LG Frankfurt: Auch berufstätige Mieter müssen ausreichend lüften!
2 CommentsWenn in einer Mietwohnung Schimmelpilz auftritt, behaupten Vermieter oft und gerne, dies liege nicht an mangelhafter Bausubstanz, sondern am falschen Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters. Kommt es dann in der Folge zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, muss in der Regel ein Sachverständiger gutachterlich die Ursache der Schimmelbildung klären. Und oft erweist sich tatsächlich nicht ausreichendes Lüften durch den Mieter als Schadensursache.
Das Landgericht Frankfurt musste sich nun mit der Frage befassen, wie oft einem berufstätigen Mieter zugemutet werden kann, tagsüber die Mietsache zu lüften. Das Gericht entschied: drei- bis viermaliges Stoßlüften am Tag ist nicht unzumutbar.
In dem zur Entscheidung vorliegenden Fall hatte der vom Gericht beauftragte Sachverständige einen Baumangel ausgeschlossen und stattdessen nicht ausreichende Lüftung durch den Mieter als Schimmelursache ausfindig gemacht. Die Kammer sah den Mieter in der Pflicht, zumindest bis zu einer deutlichen Reduzierung der Luftfeuchtigkeit die Wohnung regelmäßig zu lüften. Es sei ihm auch als Beruftstätiger zumutbar, die Räume drei- bis viermal täglich stoßzulüften, etwa morgens vor Verlassen des Hauses ein- bis zweimal, nachmittags nach Rückkehr von der Arbeit und abschließend nochmals abends.
LG Frankfurt v. 07.02.2012 – 2-17 S 89/12
Dr. Marc Mewes
Unsinn, siehe richtig AG Frankfurt vom 09.07.2007, Az.33 C 3972/05 (Volltext unter . hessen.de/jportal/portal/t/23qp/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=11&numb)
Üblicherweise genügt es, wenn eine Wohnung ein bis zwei Mal am Tag für ca. 10 bis 20 Minuten durchgelüftet wird. Bereits dies reicht hier jedoch nicht aus. Wie der Sachverständige in seiner Anhörung am 17.01.2007 ausgeführt hat, hätte hier – bedingt durch die dünne Nordwand und die Metallrahmen der Fenster – die Wohnung zwingend öfters als üblich gelüftet werden müssen.
Aus dem Schreiben des Gutachters der Kläger ergibt sich auch, dass hier nicht nur eine Lüftung des jeweiligen Zimmers genügt hätte, sondern vielmehr eine Querlüftung erforderlich wäre.
Schon damit wird dem Mieter mehr abverlangt, wie dies unter normalen Umständen erforderlich ist. Üblicherweise ist es nicht erforderlich, dass eine Wohnung mehrmals am Tage und dann auch noch quergelüftet werden muss.“
siehe auch Mewes, ZMR 2003, 889 ff.
Andreas Schwartmann
Natürlich kommt es immer auf den Einzelfall an. Hier hat das LG Frankfurt aber eine Verpflichtung zur drei- bis viermaligen Lüftung als zumutbar angesehen, obwohl der Mieter berufstätig war. Das ist der entscheidende Punkt der Entscheidung. Es gibt natürlich auch Mietverhältnisse, in denen zweimaliges Lüften ausreichend ist.