AG Köln: Kein Verweis auf Reparatur in freier Werkstatt

AG Köln: Kein Verweis auf Reparatur in freier Werkstatt

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Keine Verweisung auf günstigere Stundenverrechnungssätze

In einer von mir erstrittenen Entscheidung hat das Amtsgericht Köln (Urteil vom 16.02.2018 – 263 C 137/17) die HUK zur Erstattung weiterer fiktiver Reparaturkosten auf der Basis eines Sachverständigengutachtens verurteilt. Mein Mandant habe nicht auf die günstigere Reparaturmöglichkeit in einer von der HUK mitgeteilten freien Fachwerkstatt verwiesen werden dürfen, weil bereits der Sachverständige die Stundensätze einer freien, nicht markengebundenen Werkstatt zugrunde gelegt habe. In diesem Fall scheide ein Verweis auf eine noch günstigere Werkstatt aus.

Die Entscheidung des Amtsgerichts

Aus den Gründen:

Der Kläger muss sich nicht auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze der im Prüfbericht genannten Werkstatt verweisen lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der das Amtsgericht auch folgt, kann der Schädiger zwar den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Das gilt aber nach Auffassung des erkennenden Gerichts nur dann, wenn der Geschädigte seiner fiktiven Schadensberechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt. Das ist aber hier nicht der Fall. Denn dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass der Sachverständige mit den Stundensätzen einer freien, nicht markengebundenen Werkstatt kalkuliert hat (vgl. Seite 13 des Gutachtens, BI. 16 d.A.). Die Höhe der verlangten Stundenlöhne von 109,99 €/h bzw. 114,99 €/h (vgl. BI. 14 d.A.) liegt auch unter den auf der Dekra-Homepage angegebenen mittleren Stundenlöhnen (vgl. https://www.dekra.de/de-de/stundenverrechnungssaetze/), nämlich 111,25 €/h, 113 €/h und 119,25 €/h. Die Beklagte ist dem nicht substanziiert entgegen getreten.

Die Frage, ob sich der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung, wenn der Reparaturkalkulation ortsübliche Sätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde liegen, auf eine billigere Werkstatt innerhalb oder außerhalb seines Wohnortes verweisen lassen muss, verneint das Gericht (so auch OLG München, Urteil vom 13.09.2013, 10 U 859/13; LG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, 22 S 157/16; AG Köln, Urteil vom 20.03.2017, 266 C 90/16; AG Köln, Urteil vom 26.09.2016, 271 C 75/16; AG Köln, Urteil vom 19.04.2016, 263 C 210/15; AG Köln, Urteil vom 23.02.2016, 263 C 62/15; AG Köln, Urteil vom 24.11.2015, 263 C 81/15, AG Brühl, Urteil vom 19.11.2015, 20 C 131/15; AG München, Urteil vom 01.12.2014, 335 C 11782/14; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 26.11.2010, 114 C 3140/09, Geigel/Knerr, Haftpflichtprozess, 27. Auflage, 1. Teil, 3. Kapitel Rn. 33; entgegen LG Köln, Urteil vom 31.08.2017, 11 S 356/16; LG Hamburg, Urteil vom 20.04.2017, 331 S 45/16).

Für die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung sprechen folgende Gründe: Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation. Zwar ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Doch genügt im allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Die Schadensrestitution darf nicht beschränkt werden auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache (BGH, VersR 2003, 920). Der Geschädigte ist in den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung gezogenen Grenzen grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung (BGH, NJW 2005, 1108). Das gilt auch bei fiktiver Abrechnung. Er ist weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren, noch es zur Reparatur in eine bestimmte Werkstatt zu geben. Es bleibt ihm überlassen, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug tatsächlich instand setzt. Diesen Grundsätzen widerspräche es, wenn der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung letztlich auf bestimmte Stundenverrechnungssätze der billigsten, von der Versicherung ausgesuchten Werkstatt in der Region beschränkt wäre, weil dies in die freie Dispositionsbefugnis des Geschädigten eingreift, etwa wenn er sein Fahrzeug gar nicht repariert, sondern veräußert. Der zur Schadensbeseitigung erforderliche Betrag im Sinne von § 249 Abs. 2, S. 1 BGB wird nicht durch die besonders günstigen Stundenverrechnungssätze einer von der Versicherung ausgesuchten Werkstatt bestimmt, sondern bemisst sich auch bei fiktiver Abrechnung danach, welche Reparaturkosten anfallen und maßgeblich sind insoweit die ortsüblichen Sätze in seiner Wohngemeinde. Der Geschädigte ist nicht gehalten, die billigste Werkstatt zu wählen.

Das Gericht folgt nicht der Argumentation der Gegenansicht, die die Rechtsprechung des BGH zum Verweis des Geschädigten auf die Stundensätze einer freien, nicht markengebundenen Werkstatt auf den hier vorliegenden Fall, in dem der Geschädigte entsprechend dem Stundenverrechnungssatz einer freien Werkstatt abrechnet, übertragen möchte. In den vom BGH bislang entschiedenen Fällen (BGH, NJW 2010, S. 2941; NJW 2013, S. 2817; NJW 2014, S. 3236, 3237) hatte der Geschädigte seiner Schadensberechnung auf der Grundlage eines privat eingeholten Sachverständigengutachtens stets die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt. Dementsprechend hat der BGH eine Verweisungsmöglichkeit in den Entscheidungsgründen auch nur für den Fall vorgesehen, dass der Geschädigte seiner Schadensberechnung die Sätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legte. Dies belegt nicht nur der Entscheidungskontext, sondern auch der Umstand, dass der BGH diese Verweisungsmöglichkeit in mehreren Stellen seiner Entscheidung stets in Bezug auf eine Abrechnung nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt thematisiert (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, 22 S 157/16).

Die vom Gericht vertretene Rechtsprechung führt auch nicht zu widersprüchlichen Ergebnissen. Es ist zwar richtig, dass ein Geschädigter, der seiner Schadensberechnung (auf Gutachtenbasis) die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, sich auf die „billigste“ Referenzwerkstatt verweisen lassen muss, soweit die Voraussetzungen der BGH-Rechtsprechung vorliegen.          

Demgegenüber besteht eine   solche Verweisungsmöglichkeit bei einem Geschädigten, welcher seiner Berechnung die (niedrigeren) mittleren Stundensätze der örtlichen Fachbetriebe zugrunde legt, nicht. Dies stellt nach Auffassung des Gerichts keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, denn der entscheidende Unterschied zwischen den Fällen ist, dass der Geschädigte im zweiten Fall überobligationsmäßig zugunsten des Schädigers spart. Der Geschädigte darf gemäß § 249 BGB nämlich grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt ersetzt verlangen. Tut er dies nicht, sondern verlangt er zugunsten des Schädigers nur die niedrigeren, freien Löhne einer Werkstatt (die auch noch unter den „durchschnittlichen örtlichen Löhnen“ zB nach Dekra liegen, in die auch die markengebundenen Löhne einfließen), so bewegt er sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2, S. 1 BGB gezogenen Grenzen.

Die Verweisungsmöglichkeit ist kein Privileg des Schädigers, sondern begründet in Ausnahmefällen unter bestimmten eng begrenzten Voraussetzungen ein Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 Abs. 2 BGB (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, 22 S 157/16). Als Ausnahmeregelung ist die Vorschrift eng auszulegen. Eine Ausweitung auf Fälle, in denen der Geschädigte überobligationsmäßig „spart“, ist nicht vorzunehmen. Gemäß § 254 Abs. 2, S. 1 BGB soll der Geschädigte im Rahmen des von einem vernünftigen und sorgfältigen Menschen zu Erwartenden dazu beitragen, dass der Schaden nicht unnötig groß wird (MüKoBGB/Oetker BGB § 254 Rn. 76-78).

Verletzt er diese Obliegenheit, dann ist sein Schadensersatzanspruch im Rahmen einer umfassenden Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile zu kürzen. Seine Obliegenheit besteht also darin, dass er unnötige Kosten zu vermeiden hat. Wählt der Geschädigte aber von vornherein den für den Schädiger günstigen Abrechnungsmodus und verlangt nur die günstigeren Löhne einer freien Werkstatt, kann darin keine Obliegenheitsverletzung liegen, die dem Geschädigten vorgeworfen werden kann. Er hat keine „unnötigen“ Kosten produziert. Dass die Reparatur theoretisch noch günstiger möglich ist, kann dem Geschädigten nicht entgegen gehalten werden, da es sich bei dem Einwand nach § 254 Abs. 2 BGB — wie ausgeführt — nicht um ein Privileg des Schädigers handelt, sondern um eine Sanktion für die Verletzung einer Obliegenheit. Es besteht keine Pflicht, die günstigste Werkstatt zu wählen.

AG Köln, Urteil vom 16.02.2018, 263 C 137/17

Berufung nicht zulässig

Die Berufung gegen das Urteil ist nicht zulässig, da der Streitwert unter 600 EUR liegt und das Amtsgericht die Berufung ausdrücklich nicht zugelassen hat, „weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.“

Dies wird die HUK sicher anders sehen. Meinen Mandanten jedoch wird es freuen.

Rechtsanwalt Schwartmann, Düren und Köln
AG Köln: Kein Verweis auf Reparatur in freier Werkstatt was last modified: Dezember 12th, 2022 by raschwartmann

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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann, Köln

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