Eilantrag gegen Maskenpflicht in Kreis Düren erneut erfolgreich
0 CommentsMaskenpflicht und Verweilverbot
Der Kreis Düren erließ am 05.03.2021 eine Allgemeinverfügung, die im Stadtgebiet Düren eine Maskenpflicht unter freiem Himmel und ein Verweilverbot in Parks, Grünflächen und auf Bänken anordnete.
Auf meinen Antrag hin ordnete das Verwaltungsgericht Aachen mit Beschluss vom 11.03.2021 die aufschiebende Wirkung meiner Klage an, mit der ich die Rechtswidrigkeit dieser Allgemeinverfügung feststellen lassen möchte. Ich habe darüber bereits berichtet.
Obwohl das Verwaltungsgericht dem Kreis Düren bescheinigte, für den Erlass der Allgemeinverfügung gar nicht zuständig gewesen zu sein und auch die Begründung der Allgemeinverfügung als nicht ausreichend ansah, hat der Kreis Düren diese Rechtsauffassung ignoriert und am 19.03.2021 eine fast inhaltsgleiche weitere Allgemeinverfügung erlassen. An der Begründung der Maskenpflicht und des Verweilverbots hat der Kreis nichts geändert. Die Regelungen betrafen wiederum nur die Stadt Düren.
Eilantrag gegen Allgemeinverfügung vom 19.03.2021
Ich habe daraufhin die Klage in der Hauptsache auch auf diese neue Allgemeinverfügung erweitert. Auf meinen Antrag hin hat das Verwaltungsgericht Aachen auch diese Allgemeinverfügung mit Beschluss vom 22.03.2021 (Az.: 7 L 180/21) als rechtswidrig erachtet und die aufschiebende Wirkung erneut angeordnet.
Das Gericht fand zur Missachtung seiner Rechtsprechung deutliche Worte:
„Es fehlt in formeller Hinsicht bereits an der Zuständigkeit des Antragsgegners. Die Kammer verweist insoweit auf ihre Ausführungen in dem Beschluss vom 12. März 2021 in dem Verfahren gleichen Rubrums 7 L 160/21. Ihnen ist der Antragsgegner nicht überzeugend entgegengetreten. Vielmehr hat er sich in seiner Antragserwiderung vom 22. März 2021 auf die Behauptung beschränkt, seine Zuständigkeit sei doch gegeben.
Auch die Einbeziehung der den gesamten Kreis betreffenden Schulschließungen in Ziffer 1 der Allgemeinverfügung vermag die Zuständigkeit des Antragsgegners nicht zu begründen. Es handelt sich bei den Maßnahmen in Ziffer 1 einerseits und in den Ziffern 2 bis 9 andererseits um jeweils eigenständige Regelungen. Dies erhellt bereits aus dem Umstand, dass die Anordnungen gemäß der Ziffern 2 bis 9 alleiniger Gegenstand der Allgemeinverfügung vom 05. März 2021 waren. Für jede dieser eigen ständigen Regelungen muss freilich die Zuständigkeit des Antragsgegners begründet sein. Daran fehlt es ungeachtet der formalen Zusammenfassung in einer Allgemeinverfügung. Denn es bleibt dabei, dass der Antragsgegner in den Ziffern 2 bis 9 eine Anordnung nur für den örtlichen Bereich einer Ordnungsbehörde getroffen hat. Das steht mit § 3 Abs. 2 IfSBG NRW nicht in Einklang.
Der Verweis auf Absprachen mit dem für die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSch-VO) zuständigen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen führt hier ebenfalls nicht weiter, da die Billigung des Vorgehens des Antragsgegners durch den Verordnungsgeber eine nach anwendbarem Recht nicht gegebene Zuständigkeit nicht zu begründen vermag.
[…]
Die Argumentation des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 22. März 2021 zur erweiterten Maskenpflicht und zum Verweilverbot entspricht der in dem vorangegangenen Eilverfahren 7 L 147/21 und lässt demgemäß Zweifel aufkommen, ob der Antragsgegner die Ausführungen der Kammer in dem entsprechenden Eilbeschluss vom 11. März 2021 bzw. in dem Beschluss in dem Verfahren gleichen Rubrums 7 L 160/21 vom 12. März 2021 überhaupt zur Kenntnis genommen hat.
Dass es zu einer erheblichen Verschlechterung der infektionsschutzrechtlich maßgeblichen Lage gekommen ist, ist nicht konkret dargetan.
VG Aachen, Beschluss vom 22.03.2021 – 7 L 180/21
Der Kreis Düren hat gegen den Beschluss des VG Aachen nun Beschwerde beim OVG NRW in Münster eingelegt.