Kostentragung nach Klagerücknahme

Kostentragung nach Klagerücknahme

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Herausgabeverlangen

Mein Mandant lebte im Haus seiner Mutter. Nach dem Verkauf des Hauses im Mai 2020 forderten die neuen Eigentümer meinen Mandanten erstmals mit Schreiben vom 21.10.2020 auf, das Haus bis zum 02.11.2021 geräumt an ihn herauszugeben.

Mit Schreiben des Mietervereins teilte mein Mandant am 30.10.2020 mit, dass er bis zum 30.12.2020 das Haus räumen und herausgeben würde.

Mit Schriftsatz vom 10.11.2020 reichten die neuen Eigentümer Klage auf Herausgabe des Hauses gegen meine Mandanten beim zuständigen Landgericht Köln ein. Erst am 17.12.2020 zahlten sie die vom Gericht angeforderten Gerichtskosten ein, so dass die Zustellung der Klage vom Gericht erst nach Weihnachten, nämlich mit Verfügung v0m 28.12.2020 veranlasst wurde.

Diese Klage wurde meinem Mandanten sodann am 06.01.2021 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war er bereits ausgezogen und hatte das Haus an die Kläger herausgegeben.

Klagerücknahme

Nachdem ich mich für den Beklagten (meinen Mandanten) bestellt und den Antrag auf Klageabweisung angekündigt hatte, nahmen die Kläger mit Schriftsatz vom 19.02.2021 die Klage zurück und beantragte, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten gem. § 269 Abs. 3 ZPO aufzuerlegen. Denn dieser habe Anlass zur Klage gegeben. Zwar habe er die Räumung zum 30.12.2020 angekündigt. Den Klägern sei es aber nicht zuzumuten gewesen, bis dahin zu warten. Sie hätten den Räumungsanspruch schon vorher durchsetzen und auch gerichtlich geltend machen dürfen: „Nachdem der Beklagte verpflichtet war auszuziehen, weil er sich auch mit der Räumung in Verzug befunden hatte, hat er Anlass zur Klage gegeben, sodass Klage geboten war. Er hat die Kosten des Verfahrens zu trauen.“

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht schloss sich dieser Rechtsauffassung nicht an und legte die Kosten des Rechtsstreits stattdessen dem Kläger auf.

Aus den Gründen:

Den Kläger waren gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, nachdem der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und sie die Klage daraufhin zurückgenommen haben. Dies entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen. Ein berechtigtes Interesse der Kläger an der Klageerhebung liegt nicht vor. Der Beklagte hat seine Räumungspflicht nicht in Abrede gestellt und die Räumung zum 30.12.2020 angekündigt. Dass er diesen Termin nicht hätte einhalten wollen oder können, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn er bereits zum 02.11.202 zur Räumung verpflichtet gewesen sein sollte, hätte ein Räumungstitel offenkundig erst zu einem Zeitpunkt erlangt werden können, der weit hinter dem vom Beklagten mitgeteilten Räumungstermin gelegen hätte, da die Klage erst am 10.11.2020 erhoben und die Gerichtskosten erst am 17.12.2020 eingezahlt wurden. Es wäre den Klägern daher zumutbar gewesen, zunächst abzuwarten, ob der Beklagte die Wohnung zum 30.12.2020 räumen würde (vgl. OLG Frankfurt a.M.  Beschluss vom 21.12.2005 – 2 W 84/05).

Die Entscheidung des Gerichts entspricht § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Dort heißt es: „Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind.“ Einen solchen „anderen Grund“ hat das Gericht hier nicht erkannt, so dass folgerichtig zugunsten meines Mandanten entschieden wurde.

 

LG Köln, Beschluss vom 19.08.2021 – 36 O 309/20

 

Rechtsanwalt Schwartmann, Düren und Köln
Kostentragung nach Klagerücknahme was last modified: September 16th, 2021 by raschwartmann

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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann, Köln

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