LG Köln: Zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast

LG Köln: Zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast

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Wer über eine Internettauschbörse Filme oder Musik herunterlädt, bietet diese Dateien in der Regel zugleich auch anderen Nutzern dieser Netzwerke zum Download an. Die Zuordnung der verwendeten IP-Adresse zu einem konkreten Anschlussinhaber führt dann oft dazu, dass dieser von den geschädigten Rechteinhabern (Musikindustrie, Filmgesellschaft o.ä.) auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

Denn die Zuordnung der IP-Adresse begründet zunächst einmal eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber auch der Bösewicht war, der die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Diese Vermutung kann aber erschüttert werden, wenn der Abgemahnte darlegen kann, dass er als Täter ausscheidet. Er muss dafür aber die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs darlegen. Die Rechtsprechung nennt dies „sekundäre Darlegungslast“.

Dieser „sekundären Darlegungslast“ kommt der Abgemahnte aber nach der Rechtsprechung des Landgerichts Köln schon nach, wenn außer dem Anschlussinhaber auch ein anderer Haushaltsangehöriger als Täter in Betracht kommt (LG Köln v. 11.09.2012 – 33 O 353/11).

Kommen neben dem Anschlussinhaber also auch Ehefrau oder Kinder als Täter in Betracht, reicht es aus, diese als mögliche Täter zu benennen. Auf keinen Fall muss der Ehemann seine Ehefrau oder Kinder als Täter bezichtigen – es reicht aus, dass deren Täterschaft nicht ausgeschlossen werden kann, um der „sekundären Darlegungslast“ zu genügen.

Die Folge: Der Abmahner muss die Täterschaft des Anschlussinhabers beweisen, denn die Beweislastverteilung gilt selbstverständlich auch im Urheberrechtsprozess: Wer einen Anspruch geltend macht (z.B. auf Unterlassung und Schadensersatz), muss die anspruchsbegründenen Tatsachen (z.B. die Täterschaft einer Rechtsverletzung) darlegen und unter Beweis stellen können.

Das gelingt den abmahnenden Rechteinhabern in der Regel nicht.

Die Entscheidung des LG Köln zeigt: Wer sich gegen eine Abmahnung sorgsam verteidigt und dabei stets die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung beachtet, hat gute Chancen, überhöhte Zahlungsforderungen mit Erfolg zurückzuweisen.

Rechtsanwalt Schwartmann, Düren und Köln
LG Köln: Zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast was last modified: Dezember 24th, 2022 by raschwartmann

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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann, Köln

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