Kaution nach Verkauf der Mietsache
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Wird eine Wohnung während eines Mietverhältnisses verkauft, stellt sich für den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses oft die Frage, an wen er sich nun wenden muss, um seine Kaution zurückzuerhalten. Darauf gibt § 566a BGB eine Antwort:
„Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein.“
Das bedeutet: Der Mieter muss sich an den Erwerber halten, denn dieser ist durch den Eigentumserwerb in alle Rechte und Pflichten auch betreffend die Mietsicherheit eingetreten. Hat er sie vom Verkäufer erhalten, muss er sie ordnungsgemäß anlegen und nach Beendigung des Mietvertrages an den Mieter zurückzahlen.
Subsidiäre Haftung des ehemaligen Vermieters
Weiterhin stellt § 566a BGB klar:
„Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.“
Der (alte) Vermieter haftet subsidiär, also nachrangig auf Rückerstattung der Kaution, wenn der Mieter sie von dem Erwerber nicht erhalten kann. Hat der Erwerber die Kaution unstreitig nicht von dem verkaufenden Vermieter erhalten und hat er auch keine Ansprüche mehr gegen den Mieter, kann sich der Mieter direkt an den (alten) Vermieter halten. Dies hat nun das OLG Hamburg in einem Urteil vom 04.02.2014 (Az.: 8 W 7/14) entschieden. Denn § 566a BGB habe rein mieterschützende Wirkung. Es sei unsinnig, wenn der Mieter zunächst den Erwerber in Anspruch nehmen müsse, obwohl dieser die Kaution nicht erhalten habe und auch keine Ansprüche zwischen Mieter und Erwerber im Streit stünden.
Bestreitet also der Erwerber den Erhalt der Kaution gegenüber dem Mieter und macht er gegen diesen keine Ansprüche mehr geltend, sollte sich der Mieter direkt an den ehemaligen Vermieter zur Rückerstattung der Kaution wenden und darf diesen auch unmittelbar verklagen, wenn keine außergerichtliche Lösung möglich ist.