugleich, dass auch § 16 Abs. 7 Satz 1 IfSG nicht Platz greift. Nach dieser Vorschrift kann bei Gefahr im Verzuge das Gesundheitsamt die erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Weiter bestimmt § 16 Abs. 7 Satz 2 IfSG, dass die zuständige Behörde hiervon unverzüglich zu unterrichten ist.
Die Verpflichtung zur unverzüglichen Unterrichtung belegt, dass dem Gesetzgeber offenbar Sachverhaltskonstellationen vorschweben, in denen das Gebot zum Einschreiten einer vorherigen Verständigung zwischen Gesundheitsamt und zuständiger Behörde entgegensteht. In der Vorgängerregelung zu § 16 Abs. 7 IfSG ist diese gesetzgeberische Vorstellung deutlicher geworden. So bestimmte § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz – BSeuchG) vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1012): „Erhält das Gesundheitsamt Kenntnis von einer der in Absatz 1 bezeichneten Tatsachen, so hat es die zuständige Behörde hiervon unverzüglich zu unterrichten und die geeigneten Maßnahmen vorzuschlagen. Bei Gefahr im Verzuge hat das Gesundheitsamt die erforderlichen Maßnahmen selbst anzuordnen und die zuständige Behörde hiervon sofort zu unterrichten.“ Vgl. dazu, dass § 16 Abs. 7 IfSG im Wesentlichen dem § 10 Abs. 2 BSeuchG entspricht: Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz – SeuchRNeuG, BT-Drucks. 14/2530, S. 69.
Der vom Antragsgegner vorgelegte Mailverkehr mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen belegt, dass zumindest ab dem 03. März 2021 konkrete Überlegungen angestellt worden sind, weitergehende Maßnahmen zu treffen. Es liegt auf der Hand, dass bis zum 05. März 2021, an dem die Allgemeinverfügung erlassen worden ist, die Unterrichtung der örtlichen Ordnungsbehörde problemlos möglich gewesen wäre.
Maskenpflicht und Verweilverbot voraussichtlich materiell rechtswidrig
Auch materiellrechtlich hält die Allgemeinverfügung einer Überprüfung nicht statt und ist voraussichtlich – im Eilverfahren wird dies nicht abschließend entschieden – rechtswidrig.
Das Gericht führt dazu aus:
Die Anordnung zum Tragen einer medizinischen Maske i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO kann zwar grundsätzlich auf §§ 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 28a IfSG
gestützt werden. Indes liegen die weiteren Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2a Nr. 8 CoronaSchVO nicht vor.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG zählt zu den notwendigen Schutzmaßnahmen i.S.d. § 28 Abs. 1 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht).
Sind Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Erkrankungen erforderlich, so können diese grundsätzlich nicht nur gegenüber den in § 28 Abs. 1
Satz 1 Halbsatz 1 IfSG genannten Personen, also gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern getroffen werden, sondern
– soweit erforderlich – auch gegenüber Dritten (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 – 3 C 16.11 – juris Rn. 26 unter Hinweis auf BT-Drs. 8/2468, S. 27.
In Bezug auf die hier in Rede stehende Maskenpflicht ist als weitere Vorgabe die Bestimmung des § 3 Abs. 2a Nr. 8 CoronaSchVO (nunmehr § 3a Abs. 2a Nr. 5 CoronaSchVO vom 05. März 2021) zu beachten. Danach besteht die Maskenpflicht über die Anordnung in § 3 Abs. 2 CoronaSchVO hinaus an weiteren Orten unter freiem Himmel, für die die zuständige Behörde eine entsprechende Anordnung trifft oder bereits getroffen hat, wenn gemessen an der verfügbaren Fläche mit dem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände nicht sichergestellt werden können. Gemessen daran lässt sich – ungeachtet der mangelnden Zuständigkeit – nicht feststellen, dass die Maskenpflicht gemäß Ziffer 3 der Allgemeinverfügung vom 05. März 2021 angeordnet werden durfte. Es bedarf keiner Entscheidung, ob mit dem Verweis auf eine Sieben-Tage-Inzidenz von 208 : 100.000 am 03. März 2021 in den von der Allgemeinverfügung erfassten Stadtteilen der Stadt Düren tatbestandlich überhaupt dargelegt ist, dass eine Gefahr besteht, die Maßnahmen erforderlich macht, die nicht ohnehin schon in dem umfangreichen Katalog der CoronaSchVO enthalten sind. Denn der Inzidenzwert allein dürfte, wenn kein Bezug zur Anzahl der durchgeführten Tests und anderer für ein Pandemiegeschehen wesentlicher Parameter hergestellt wird, in seiner Aussagekraft eingeschränkt sein.
Vgl. in diesem Zusammenhang Nds.OVG, Beschluss vom 20.01.2021 – 13 MN 10/21 –, juris Rn. 21; ferner zur Frage der Aussagekraft des Inzidenzwertes den Bericht des RWI Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung, abrufbar unter www.rwi-essen.de/unstatistik/108/.
Jedenfalls ist bereits weder dargetan noch ersichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2a Nr. 8 CoronaSchVO erfüllt sind. Die Begründung der Allgemeinverfügung gibt hierfür nichts her. Sie beschränkt sich auf eine allgemein gehaltene Beschreibung des Pandemiegeschehens unter Einbeziehung der derzeit weithin diskutierten Virusmutationen. Zur tatbestandlichen Voraussetzung des § 3 Abs. 2a Nr. 8 CoronaSchVO gehört, dass gemessen an der verfügbaren Fläche mit dem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände nicht sichergestellt werden können. Zu diesen Anforderungen schweigt die Allgemeinverfügung aber. Die von der Verordnung postulierte Wahrscheinlichkeit des Aufeinandertreffens einer größeren Anzahl von Menschen in den durch die Allgemeinverfügung erfassten Bereichen der Stadt Düren kann auch nicht aufgrund der Ausführungen in der Antragserwiderung vom 10. März 2021 angenommen werden. Der Antragsgegner beschränkt sich vielmehr auf die Aussage, dass aufgrund der Ladenöffnungen seit Montag wieder mehr Menschen in der Stadt unterwegs seien; konkretisierend fügt er hinzu, Buchhändler und Schreibwarengeschäfte dürften ohne Termin öffnen, alle anderen Geschäfte mit Termin. Diese Argumentation ist ersichtlich zu pauschal. Die Angabe, es seien wieder „mehr“ Menschen in der Stadt unterwegs, hat keinen konkreten rechtlichen Gehalt und impliziert insbesondere nicht, dass mittlerweile, gemessen an den Erfordernissen des Infektionsschutzes, „zu viele“ Menschen unterwegs sind. Der Antragsgegner hat weder konkrete Örtlichkeiten innerhalb des von der Allgemeinverfügung erfassten Bereichs benannt, in denen eine größere Anzahl von Menschen aufeinandertreffen könnte, noch entsprechende Lichtbilder vorgelegt, die seine Annahme zu untermauern geeignet wären. Im Übrigen kann für Innenstadtbereiche – dies gilt auch für Fußgängerzonen – nicht von vornherein vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2a Nr. 8 CoronaSchVO ausgegangen werden. Dies ist vielmehr von der Ordnungsbehörde konkret darzulegen. Vgl. bereits VG Aachen, Beschluss vom 08. Februar 2021 – 6 L 82/21 – bezogen auf die Stadt Düren.
Soweit der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 10. März 2021 zudem darauf hinweist, an jeder Ampel, an jedem engen Bürgersteig oder Haltestelle könnten sich Personen zufällig treffen, und der Mindestabstand könne dabei erheblich unterschritten werden, führt auch das nicht weiter. Die Aussage ist zwar richtig, bringt aber lediglich eine bloße Möglichkeit zum Ausdruck. Das reicht nicht. Auch hier ist der Antragsgegner konkrete Feststellungen in Bezug auf eine darüber hinausgehende Wahrscheinlichkeit schuldig geblieben. Zudem ist zu bezweifeln, dass in den beschriebenen „Augenblicksbegegnungen“ etwa an einer Ampel oder an einem engen Bürgersteig bereits das Zusammentreffen einer großen Anzahl von Menschen i.S.d. § 3 Abs. 2a Nr. 8 CoronaSchVO zu sehen ist. Die in der Begründung der Allgemeinverfügung erwähnte britische Virusmutation B 1.1.7 zwingt nicht zu einer abweichenden Betrachtung. Der Antragsgegner sieht den potentiellen Nutzen der in Rede stehenden Maßnahmen nach seinen Ausführungen in der Antragserwiderung in der „Verhinderung von Krankheit, Tod, Langzeiterkrankungen („long covid“) Koma“).
Dem Antragsgegner ist zuzustimmen, dass sich die Gefährlichkeit eines Virus gerade hierin zeigt. Aber auch diesbezüglich fehlt es an konkreten Feststellungen. Nach dem Bericht des Robert-Koch-Instituts zu Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland, insbesondere zur Variant of Concern (VOC) B.1.1.7 (Stand: 03. März 2021) – im Folgenden: RKI-Bericht – bereits seit Mitte Dezember 2020 aus Großbritannien über die zunehmende Identifizierung und Verbreitung der sogenannten SARS-CoV-2 VOC 202012/01 Variante (VOC: variant of concern) berichtet wurde. Diese Viren gehören der Linie B.1.1.7 an und breiten sich seit September 2020 mit Schwerpunkt im Süden und Südosten Großbritanniens aus. Vgl. RKI-Bericht, S. 3, abrufbar unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/DESH/Bericht_VOC_2021-03-03.pdf?__blob=publicationFile
In Deutschland ist die Variante bereits seit der 4. Kalenderwoche nachweisbar. Vgl. RKI-Bericht, S. 4, abrufbar unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/DESH/Bericht_VOC_2021-03-03.pdf?__blob=publicationFile Demgegenüber ist zu konstatieren, dass nach den Angaben im DIVI-Intensivregister der Höchststand an gemeldeten intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fällen in Nordrhein-Westfalen am 02. Januar 2021 mit 1.153 erreicht war. Seither hat es einen nahezu kontinuierlichen Rückgang auf 568 Fälle am 10. März 2021 gegeben. Vgl. www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/zahlen.
Die Kammer maßt sich nicht an, hieraus eine fachwissenschaftlich haltbare Schlussfolgerung zu ziehen. Der Befund verdeutlicht allerdings, dass der Verweis auf die Virusmutation B 1.1.7 konkrete Feststellungen zur Gefährlichkeit der Lage nicht überflüssig macht. Hieran fehlt es. Der Antragsgegner hat insbesondere nicht dargelegt, dass es in den bzw. ausgehend von den betroffenen Bereichen eine vom landesweiten Trend in der intensivmedizinischen Behandlung abweichende Entwicklung gibt.
b) Verweilverbot in Parks, Grünflächen, auf Bänken (Ziffer 6)
Auch das Verweilverbot u.a. in Parks wird sich voraussichtlich als rechtswidrig erweisen. Es dürfte mit dem im Rahmen des Ermessens zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren sein, weil es kein geeignetes, jedenfalls aber kein erforderliches Mittel darstellt. Für die Geeignetheit einer Maßnahme genügt es grundsätzlich, wenn der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2013 – 1 BvR 1842/11 -, juris Rn. 79; ThürVerfGH, Urteil vom 01.03.2021 – 18/20 –, juris Rn. 449.
Dies lässt sich hier auch unter Berücksichtigung des behördlichen Spielraums zur Einschätzung der Geeignetheit einer Maßnahme – vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 25.02.2021 – Vf. 19-IV-21 (e.A.) –, juris Rn. 17; Thür.OVG, Beschluss vom 18.02.2021 – 3 EN 67/21 – , juris Rn. 56 – nicht feststellen.
Denn der Begründung der Allgemeinverfügung vom 05. März 2021 ist nicht ansatzweise zu entnehmen, welche Erwägungen für ein Verweilverbot ausschlaggebend waren. In der Antragserwiderung vom 10. März 2021 wird hierzu ausgeführt, dass das Ordnungsamt der Stadt Düren nicht in der Lage gewesen sei, die festzustellende Vielzahl an Verstößen gegen die Abstandspflicht zu ahnden; die generelle Abstandnorm habe faktisch nicht mehr genügt; daher sei ein Verweilverbot als milderes Mittel zur Parkschließung erwogen worden.
Es mutet freilich schon merkwürdig an, dass eine Behörde, die nach Einschätzung des Antragsgegners nicht in der Lage ist, für die Einhaltung des Abstandsgebots zu sorgen, mit der Überwachung und ggf. Durchsetzung weiterer Vorgaben beauftragt wird – hier das Verweilverbot – und sie etwaige Verstöße als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen hat (vgl. Ziffer 9 der Allgemeinverfügung). Das Verweilverbot und die übrigen Maßnahmen treten auch nicht an die Stelle des Abstandsgebots, sondern sie kommen hinzu. Es unberücksichtigt zu lassen steht dem Antragsgegner bzw. der Stadt Düren als örtlicher Ordnungsbehörde nicht zu, handelt es sich doch um eine Vorgabe gemäß § 2 Abs. 1b CoronaSchVO. Dass Maßregelungen von „Verweilern“ auf Parkbänken leichter zu bewerkstelligen sein sollen als Ahndungen von Verstößen gegen das Abstandsgebot, wenn Parkbänke übermäßig und ohne den gebotenen Abstand genutzt werden, ist nicht nachvollziehbar dargetan.
Überdies ist, wie der Antragsteller zutreffend anmerkt, nicht dargetan, dass das Verweilen in einem Park zu einer Erhöhung des Infektionsrisikos führt. Hier fehlt es gänzlich an einer durch das Fachamt untermauerten Argumentation, zumal da es bei dem Nicht-Verweilen naturgemäß zu einem gerade erhöhten Ausstoß an Aerosolen kommt. Ferner ist rechtlich zu berücksichtigen, dass das Abstandsgebot, wie dargelegt, ohnehin eingehalten werden muss. Es geht nicht an, wie es aber der Antragsgegner zu tun scheint, auf den rechtsuntreuen Bürger abzustellen. Mit dem Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. Februar 2021 – 7 L 376/21 – ist nicht viel gewonnen.Das Gericht hat an einem Freitagnachmittag über eine nur für das Wochenende geltende Regelung entschieden und es dabei – nachvollziehbar – bei einer kurz gehaltenen allgemeinen Interessenabwägung
belassen. Die dürftigen Stellungnahmen des Antragsgegners lassen auch nicht erkennen, dass das Verweilverbot erforderlich wäre. Die Erforderlichkeit setzt voraus, dass es kein gleich geeignetes, milderes Mittel gibt. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2021 – 11 S 17/21 –, juris Rn. 35, 55; Nds.OVG, Beschluss vom 04.03.2021 – 13 MN 89/21 –, juris Rn. 36; allgemein Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 40 Rn. 83 m.w.N.; Schönenbroicher, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 40 Rn. 235.
Dass die Stadt Düren faktisch zur Aufgabe des Abstandsgebots gezwungen war, wird in der Antragserwiderung vom 10. März 2021 zwar drastisch formuliert, indem hier von „katastrophalen“ Verhältnissen gesprochen wird. Indes fehlt es an substantiierten Feststellungen dazu, was das konkret heißen soll und warum die Stadt Düren dieser nicht Herr zu werden vermag. Es ist auch nicht erkennbar, ob eine personelle Verstärkung etwa durch Unterstützung seitens anderer Städte im Wege der Amtshilfe oder der Einsatz fremdsprachigen Personals bzw. die Verwendung mehrsprachiger Hinweiszettel/Hinweistafeln überhaupt in Erwägung gezogen worden ist.“
Auf die weitere Argumentation des Antragstellers kommt es auf dieser Grundlage nicht mehr an.
Der Kreis Düren hat in einem Parallelverfahren bereits mitgeteilt, dass er gegen die Entscheidung des VG Aachen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen wird.
Bürger
Vielen Dank für ihren Einsatz und Überprüfung der teils drastischen Grundrechtseinschränkung durch die Allgemeinverfügung. Wie verhält es sich mit der aktuelle Allgemeinverfügung der Stadt Düren seit dem 18.05.21 ? Sind Sie auch dabei, diese vom VWG Aachen überprüfen zu lassen ? Ich würde dies sehr begrüßen!
raschwartmann
Ich halte diese Allgemeinverfügung für rechtlich wirksam.