LG Köln: Einmalige Verwendung fremder Lichtbilder im Rahmen einer eBay-Auktion – UPDATE
1 CommentWie an dieser Stelle bereits berichtet, hat das Landgericht Köln in einem Hinweisbeschluss vom 29.07.2011 die einmalige Verwendung fremder Fotos im Rahmen einer eBay-Auktion als Bagetellverletzung unter § 97a Abs. 2 UrhG subsumiert und der Klägerin Gelegenheit gegeben, die Berufung zurückzunehmen.
Dem ist die Klägerin nachgekommen.
Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 21.04.2011 ist somit rechtskräftig.
Wer außerhalb gewerblichen Handelns fremde Fotos einmalig im Rahmen eines eigenen eBay-Angebotes verwendet, muss zwar weiterhin mit einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung rechnen. Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Köln sind die erstattungsfähigen Kosten der Abmahnung dann allerdings auf 100 EUR begrenzt.
Aber Vorsicht:
Unabhängig von den Kosten der Abmahnung hat der Rechtsverletzer in der Regel auch Schadensersatz in Form einer Lizenzanalogie für die Verwendung der Fotos zu zahlen. Zudem steht dem Rechteinhaber ein Unterlassungsanspruch zu, der nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung befriedigt werden kann. Andernfalls kann der Rechteinhaber eine teure einstweilige Verfügung erwirken. Der Streitwert für ein solches Verfahren beträgt nach der Rechtsprechung der zuständigen 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln 6.000 EUR pro unerlaubt verwendetem Lichtbild. Die Kosten für ein gerichtliches Verfahren auf Unterlassung zukünftiger Rechtsverletzungen übersteigen daher die für die Abmahnung zu zahlenden 100 EUR bei weitem.
Abgemahnten muss daher dringend empfohlen werden, sich umgehend anwaltlich beraten zu lassen, denn mit der Zahlung von 100 EUR allein ist es nicht getan. Ein gerichtliches Verfahren muss vermieden werden, andernfalls der Geldbeutel des Abgemahnten erheblich mehr belastet werden wird.