Mietrecht: Hunde des Mieters dürfen bellen
0 CommentsEin Wohnungsmietvertrag enthielt folgende Klausel zur Haustierhaltung:
Der Mieter bedarf für die Haltung von Haustieren – sofern es sich nicht um Kleintiere, die nach außen nicht oder kaum in Erscheinung treten, (z.B. Ziervögel, Hamster) – der Zustimmung des Vermieters. Die Zustimmung kann versagt – bzw. widerrufen werden, wenn durch die Tiere andere Hausbewohner oder Nachbarn belästigt werden oder eine Beeinträchtigung der Mietsache oder des Grundstückes zu befürchten ist.
Die Mieterin hielt in der gemieteten 3-Zimmer-Wohnung seit September 2012 einen Golden Retriever Mischling. Eine Genehmigung holte sie zuvor nicht ein.
Der Vermieter mahnte die Mieterin anwaltlich wegen der nicht genehmigten Hundehaltung ab und verlangte von ihr, das Tier zu entfernen. Die Hundehaltung sei für ihn unzumutbar, denn der Hund sei nicht ausreichend geschult worden und oft alleine.
Die Mieterin kam der Aufforderung, den Hund aus der Wohnung zu entfernen, nicht nach. Also zog der Vermieter vor Gericht.
Das Amtsgericht Waiblingen erteilte dem Anliegen des Vermieters eine Absage und wies die Klage zurück.
Ein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung der Hundehaltung bestehe nicht, da eine Genehmigung hätte erteilt werden müssen.
Eine Belästigung der Nachbarn könne nicht darin gesehen werden, dass der Hund ab und zu belle. Das Bellen seines Hundes liege in der Natur der Sache und sei grundsätzlich hinzunehmen. Auch das der Hund stark an der Leine ziehe, wie der Vermieter vorgetragen hatte, lasse nicht den Schluss zu, dass eine Gefahr für Dritte bestehe. Eine Gefährdung der Mietsache könne auch nicht dadurch angenommen werden, dass der Hund ab und zu für kurze Zeit alleine in der Wohnung sei.
Beraterhinweis:
Eine mietvertragliche Klausel, welche die Tierhaltung in das Ermessen des Vermieters stellt, ist nach der Entscheidung des BGH vom 20.03.2013 (Az. VIII ZR 168/12) unwirksam. Das Amtsgericht hat die hier streitgegenständliche Klausel für wirksam erachtet, da dadurch die Zustimmung zur Tierhaltung von sachlichen und nachvollziehbaren Kriterien abhängig gemacht wurde und eine Versagung der Erlaubnis nur dann vorsehe, wenn der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache überschritten würde.
AG Waiblingen, Urteil vom 14.06.2013 – 9 C 327/13