Haftung für unterlassenen Winterdienst
0 CommentsAuch wenn wir in diesem Winter zumindest im Rheinland keinen Schnee gesehen haben, sollten auch dort ansässige Wohnungseigentümer diese Entscheidung kennen:
Das OLG Oldenburg (Urteil vom 13.02.2014 – 1 U 77/13) hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 16.000 EUR an eine Unfallversicherung verurteilt, nachdem vor dem Grundstück ein dort versicherter Dritter auf Glatteis gestürzt und zu Schaden gekommen war.
Die WEG habe nämlich die ihr von der Gemeinde übertragene Räum- und Streupflicht verletzt. Sie habe diese Pflicht zwar wirksam auf einen Rentner übertragen, der dieser Aufgabe schon seit mehr als 20 Jahren nachgehe. Allerdings sei der Rentner mittlerweile 82 Jahre alt und die WEG hätte ihn spätestens mit Eintritt des 80. Lebensjahrs darauf hin überprüfen müssen, ob er aufgrund seines Alters den ihm vertraglich übertragenen Winterdienst überhaupt noch sicher und zuverlässig ausführen konnte. Dies habe die WEG unterlassen und damit ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Praxishinweis:
Grundsätzlich können Wohnungseigentümer und Vermieter die ihnen i.d.R. obliegende Räum- und Streupflicht auf Dritte übertragen. Häufig werden damit z.B. die Erdgeschossmieter betreut. Kommt es dann gleichwohl zu einem Unfall, weil nicht ausreichend gestreut wurde, haften Eigentümer und Vermieter nur noch für eigenes Verschulden bei Auswahl oder Überprüfung des mit dem Winterdienst Beauftragten. Eine solche Überprüfung ist nach der Entscheidung des OLG Oldenburg jedenfalls geboten, wenn sein Alter Anlass dazu bietet, die sichere und zuverlässige Ausführung des Winterdienstes zu bezweifeln. Bei einem 80-jährigen darf eine WEG demnach nicht mehr ohne Überprüfung davon ausgehen, dass der Beauftragte die Räum- und Streuarbeiten vertragsgemäß erledigt.