Gemeinsame Scheidungsberatung birgt Risiken
0 CommentsGemeinsame Beratung beider Eheleute zur Scheidung
Berät ein Anwalt beide Ehepartner, die in einer Scheidungssache zu ihm kommen, gemeinsam, muss er sie nach einer Entscheidung des BGH vom 19.09.2013 (IX-ZR 32212) vor der gemeinsamen Beratung zwingend belehren:
- Ein Anwalt darf im Grundsatz nur einen Ehepartner beraten.
- Bei einer gemeinsamen Beratung darf der Anwalt nicht mehr die Interessen einer Partei einseitig vertreten, sondern kann die Eheleute nur noch unter Ausgleich der gegenseitigen Interessen beraten.
- Führt die gemeinsame Beratung nicht zu einer Scheidungsfolgenvereinbarung und treten widerstreitende Interessen unüberwindbar auf, muss der Anwalt das Mandat gegenüber beiden Eheleuten niederlegen. Dies hat zur Folge, dass beide Eheleute neue Anwälte zur Durchsetzung ihrer jeweiligen Interessen beauftragen müssen, mit der Folge, dass Kosten nicht nur für einen, sondern drei Anwälte entstehen.
- Auch wenn die Eheleute eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen, darf der Anwalt möglicherweise keinen der Eheleute im Scheidungsverfahren vertreten. Daher fallen für die Scheidung wiederum Kosten für zwei weitere Anwälte an.
Pflichtverletzung begründet Schadensersatzanspruch
Unterlässt der beide Eheleute beratende Anwalt die notwendigen Hinweise und Belehrungen, begeht er eine Pflichtverletzung, die zu einem Schadensersatzanspruch führen kann. Müssen die Eheleute nämlich andere Anwälte beauftragen, weil der Anwalt das Mandat niedergelegt hat, entstehen ihnen Zusatzkosten – also ein finanzieller Schaden.
Nach der Entscheidung des BGB ist es zwar grundsätzlich zulässig, dass ein Anwalt Ehepartner, die sich scheiden lassen möchten, gemeinsam berät. Er muss sie vorher aber auf die vorgenannten Punkte hinweisen und sollte dies auch dokumentieren.
Sollten widerstreitende Interessen auftreten, müssen beide Eheleute wissen, dass der sie gemeinsam beratende Anwalt für keinen von ihnen weiter tätig werden darf und sie stattdessen neue Anwälte suchen und bezahlen müssen. Dieses Risiko sollten die Eheleute und der gemeinsame Anwalt kennen, bevor sie sich auf das Wagnis der gemeinsamen Beratung einlassen.
Handlungsempfehlung
Wenn sich Eheleute einvernehmlich trennen und scheiden lassen wollen und keine Streitpunkte erkennbar sind, sollte deshalb von Anfang an klar sein, dass der Anwalt nur einen der Ehepartner berät und vertritt, nämlich den, der den Scheidungsantrag stellen will. Der andere Ehepartner benötigt nämlich keinen Anwalt für das Scheidungsverfahren – die Zustimmung zur Scheidung ist auch ohne Anwalt zulässig.