Ehegatten: Keine grundsätzliche Haftung bei Strafanzeige

Ehegatten: Keine grundsätzliche Haftung bei Strafanzeige

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Anzeige gegen den Ehegatten

Zeigt ein Ehegatte den anderen wegen einer angeblichen Straftat an, und wird das Ermittlungsverfahren später eingestellt, haftet der anzeigeerstattende Ehegatte nicht grundsätzlich auf Ersatz der seinem Ehepartner entstandenen Verteidigerkosten.

Dies hat das OLG Dresden in einem Beschluss vom 14.05.2012 entschieden (Az: 21 UF 1377/11).

Der Ehemann war zum 20.04.2010 aus der Ehewohnung mit unbekanntem Ziel ausgezogen. Wenige Tage später erstattete die Ehefrau bei der Staatsanwaltschaft Anzeige wegen des vermeintlichen Diebstahls von Schmuckstücken, Unterlagen und eines Laptops durch den Ehemann. Die Staatsanwaltschaft ermittelte die neue Anschrift des Antragstellers hörte diesen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens an. Der Antragsteller bestritt anwaltlich die ihm vorgeworfenen Straftaten.

Daraufhin nahm die Antragsgegnerin den Strafantrag zurück. Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Der Antragsteller machte nun die ihm durch das Strafverfahren entstandenen Kosten gerichtlich gegen seine Ehefrau geltend. Er vertrat die Auffassung, seine Ehefrau habe ihre ehelichen Verpflichtungen zur Rücksichtnahme verletzt, was gemäß § 1353 Abs. 1 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB zur Schadensersatzpflicht führe. Es sei ihr mit der Strafanzeige nur um die Ermittlung seines neuen Aufenthaltsortes gegangen.

Der Senat sah dies nicht so und lehnte den Schadensersatzanspruch ab.

Kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten

Ein solcher ergab sich nach Auffassung der Richter zunächst nicht aus unerlaubter Handlung gem. § 823 BGB oder § 826 BGB da das Ingangsetzen und Betreiben eines gesetzlich geregelten Verfahrens, auch eines Strafverfahrens, zunächst die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich habe. Eine fahrlässig falsche Einschätzung der Rechtslage führe nicht zu einer rechtswidrigen Handlung. Nur in Ausnahmefällen müsse der Rechtsschutzbegehrende seinem Gegner aus unerlaubter Handlung für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage haften.

Eine Haftung käme nur in Betracht, wenn ein objektiv unwahrer Sachverhalt wissentlich oder in leichtfertiger Unkenntnis den Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis gebracht wurde. Dies habe der Ehemann hier aber nicht dargelegt und bewiesen.

Eine Schadensersatzpflicht ergab sich nach Auffassung der Dresdner Richter auch nicht aus Verletzung einer Pflicht aus der ehelichen Lebensgemeinschaft. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Erstattung einer Strafanzeige überhaupt geeignet sei, eine Schadensersatzpflicht im Hinblick auf § 1353 BGB auszulösen. So sei nach herrschender Meinung ein Vermögensschaden, den ein Ehegatte dem anderen durch Verletzung einer ehelichen Pflicht zufügt, nur dann zu ersetzen, wenn die Pflichtverletzung eine rein vermögensrechtliche oder geschäftsmäßige Handlung ohne Bezug zum persönlichen Bereich der ehelichen Lebensgemeinschaft betreffe.

Das sei zum Beispiel der Fall, wenn ein Ehegatte sich pflichtwidrig weigere, an der Minimierung gemeinsamer finanzieller Lasten mitzuwirken (zum Beispiel durch gemeinsame steuerliche Veranlagung). Es könne aber dahinstehen, um diese Situation vergleichbar sei, mit der hier vorliegenden.

Denn zwar seien Eheleute als Ausprägung der ehelichen Lebensgemeinschaft gehalten, einander Beistand und Fürsorge zu gewähren, woraus die grundsätzliche Verpflichtung gefolgert werde, Strafanzeigen gegen den anderen Ehepartner zu unterlassen. Dies gelte jedoch nicht ausnahmslos. So seien auch die Motive des Anzeigeerstatters zu beachten. Eine Pflichtverletzung sei in einer Strafanzeige nicht zu erkennen, wenn sich die angezeigte Straftat des Ehegatten gegen den anzeigeerstattenden Ehepartner richtet und Wiederholung droht.

Davon könne hier ausgegangen werden, da sich der angezeigte Diebstahl gegen die anzeigenerstattende Ehefrau gerichtet habe und auch Wiederholung gedroht habe, da der Ehemann zum Zeitpunkt der Anzeige noch über einen Wohnungsschlüssel verfügte.

Im Ergebnis sah daher der Senat in der Strafanzeige auch keine Verletzung der ehelichen Fürsorgepflicht und lehnte daher den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ab.

Beraterhinweis

Ob eine Strafanzeige des Ehepartners einen Schadensersatzanspruch auslöst, muss im Wege einer Gesamtbetrachtung geprüft werden: Eine lediglich aus Rachsucht oder Schädigungsabsicht mitgeteilte Strafanzeige kann zu einem Schadensersatzanspruch des Ehepartners führen.

Dies gilt natürlich insbesondere, wenn die vorgeworfene Straftat objektiv nicht begangen wurde und den Strafverfolgungsbehörden vorsätzlich ein unzutreffender Sachverhalt geschildert wurde. Hier kommt dann natürlich auch ein Schadensersatzanspruch wegen falscher Verdächtigung in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB in Betracht. Geht der Ehepartner aber nur fälschlich vom Vorliegen einer gegen ihn gerichteten Straftat aus, wird eine Haftung bei späterer Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht in Betracht kommen.

Rechtsanwalt Schwartmann, Düren und Köln
Ehegatten: Keine grundsätzliche Haftung bei Strafanzeige was last modified: Juli 9th, 2018 by raschwartmann

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