Einspruchsfrist wegen Urlaub verpasst
0 CommentsStrafbefehl erhalten
Mein Mandant schickte mir Anfang der Woche eine E-Mail in einer laufenden Sache, der er beiläufig ein gerichtliches Schreiben in einer neuen Angelegenheit beigefügt hatte und fragte mich, ob er sich dagegen nicht selbst wehren könne.
Ich schaute mir das Schreiben an und stellte fest, dass es sich um einen Strafbefehl handelte, der bereits vom 09.08.2017 datierte – also schon fast vier Wochen alt war.
Zustellung und Rechtskraft: Einspruchsfrist verpasst
Mir schwante nichts Gutes und deshalb erkundigte ich mich sofort bei Gericht, wann der Strafbefehl denn zugestellt worden war: “Der ist schon rechtskräftig. Das Zustelldatum kann ich nicht sehen, aber der Rechtskraftvermerk wurde am 26.08. eingetragen. Das kann man ja zurück rechnen.” Stimmt, kann man. Gegen einen Strafbefehl muss innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden, wenn man das Eintreten der Rechtskraft verhindern will. Folglich wird er am 11.08. zugestellt worden sein.
Meinen Mandanten habe ich dann umgehend zurückgerufen und ihn gefragt, warum er denn jetzt erst mit dem Strafbefehl um die Ecke kam. Er erklärte mir, dass er im Urlaub war und erst nach seiner Rückkehr die Post vom Gericht vorgefunden habe. Darauf hin habe ich im geraten, sich in dieser Sache ganz bestimmt nicht selbst zu vertreten.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Denn für solche Fälle unverschuldeter Fristversäumnisse sieht § 45 StPO das Mittel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor. Ein entsprechender Antrag muss allerdings ebenfalls binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses – hier also des Urlaubs – gestellt werden. Das war hier knapp, denn der Mandant hatte die Post erst geöffnet und durchgesehen, nachdem er seinen Koffer ausgeräumt, die Wäsche gewaschen und erst mal ausgeschlafen hat. Aber es hat noch geklappt. Der Mandant brachte die erforderlichen Unterlagen zur Glaubhaftmachung seiner Abwesenheit bei und ich konnte Wiedereinsetzung beantragen und zugleich das verfristete Rechtsmittel, also den Einspruch, einlegen. Das Gericht gab dem Antrag statt – über den Einspruch ist nun zu entscheiden.
Nach dem Urlaub umgehend die Posteingänge prüfen
Was lernen wir daraus? Man sollte nach der Rückkehr aus dem Urlaub die aufgelaufene Post nicht zu lange liegen lassen. Die Fristen der StPO und der ZPO für eine Wiedereinsetzung sind unerbittlich und wenn sie einmal abgelaufen sind, ist der Ärger groß.