Facebook-Abmahnungen: Nichts Neues unter der Sonne

Facebook-Abmahnungen: Nichts Neues unter der Sonne

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Der Kollege Lampmann berichtete über eine ihm vorliegende Abmahnung wegen der urheberrechtlich verletzenden Veröffentlichung eines Fotos auf der Pinwand einer Facebook-Seite. Er fasste dies unter dem griffigen Stichwort „Facebook-Abmahnung“ zusammen und richtete pfiffigerweise direkt eine E-Mail-Hotline für Anfragen verunsicherter Facebook-User ein. Sein Beitrag rief ein enormes Medienecho hervor, sogar Spiegel Online und Heise berichteten. So weit, so clever. 

Aber was steckt denn nun hinter dem Schlagwort „Facebook-Abmahnung“? 

Nichts Neues.

Wer fremde Rechte verletzt, egal ob auf einem Flyer, den er in der Fußgängerzone verteilt, ob in der „Bäckerblume“, ob auf seiner Homepage, oder in seinem Blog oder eben auf seiner Facebook-Seite oder auf Google+, der haftet für diese Rechtsverletzung. Wer also ein Foto, oder juristisch korrekt: ein Lichtbild, an dem er keine Nutzungsrechte hat, auf seiner Facebook-Pinwand veröffentlicht, muss damit rechnen, von dem Rechteinhaber (Fotograf, Foto-Agentur, Lizenzinhaber) wegen Verletzung seiner Rechte belangt zu werden. Er kann dann auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz abgemahnt werden.

In dem von dem Kollegen Lampmann bericheteten Fall hat nun allerdings nicht der Inhaber des Facebook-Profils selbst das Foto in die Pinwand eingestellt, sondern ein Dritter. Es stellt sich die Frage, ob der Profilinhaber dafür ebenfalls haftet.

Eine Haftung wird jedenfalls ausscheiden, wenn der Profilinhaber keine Kenntnis von dem Rechtsverstoß hat und ihn nach entsprechendem Hinweis entfernt. Erlangt er nämlich Kenntnis, und entfernt er das Foto daraufhin, ist ihm selbst kein rechtswidriges Verhalten vorwerfbar. Insbesondere kann ihm kaum auferlegt werden, sämtliche Beiträge auf seiner Pinwand im Hinblick auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit zu überprüfen. Das wäre, gerade was die Veröffentlichungsrechte an Fotos angeht, kaum zumutbar.

Anders wird es aber aussehen, wenn dem Profilinhaber die Rechtswidrigkeit eines Beitrages bekannt ist, und er diesen gleichwohl duldet und nicht entfernt. Dann wird er sich seine Untätigkeit vorwerfen lassen und dafür ebenso einstehen müssen, wie der Dritte, der das Foto aktiv veröffentlicht und damit urheberrechtlich relevant öffentlich zugänglich gemacht hat.

Dann wird sich auch die von dem Kollegen Stadler aufgeworfene Frage, ob der „normale Facebook-Nutzer“ überhaupt als Anbieter, wie ein Blogger, zu einer eingeschränkten Störerhaftung herangezogen werden kann, nicht stellen. Stadler verneint dies mit dem Argument, der Facebook-Nutzer habe nur die Möglichkeit, „die Standardeinstellungen dahingehend verändern, dass man Postings Dritter nicht oder nur eingeschränkt zulässt.“ Die Annahme „auch nur einer eingeschränkten Störerhaftung des Nutzers“ sei “ kommunikationsfeindlich.“ 

Das ist, wenn man die Möglichkeiten des Nutzers betrachtet, Rechtsverletzungen durch Dritte zu vermeiden, sicherlich richtig. Aber er kann natürlich bekannt gewordene Rechtsverletzungen beseitigen, in dem er entsprechende Beiträge mit einem einfachen Mausklick löscht und ggf. auch den Rechtsverletzer konkret von der Möglichkeit weiterer Veröffentlichungen ausschließt. Macht er das nicht, ist kein Grund erkennbar, ihn von einer eigenen Haftung auszunehmen.

Es verwundert in der Tat, dass solche Fälle bislang nicht in größerem Umfang bekannt geworden sind. Der aktuelle Erfolg von Plattformen wie Pinterest, die ohne Urheberrechtsverletzungen kaum exisitieren könnten, wird daran zukünftig sicherlich etwas ändern. Rechtlich gehören solche Abmahnungen zum einfachen Handwerkszeug jedes im Urheberrecht tätigen Rechtsanwaltes. 

Rechtsanwalt Schwartmann, Düren und Köln
Facebook-Abmahnungen: Nichts Neues unter der Sonne was last modified: Dezember 24th, 2022 by raschwartmann

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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann, Köln

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