HUK darf Sachverständigenkosten nicht kürzen
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Die HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG ist dafür bekannt, im Rahmen der Regulierung von Verkehrunfallschäden die Sachverständigenkosten des Geschädigten oft nach eigenem Gutdünken zu kürzen. Oft kommt sie damit auch durch, denn wegen zumeist 200 bis 300 EUR ziehen die wenigsten Geschädigten vor Gericht, wenn sie nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügen.
Nicht jeder Geschädigte lässt sich aber auf die Kürzung der Kosten ein und zahlt diese Kosten aus eigener Tasche. Deshalb kassiert die HUK immer wieder Urteile, in denen sie zur Zahlung auch der gekürzten Beträge verurteilt wird. Im Netz findet man dazu inzwischen sehr viele Entscheidungen.
AG Köln: Kürzung ist unzulässig
Der Autor dieser Zeilen hat nun vor dem Amtsgericht Köln eine weitere Entscheidung gegen die HUK erstritten (AG Köln vom 25.2.2016 – 275 C 179/15), deren Gründe im Folgenden zur Verfügung gestellt werden:
Die Begründung des Gerichts:
„Gemäß § 7 Abs. 1 StVG haftet der Halter eines Fahrzeuges für sämtliche Schäden, die beim Betrieb des Fahrzeuges verursacht werden.
Die Schadensersatzpflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist alleine, in welcher Höhe ein ersatzfähiger Schaden in Gestalt von Sachverständigenkosten eingetreten ist.
Anspruch auf Zahlung des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages
Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (BGHZ 61, 346, 347 f.) Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (BGH, Versicherungsrecht 2005, 558, 559). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Er hat damit grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Schadensfeststellungskosten (BGH v.11.02.2014, VersR 2014, 474-476).
Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots
Der Geschädigte kann vorn Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand jedoch nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen ( im Sinne einer objektiven Begrenzung des Schadensersatzes, BGH v. 13.10.2013, VersR 2013,1544 Rn. 20). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. BGH v. 15.10.1991, BGHZ 115, 364, 369; BGH v. 15.10.2013, Versicherungsrecht 2013, 1590). Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH v. 15.10.2013, Versicherungsrecht 2013,1590). Dabei ist der Geschädigte nicht verpflichtet, den Markt zu erforschen, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Er darf sich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren, qualifiziert erscheinenden Sachverständigen zu beauftragen. Denn es kann von ihm nicht verlangt werden, dass er – wie möglicherweise in eigenen Angelegenheiten überobligatorische Anstrengungen unternimmt, um im Interesse des Schädigers den Kostenumfang besonders gering zu halten.
Nach der zulässigen Beauftragung eines Schadensgutachters besteht der Schaden zunächst darin, dass sich der Geschädigte einem Anspruch auf Zahlung der Vergütung des Gutachters aussetzt gern. §§ 631 Abs.1 BGB. Dieser Anspruch ist entweder durch den abgeschlossenen Werkvertrag im Sinne einer Honorarvereinbarung der Höhe nach bestimmt. Fehlt es hingegen an einer Honorarvereinbarung, so entsteht der Anspruch in Höhe der üblichen Vergütung, § 632 Abs. 2 BGB. Der Werkvertrag über die Erstellung des Schadensgutachten bildet damit zunächst die objektive Grundlage zur Bemessung des entstandenen Schadens.
Subjektbezogener Schadensbegriff
Angesichts des subjektbezogenen Schadensbegriffs unterliegt der objektive Schadensumfang jedoch der subjektbezogenen Korrektur. Wesentliches Indiz dafür, was der Geschädigte aus seiner Sicht — also subjektbezogen – für objektiv erforderlich halten durfte, ist die Rechnungshöhe. Schlagen sich doch in ihr regelmäßig die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der —vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten —beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten nieder (vgl. BGH v. 15.10.2013). Entscheidend sind letztlich aber nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die tatsächlich erforderlichen Kosten (BGH v. 07.05.1996, BGHZ 132, 373, 381). Die höchstrichterliche Rechtsprechung erkennt die Indizwirkung der Rechnungshöhe jedenfalls dann an, wenn der tatsächlich erbrachte Kostenaufwand, also der vom Geschädigten gezahlte Betrag, mit der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden Preisvereinbarung übereinstimmt und wenn diese Preisvereinbarung nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (vgl. BGH v. 14.02.2014 — zitiert nach juris, Rn. 8).
Rechnungshöhe ist maßgebliches Indiz
Die Rechnungshöhe ist aber auch dann das für die Bestimmung des Herstellungsaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 maßgebliche Indiz, wenn der Geschädigte die Sachverständigenrechnung noch nicht beglichen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Rechnung innerhalb der Honorarvereinbarung oder der üblichen Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB verhält oder deren Grenzen für den Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar übersteigt. Denn auch in dem Fall, dass der Geschädigte die Rechnungspositionen nicht beglichen hat, muss er keine Erkundigungen über die übliche Vergütungshöhe einholen. Auch dann kann nicht erwartet werden, dass er Erhebungen über die durchschnittlichen Sachverständigenhonorare kennt. Durch die klageweise Geltendmachung des Rechnungsbetrages bzw. des offenen Restbetrages bringt der Geschädigte zum Ausdruck, dass er die Rechnungshöhe für erforderlich hält, um den aus seiner Sicht erforderlichen Aufwand auszugleichen, den er hatte, um in den Genuss eines Sachverständigengutachtens zu kommen. Nimmt man die von der Rechtsprechung entwickelte subjektbezogene Schadensbetrachtung ernst, so muss unabhängig von dem Ausgleich der Rechnung bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf die Rechnungshöhe abgestellt werden. Folglich genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast vollumfänglich durch Vorlage der Sachverständigenrechnung.
Der Schädiger ist dennoch nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 S. 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte (BGH v. 11.02.2014, Versicherungsrecht 2014, 474-476). Dieser Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Rechnung auch aus Sicht des Geschädigten eindeutig überhöht ist oder ohne weiteres erkennbar Positionen abgerechnet werden, die in einer Sachverständigenrechnung nicht zu erwarten sind oder der erbrachten Leistung nicht entsprechen.
Die Darlegung dieser Umstände obliegt jedoch dem Schädiger und ist im vorliegenden Fall unterblieben.
Der Umstand allein, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Positionen zum Teil — ca. um 8 % – die Höchstsätze überschreiten, die sich aus der BVSK-Honorarbefragung ergeben, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Geschädigten nicht. Dies ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls, der subjektbezogenen Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten und der objektiven Erkennbarkeit.
Soweit die Beklagte auf niedrigere, angeblich vergleichbare Kosten für Kopien, Fotografien oder Portokosten verweist, übersieht sie, dass Fotos und Kopien zwar grundsätzlich im Alltag durch jedermann zu einem geringeren Preis gefertigt werden können. Die Abrechnung des Sachverständigen muss diese Alltagsbeträge aber überschreiten, zumal die Sätze auch anteilig die auf die Herstellung der Kopien Fotografien etc. verwendete Arbeitszeit bzw. die der zu entlohnenden Mitarbeiter erfassen müssen. Ein substantiierter Vortrag der Beklagten wäre also nur dann gegeben, wenn diese darlegen und ggf. beweisen würde, dass das Gros der Sachverständigen deutlich niedriger abrechnet und dies dem Geschädigten auch bekannt sein musste. Dies wäre jedoch erst dann anzunehmen, wenn die in Ansatz gebrachten Positionen die regelmäßig abgerechneten Sätze (hier kann auf die BVSK Bezug genommen werden) um ein Vielfaches übersteigen. Auf die Entscheidung des OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, 10 U 579/15 — zitiert nach juris, kann insoweit für Anwendungsbespiele Bezug genommen werden. An dieser Darlegung fehlt es. Das geringfügige Überschreiten des Grundhonorars und teilweise der Nebenkosten war für den Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar.
Der Anspruch auf Freistellung der Rechtsanwaltskosten besteht ebenfalls. Das Gericht ist der Auffassung, dass bei Verkehrsunfällen regelmäßig nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Fälle einfach gelagert sind. Auch wenn die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist, treten bei der Höhe der zu regulierenden Sachverständigenkosten oft Streitfragen auf. Der Kläger konnte nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Schaden auch der Höhe nach problemlos reguliert würde. Die weitere Entwicklung zeigt, dass dies auch nicht der Fall war.“