LG Lüneburg: Eigenbedarfskündigung unwirksam, wenn Eigenbedarf bei Vertragsschluss vorhersehbar
0 CommentsDie Kündigung eines Wohnraummietvertrages wegen Eigenbedarfs kann unwirksam sein, wenn der Eigenbedarf bereits bei Abschluss des Mietvertrages für den Vermieter vorhersehbar war.
Zu diesem Ergebnis ist das Landgericht Lüneburg in einer Entscheidung vom 07.12.2011 gekommen (Az.: 6 S 79/11).
Der Entscheidung lag die Kündigung eines Vermieters zugrunde, der Ende August 2008 einen Mietvertrag mit Beginn zum 01.11.2008 abgeschlossen hatte.
Schon knappe 1,5 Jahre später kündigte der Vermieter mit anwaltlichem Schreiben das Mietverhältnis wieder und begründete dies mit Eigenbedarf: Sein 19-jähriger Sohn wolle die Wohnung mit seiner Lebensgefährtin beziehen. Dieser lebe bislang räumlich beengt in der Elternwohnung. Sein Auszug sei erforderlich.
Das Amtsgericht hatte die Räumungsklage abgewiesen. Dagegen zog der Vermieter in die Berufung vor das Landgericht.
Auch das Landgericht wies die Klage indes ab, da die Kündigung unwirksam sei:
Eine Eigenbedarfskündigung dürfe nämlich nicht auf einen Bedarf gestützt werden, der bereits bei Abschluss des Mietvertrags vorhersehbar gewesen sei, wenn die Kündigung innerhalb von 5 Jahren nach Abschluss des Mietvertrages erklärt werde.
Der Vermieter müsse zwar nicht den künftigen Bedarf genau kennen. Es reiche aber aus, dass er ihn bei vorausschauender Planung hätte in Erwägung ziehen müssen.
Es komme auf die tatsächlichen Verhältnisse bei Abschluss des Mietvertrags an.
Der Vermieter habe aber bei Abschluss des Mietvertrages damit rechnen müssen, dass sein ältester Sohn in wenigen Jahren Eigenbedarf haben würde.
Die Kündigung wurde daher als rechtsmissbräuchlich eingeordnet und war unwirksam. Die Mieter mussten die Wohnung nicht räumen.
Beraterhinweis:
Vermieter sollten sich bei Vermietung einer Wohnung fragen, ob in den nächsten Jahren möglicherweise ein Eigenbedarfsgrund entstehen kann. Dann empfiehlt sich ein entsprechender Hinweis darauf im Mietvertrag. Auch besteht die Möglichkeit, einen befristeten Mietvertrag unter Hinweis auf die mögliche spätere Eigennutzung abzuschließen.