Anzeige der Mandatsniederlegung ist nicht zulässig
0 CommentsDie anwaltliche Verschwiegenheitsverpflichtung des § 43 II BRAO umfasst bis auf Offenkundiges und Bedeutungsloses alles, was dem Anwalt in Ausübung des Berufs bekannt wurde. Das betrifft bereits die Mandatierung an sich und auch die Beendigung des Mandates.
Die Mitteilung an das Gericht, dass der Anwalt das Mandat niedergelegt hat, ist also unzulässig. Weshalb ein Mandat beendet wurde, ob der Mandant selbst gekündigt hat oder der Anwalt das Mandat niedergelegt hat, geht das Gericht nichts an.
„… teilen wir mit, dass wir den Mandanten nicht weiter vertreten.“ Mehr ist nicht erforderlich – und auch nicht zulässig.