Endgültige Versöhnung von kurzer Dauer
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Die Eheleute hatten nach Ablauf des Trennungsjahres wechselseitige Anträge auf Scheidung der Ehe gestellt. Sie schienen es also beide mit der beabsichtigten Scheidung sehr ernst zu meinen, denn immerhin reicht ja ein Antrag grundsätzlich aus – der andere Ehepartner muss dann lediglich zustimmen und benötigt dazu auch keinen Anwalt. Im vorliegenden Fall hatten aber nun also beide Eheleute – jeweils anwaltlich vertreten – den Scheidungsantrag gestellt, um ihrer Ehe ein endgültiges Ende zu bereiten.
Scheidungstermin anberaumt
Termin zur mündlichen Verhandlung über die Scheidungsanträge war vom Familiengericht auf den 22.12. anberaumt. Velleicht berauscht von der vorweihnachtlichen Stimmung des Festes der Liebe erklärten beide Eheleute die Antragsrücknahme – sie hätten sich versöhnt und wollten nun nicht mehr geschieden werden. Diese Versöhnung schien sehr frisch zu sein, andernfalls hätten die Anwälte die Antragsrücknahme ja bereits schriftlich erklären können und man hätte sich den Termin erspart.
Wechselseitige Rücknahme der Anträge
Mit der wechselseitigen Antragsrücknahme war also das Scheidungsverfahren nun erledigt.
Die Versöhnung hielt indes nur ein paar Tage: Nach Weihnachten trennte man sich erneut. Und die Ehefrau stellte sodann einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für einen neuen Scheidungsantrag.
Neuer Scheidungsantrag: Trennungsjahr noch nicht abgelaufen
Die bekam sie aber nicht:
Das Familiengericht lehnte die begehrte Verfahrenskostenhilfe ab, da der Scheidungsantrag (noch) keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das nach § 1566 Abs. 1 BGB erforderliche Trennungsjahr war nämlich noch nicht abgelaufen, sondern hatte gerade erst begonnen. Die Trennungszeit vor dem ersten, zurückgenommenen Scheidungsantrag war nicht mehr zu berücksichtigen, da sich die Parteien danach ja „endgültig“ versöhnt hatten. Das ergab sich für das Gericht aus der wechselseitig erklärten Rücknahme der Scheidungsanträge. Das Rechtsmittelgericht (OLG Bremen vom 02.05.2012 – 4 WF 40/12, zitiert im beck-blog) pflichtete dem bei.
Zwar steht ein (gescheiterter) Versöhnungsversuch der Annahme des Trennungsjahres nicht entgegen. Die Beteiligten hätten für einen Versöhnungsversuch aber auch die Möglichkeit gehabt, das Scheidungsverfahren nach § 136 FamFG aussetzen zu lassen. In der Rücknahme der Scheidungsanträge sah das Gericht stattdessen die übereinstimmende Erklärung der Beteiligten, dass „sie die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht lediglich als einen der Versöhnung dienenden Versuch, sondern als auf Dauer angelegte Fortsetzung ihrer Ehe“ ansahen.
Mithin war die neuerliche, nachweihnachtliche Trennung als neuer Trennungstatbestand zu werten, mit der Folge, dass für den erneuten Scheidungsantrag zunächst das nächste Trennungsjahr abzuwarten war.
Versöhnungsversuche unschädlich
Versöhnungsversuche sind für das Trennungsjahr unschädlich. Scheitern sie, beginnt das Trennungsjahr nicht erneut von vorne, sondern läuft weiter. Scheitern sie nicht, braucht es kein Trennungsjahr.
Geben aber beide Ehepartner zu erkennen, dass es sich nicht mehr um den Versuch einer Versöhnung handelt, sondern diese aus beider Sicht gelungen ist, wird eine neuerliche Trennung dazu führen, dass das notwendige Trennungsjahr erneut beginnt. Sind sich die Ehepartner im Scheidungstermin also nicht sicher, ob sie wirklich geschieden werden möchten, weil sie es gerade noch einmal miteinander versuchen, empfiehlt es sich zunächst die Aussetzung des Verfahrens zu beantragen – das Gericht muss dem entsprechen. Die vorschnelle Rücknahme des Scheidungsantrages hingegen kann sich bei einem Scheitern der Versöhnung als teurer Fehlgriff erweisen.