Kündigung bei falscher Selbstauskunft

Kündigung bei falscher Selbstauskunft

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Kündigungsrecht des Vermieters bei falscher Selbstauskunft

Bei einer Neuvermietung legen kluge Vermieter ihren Mietinteressenten in der Regel eine Selbstauskunft vor, um sich von der wirtschaftlichen Situation des potentiellen Vertragspartners ein Bild zu machen. Dabei werden Fragen nach den Einkommensverhältnissen, nach der Bonität, nach dem Beruf oder nach dem Familienstand als zulässig angesehen. Der Mieter muß diese Fragen wahrheitsgemäß beantworten, wenn er nicht riskieren möchte, daß der Vermieter das Mietverhältnis wegen arglistiger Täuschung anficht oder fristlos kündigt, sobald er die Wahrheit erfährt.

Das Landgericht Itzehoe hat nun (Urteil vom 28.03.2008, 9 S 132/07) entschieden, daß der Vermieter zulässigerweise auch nach Mietschulden aus früheren Mietverhältnissen fragen darf. Diese Frage ziele auf die wirtschaftliche Situation des Mieters ab, weil durch Schulden aus früheren Mietverhältnissen die gegenwärtige Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sein könne. Mietschulden aus früheren Rechtsverhältnissen berührten die Bonität eines Mietinteressenten, die nicht nur durch die laufenden Einkünfte, sondern auch durch die offenen Verbindlichkeiten geprägt sei. Bereits das Amtsgericht Bonn (WuM 1992, 597) habe in einer früheren Entscheidung zutreffend darauf abgestellt, dass Fragen des Vermieters nach der Bonität des Mietinteressenten, nach seinem Arbeitsverhältnis und seinem Einkommen wahrheitsgemäß in einer Selbstauskunft beantwortet werden müssten, um eine Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung auszuschließen. Bei objektiver Würdigung seit die Frage nach aktuellen Mietschulden für den Vermieter bei Abschluss des Vertrages wesentlich, denn sie berühre die Frage, ob die Mieter annehmbar in der Lage sein werden, ihren Vertragspflichten auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses zukünftig nachkommen zu können.

Mitteilungspflichtig sind nach Auffassung des Landgerichts Itzehoe aber nur berechtigte und offene Mietzinsverpflichtungen des Mietinteressenten. Ob solche Zahlungen mangels Leistungsfähigkeit oder Leistungsunwilligkeit des Mieters ausgeblieben seien, sei für die berechtigte Bonitätsprüfung des Vermieters ohne Bedeutung, im Zweifel auch nicht ermittelbar.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsstreit hatten die Mieter mit einem früheren Vermieter vor Gericht einen Ratenzahlungsvergleich über Mietrückstände getroffen. Das Landgericht sah deshalb die Leistungsfähigkeit der Mieter eingeschränkt, da ihnen durch vertragliche Regelung gestattet war, eine titulierte Forderung ratenweise erfüllen zu dürfen. Die Mietschulden hätten daher wahrheitsgemäß angegeben werden müssen.

Nicht vom Erfolg gekrönt war der Versuch der Mieter sich damit herauszureden, daß sie überhaupt keine Auskunft über Mietschulden – und damit auch keine falsche Auskunft – erteilt hätten. Denn sie hätten die Spalte „Mietschulden“ lediglich mit einem Querstrich kommentiert. Darin liege überhaupt keine Antwort.

Das Landgericht konnte dieser Rechtsauffassung zutreffend nicht folgen und urteilte, daß die Abgabe eines Querstrichs sich als Verneinung einer Frage darstelle: „Hätten die Beklagten die Frage nach den Mietschulden unbeantwortet lassen wollen, hätten sie die Spalte leer lassen müssen, anstatt sie mit einem Querstrich zu versehen, der im Geschäftsverkehr als Verneinung einer Frage verstanden wird.“

Im Ergebnis durfte daher der auf Räumung klagende Vermieter den Abschluß des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung anfechten und fristlos kündigen.

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Tags: Kündigung, Selbstauskunft, Mietvertrag

Rechtsanwalt Schwartmann, Düren und Köln
Kündigung bei falscher Selbstauskunft was last modified: Dezember 24th, 2022 by raschwartmann

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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann, Köln

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2 comments on “Kündigung bei falscher Selbstauskunft

  1. 1. Mai 2008 at 13:17

    Im Gegenteil, Querstrich bedeutet, kein Interesse an der Beantwortung, Freilassen bedeutet, keine Inhalte und daher keine Mietschulden. Der Rechtsauffassung kann somit nicht gefolgt werden. Freilich hätte man es auch eindeutiger formulieren können, wie zB dass keine Beantwortung gewünscht wird, ob dann jedoch der MV geschlossen wird, wäre fraglich.

    Reply
  2. 3. März 2010 at 23:44

    Hallo ich bewerbe mich für eine Wohnung und muss eine Selbstauskunft ausfüllen ich verstehe nun aber nicht was das unten auf dem Zettel zu bedeuten hat und was ich da reinschreiben soll?????!!???? Was heisst wenn unten bei einer selbstauskunft steht:

    F: MV ab:
    P: ca.
    TG/SP:
    D: Bindung:

    ???????????????? Kann mir einer bitte helfen 🙁

    Reply

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