Hitze in Gewerberäumen: Mietminderung setzt genaue Protokollierung voraus
0 CommentsDer Sommer steht vor der Tür und vermutlich wird er wieder sehr heiß. Viele Mieter klagen dann wieder über zu heiße Innentemperaturen und fragen, ob sie deshalb die Miete mindern dürfen. Diese Frage muss jedoch vorsichtig beantwortet werden:
Zwar hat das Amtsgericht Hamburg dem Mieter einer Dachgeschosswohnung, dessen Wohnung sich im Sommer auf 30 Grad Celsius aufwärmte und auch nachts noch eine Innentemperatur von mindestens 25 Grad Celsius aufwies, eine Mietminderung von 20% zugebilligt. Die Wohnung verfügte nämlich über einen unzureichenden Wärmeschutz, was als Mietmangel angesehen wurde.
Grundsätzlich kommt es aber auf den Einzelfall und auch auf die Vorhersehbarkeit an. Muss dem Mieter bei Anmietung einer Wohnung mit großen Fensterflächen klar sein, dass es im Sommer sehr heiß werden kann, wird eine Mietminderung ausscheiden.
Dies gilt auch für Gewerberaummieter: Nach Entscheidungen des OLG Frankfurt (Urteil vom 19.1.2007 – 2 U 106/06) und des OLG Karlsruhe (Urteil v. 17.12.2009 – 9 U 42/09) begründen Temperaturen über 26 Grad Celsius in Gewerberäumen keinen zur Minderung der Miete berechtigen Mangel, da Hitze durch Sonneneinstrahlung in nicht baurechtswidrigen Gebäuden zum allgemeinen Lebensrisiko des Mieters gehöre.
Das Berliner Kammergericht stellte nun zudem klar, dass eine Mietminderung wegen nicht ausreichendem Wärmeschutz eine taggenaue Darlegung der gemessenen Innen- und Außentemperaturen voraussetze. In dem vom KG entschiedenen Fall (Urteil v. 5.3.2012 – 8 U 48/11) hatte der Mieter lediglich behauptet, in jedem Sommer hätten „nahezug durchgängig 30 Grad C und mehr “ in den Mieträumen festgestellt werden können. Er minderte daher für die Monate Juni bis August die Miete, legte aber nur exemplarische Messungen an 10 bzw. 12 Tagen vor. Dies reichte dem Gericht nicht.
Beraterhinweis:
Für Wohnraum- und Gewerberaummieter gilt gleichermaßen: Wer die Miete wegen nicht ausreichenden Wärmeschutzes mindern möchte, sollte unbedingt tägliche, bestenfalls sogar mehrmals täglich, Messungen vornehmen und möglichst beweissicher (Zeugen!) protokollieren. Andernfalls wird eine gerichtliche Bestätigung der Mietminderung schon daran scheitern, dass der Mieter den behaupteten Mangel nicht ausreichend substantiiert genug darlegen kann.