LG Köln: Zur mittelbaren Störerhaftung für Rechtsverletzungen im Internet
3 CommentsIm Juli 2006 wurde ein bei der Internetberatungsplattform „frag-einen-anwalt.de“ beratender Anwalt Opfer einer Schmähkritik, die an einem Samstag abend für ca. 5 1/2 Stunden im Internet einsehbar war und von mindestens 400 Personen unmittelbar abgerufen wurde.
Der Anwalt, unter dessen Namen die Äußerungen veröffentlicht worden waren, wurde daraufhin umgehend abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert, die er in der Folge verweigerte.
Der daraufhin antragsgemäß vom Landgericht Köln erlassenen einstweiligen Verfügung widersprach er mit der Begründung, daß die Äußerungen nicht von ihm selbst stammten. Er habe sich das betreffende Wochenende auf einer Bergtour befunden. Mittlerweile sei sein Sohn als Urheber der Ausführungen identifiziert und bestraft worden. Dieser habe sich mit seinen Zugangsdaten Einlass in das Forum verschafft und die Äußerungen unter dem Namen seines Vaters ohne dessen Kenntnis gemacht.
Die von dem Verfügungskläger begehrte strafbewehrte Unterlassungserklärung könne schon wegen der fehlenden persönlichen Verantwortlichkeit des Verfügungsbeklagten nicht abgegeben werden, da dies einem Schuldanerkenntnis gleichkomme. Er selbst hafte für die streitgegenständlichen Äußerungen nicht auf Unterlassung; die einstweilige Verfügung sei zu Unrecht gegen Ihn ergangen.
Das Landgericht Köln (Beschluss vom 18.10.2006 – 28 O 364/06) sah dies im Ergebnis nicht so:
Nachdem der Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung eine strafbewehrte Unterlassungsserklärung abgab, welche der Verfügungskläger annahm, mußte die Kammer nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien noch über die widerstreitenden Kostenanträge entscheiden.
Die Kosten wurden in dem vorgenannten Beschluß dem Verfügungsbeklagten auferlegt, da dem Verfügungskläger vor Abgabe der Unterlassungserklärung der Verfügungsanspruch zugestanden habe. Die Kammer äußert Zweifel an der Richtigkeit der von dem Verfügungsbeklagten an Eides Statt versicherten Behauptung, die gerügten Äußerungen stammten nicht von ihm. Selbst wenn dies der Fall sei, hafte er aber nach den Grundsätzen der Störerhaftung.
Das LG Köln führt dazu aus:
„Nach dem Vortrag des Verfügungsbeklagten war es sein im Haushalt lebender Sohn, der von dem im Haushalt des Beklagten befindlichen Computer des Verfügungsbeklagten unter dem Namen des Verfügungsbeklagten die streitgegenständlichen Äußerungen getätigt hat. Dieser hatte nach dem eigenen Vortrag des Verfügungsbeklagten deshalb Zugang zu dem aus Sicherheitsgründen durch einen Nutzernamen und zusätzlich ein Passwort gesicherten Internetforum, weil der Nutzername des Verfügungsbeklagten im System bekannt war und auch das Passwort bei Eingabe des […] Nutzernamens des Verfügungsbeklagten im PC des Verfügungsbeklagten bereits gespeichert war. Bei dieser Sachlage haftet der Verfügungsbeklagte jedenfalls für für das über seinen Computer und seinen Internetanschluss erfolgte Verbreiten der streitgegenständlichen Äußerungen nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine begangene Rechtsverletzung, der – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich oder adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (LG Hamburg ZUM 2006, 661; LG Hamburg Beschl. vom 19.09.2006 – 308 O 603/06 n.v., Schricker, UrhG, § 97 Rn. 36 m.w.N.).
Allerdings setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Handlungs- und Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Handlung bzw. Prüfung zuzumuten ist (LG Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N.; LG Hamburg Beschl. vom 19.09.2006 – 308 O 603/06 n.v.). […] Es besteht ferner eine Verpflichtung, bereits im Vorfeld einer Rechtsverletzung geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche Rechtsverletzungen so weit wie möglich verhindert werden, wobei sich allerdings auch diese Vorkehrungen wiederum im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten haben (LG Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N.; LG Hamburg Beschl. vom 19.09.2006 – 308 O 603/06 n.v.).
Nach dieser Maßgabe haftet der Verfügungsbeklagte als Störer. Denn der Verfügungsbeklagte hat seinen Kindern als Mitgliedern seines Haushalts die Benutzung seines Computers und auch den Internetzugang ermöglicht. Er hat ferner jedenfalls durch Nichteinhaltung auch nur eines Mindestmaßes an Sicherheitsvorkehrungen seinen Kindern den Zugang zu dem Internetforum www.frag-einen-anwalt.de ermöglicht. Denn insoweit hat er entweder durch eigene Handlung den Nutzernamen und das Passwort an den Sohn weitergegeben oder aber er hat den Nutzernamen und das Passwort im Computer gespeichert, so dass bei […] Eingabe des Nutzernamens im Rahmen des Einlogvorgangs das Passwort automatisch hinzugefügt wurde. Oder aber der Verfügungsbeklagte hat es unterlassen, diese Voreinstellung in seinem Privatcomputer auszuschalten. In allen diesen Fällen stellte sich das Verhalten des Verfügungsbeklagten als willentlicher Beitrag dar, durch den der Verfügungsbeklagte adäquat kausal an den nach seinen Behauptungen von seinem Sohn unter dem Namen des Verfügungsbeklagten begangenen Rechtsverletzungen mitgewirkt hat.“
Den anonymisierten Volltext der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung gibt es hier zum Download.
Update (07.03.2007): Das LG Köln hat der sofortigen Beschwerde des Verfügungsbeklagten nicht abgeholfen und sie dem OLG Köln zur Entscheidung vorgelegt.