Keine Kostenreduzierung bei einvernehmlicher Scheidung
0 CommentsAbschlag vom Verfahrenswert
Auf vielen Internetseiten, in denen von Rechtsanwälten die sogenannte Internet-Scheidung oder Online-Scheidung angeboten wird, wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer einvernehmlichen Scheidung eine Kostenreduzierung durch einen Abschlag vom Verfahrenswert möglich ist. In der Tat wird dies von vielen Gerichten so gehandhabt, allerdings sollte man sich darauf nicht verlassen. Ein entsprechender Antrag kann auch „nach hinten losgehen“.
Denn nach einer Entscheidung des OLG Brandenburg vom 23.06.2014 (15 WF 11/14) ist bei der Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache auch das Vermögen der Beteiligten zu berücksichtigen, wenn dieses einen Betrag von 60.000 € pro Ehegatten übersteigt. Wird also eine Kostenreduzierung beantragt, kann das Gericht dadurch durchaus dazu gebracht werden, einmal die Vermögensverhältnisse der Beteiligten des Scheidungsverfahrens zu hinterfragen. Im Ergebnis könnte dann ein höherer Verfahrenswert heraus kommen, der eine höhere Kostenbelastung zur Folge haben wird.
Geringer Umfang und Schwierigkeitsgrad entscheidend
Eine Kostenreduzierung ist nach der Entscheidung des OLG Brandenburg möglich, wenn der geringe Umfang und der Schwierigkeitsgrad des Verfahrens dies rechtfertigten. Allein der Umstand, dass eine einvernehmliche Scheidung vorliegt, also der eine Ehegatte die Scheidung beantragt und der andere dem zustimmt, rechtfertigt nach Auffassung des Senats jedoch noch nicht die Annahme, dass der Verfahrenswert zu reduzieren ist. Denn eine einvernehmliche Scheidung stelle den Regelfall dar.
Als Maßstab dafür, ob der gerichtliche Verfahrensaufwand wertmindernd oder aber erhöhend zu berücksichtigen ist gelte nämlich der durchschnittliche Aufwand gleichartiger Scheidungsverfahren. Ist aber die einvernehmliche Scheidung die Regel, wird also der durchschnittliche Aufwand gerade durch die einvernehmliche Scheidung bestimmt. Dann müssen also noch weitere Umstände hinzukommen, um eine Reduzierung des Verfahrenswertes zu rechtfertigen.
Die Entscheidung des OLG Brandenburg schließt eine Reduzierung des Verfahrenswertes also grundsätzlich nicht aus. Die bloße Einvernehmlichkeit des Scheidungsverfahrens reicht dafür jedoch nicht aus. Es müssen dazu weitere Umstände hinzukommen, die in der Regel nicht vorliegen.