Kündigungssperrfrist
0 CommentsMeine Mandantin möchte ihrer Mieterin wegen Eigenbedarfs den Wohnraummietvertrag kündigen. Sie schickte mir den Entwurf des Kündigungsschreibens mit der Anmerkung: “Laut Gesetz gibt es bei Eigentumswechsel eine Sperrfrist von 3 Jahren.”
Das ist so aber nicht richtig.
Eine Sperrfrist für die Kündigung von Wohnraummietverträgen sieht das Gesetz in § 577a BGB für den Fall vor, dass der Vermieter für die betroffene Wohnung Wohnraumeigentum begründet und sie an einen Dritten veräußert. Nur für den Fall also, dass ein Mehrfamilienhaus in Eigentumswohnungen aufgeteilt wird und die vermietete und an den Mieter überlassene Wohnung an einen neuen Eigentümer verkauft, muss dieser bis zum erstmaligen Ausspruch einer Kündigung wegen Eigenbedarfs gem. § 577a Abs. 1 BGB eine Sperrfrist von mindestens 3 Jahren beachten. Das gilt übrigens auch für einen nachfolgenden Erwerber: Dieser tritt in die laufende Sperrfrist ein.
In Gebieten, in denen eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen gefährdet ist, sieht § 577a Abs. 2 BGB sogar eine Sperrfrist von bis zu 10 Jahren vor. Dazu muss der Landesgesetzgeber eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen. In Nordrhein-Westfalen ist das derzeit die Kündigungssperrfristverordnung (KSpVO NRW) vom 24.01.2012. Diese sieht z.B. für Köln, Bonn, Düsseldorf und Münster eine Sperrfrist von 8 Jahren vor.