Klingelschilder und Datenschutz
1 CommentPanikmache in der Presse
In den letzten Tagen liest man vermehrt von Vermieterverbänden, die ihren Mitgliedern dazu raten, die Klingelschilder an ihren Miethäusern zu entfernen. Darauf hätten Mieter angeblich aus Datenschutzgründen einen Anspruch. Es wird die Gefahr hoher Bußgelder in den Raum gestellt und eine Zukunft mit anonymen Klingelschildern herbeibeschworen.
Das ist, wie der Kollege Härting an anderer Stelle bereits erläutert hat, natürlich grober Unfug. Ein Klingelschild mit dem Namen des Mieters verstößt nicht gegen die DS-GVO.
Anwendbarkeit der DS-GVO auf Klingelschilder
Zwar kann die DS-GVO auch außerhalb automatisierter Verarbeitung gelten. Das ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 DS-GVO. Demnach gilt die DSGVO auch „für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.“
Voraussetzung ist also ein Dateisystem. Was das ist, ergibt sich aus Art. 4 Nr.6 DS-GVO:
„Dateisystem“ bezeichnet „jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird“.
Ein solches „Dateisystem“ stellen Klingelschilder an einem Mietshaus aber nicht da, da es bereits an der erforderlichen Zugänglichkeit fehlt, die über die reinen Informationen, die sich aus den Klingelschildern selbst ergeben, hinausgeht.
Die Daten auf den Klingelschildern – Name, ggf. Stockwerk – werden also nicht in einem Dateisystem gespeichert. Folglich greift Art. 2 Abs. 1 DS-GVO nicht, folglich sind die Vorschriften der DS-GVO nicht auf Klingelschilder anwendbar.
Fazit: Viel heiße Luft um nichts. Kein Vermieter muss die Namen seiner Mieter von den Klingelschildern seines Hauses entfernen.