Hausordnung: Nachts ist die Haustür abzuschließen
0 CommentsVerpflichtung zum nächtlichen Abschließen der Haustür
Manche Vermieter verlangen von ihren Mietern, dass diese abends die Hauseingangstür abschließen. Das kann zwar durchaus sinnvoll sein, wenn man verhindern möchte, dass sich unbefugte Personen Zugang zum Hausflur verschaffen, kann sich aber als problematisch erweisen, wenn es im Haus einmal brennen sollte und dann der rettende Ausgang durch eine abgeschlossene Tür versperrt ist.
Gleichwohl hatte das Landgericht Köln in einer Berufungsentscheidung vom 25.07.2013 – (Az: 1 S 201/12) keine Bedenken gegen eine in der streitgegenständlichen Hausordnung enthaltene Verpflichtung der Erdgeschossmieter, die nach außen führenden Türen abends bis zu einer bestimmten Uhrzeit abzuschließen.
Die Klausel sei weder überraschend, noch benachteilige sie die Erdgeschossmieter unangemessen. Dagegen spreche die geringe Arbeits- und sonstige Belastung, die mit dieser Verpflichtung einherginge.
Brandschutz begründet keine Unwirksamkeit
Die Klausel sei auch nicht nichtig, weil ggf. Brandschutzvorschriften dem nächtlichen Abschließen von Haustüren entgegenstünden. Diese Vorschriften hätten jedenfalls keine zivilrechtliche Nichtigkeit einer Abschließ-Klausel zur Folge.
Regelungsbedarf für Mietvertragsparteien
Es gibt gute Gründe, eine Haustür nachts verschlossen zu halten. Einbrechern und sonstigen Personen, die im Haus nichts zu suchen haben, wird dadurch der Zutritt erschwert. Andererseits möchten Mieter im Brandfall ungern eingeschlossen sein. Vermieter und Mieter sollten deshalb im Einzelfall eine Regelung treffen, die den beiderseitigen Interessen Rechnung trägt. Gegenstand der Entscheidung des Landgerichts Köln war eine Feststellungsklage, mit der die Unwirksamkeit der zum Abschließen der Haustür verpflichtenden Klausel festgestellt werden sollte. Dies lehnte das Gericht ab.
Nicht entschieden ist allerdings die Frage, was einem Mieter droht, der sich unter Verweis auf Brandschutzvorschriften weigert, die Haustüre nachts abzuschließen, obwohl die Hausordnung dies vorsieht. Grundsätzlich dürfte dies ein vertragswidriges Verhalten darstellen, dass zu einer Abmahnung berechtigt. Denn die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften ist keine Obliegenheit des Mieters, sondern des Vermieters. Der Mieter wird durch diese Vorschriften nicht verpflichtet – wohl aber durch die Hausordnung.