DISPUTE-Eintrag auf Domainnamen
2 CommentsVerletzung des Namensrechts durch Domain
Vor ein paar Wochen wurde mir die Domain „andreas-schwartmann.de“ zum Kauf angeboten. Das ärgerte mich selbstverständlich, denn wenn jemand ein Recht auf diese Domain haben sollte, dann doch wohl ich. Das ergibt sich übrigens schon aus § 12 BGB. Ich habe dann festgestellt, dass auch die Domain „schwartmann.de“ zum Verkauf stand.
Das wollte ich nicht so einfach hinnehmen. Also habe ich mich mit dem Prozedere beschäftigt, eine Domainübertragung rechtlich durchzusetzen, was mir in beiden Fällen nun auch erfolgreich gelang.
Wer seine Namensrechte dadurch verletzt sieht, dass ein Dritter sich einen Domainnamen geschnappt hat, hat für .de-Domains folgende Möglichkeiten:
Auskunftsanspruch bei Denic
Die Denic eG ist die zentrale Registrierungsstelle und Betreiberin aller Domains mit der Länderendung .de im Internet. Auf denic.de bietet die Denic ein Formular an, mit dem Inhaber eines Namens- oder Kennzeichnungsrechts Auskunft über den Inhaber einer Domain verlangen kann. Das Formular muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden, zugleich sollten die Angaben glaubhaft gemacht werden. Ich habe dazu eine Kopie meine nPA beigelegt und die Auskunftsanfrage per Fax an die Denic übermittelt.
Wenige Tage später bekam ich dann eine E-Mail von der Denic mit der gewünschten Auskunft, nämlich den Daten des aktuellen Domaininhabers. Es handelte sich um eine in Serbien ansässige Firma, die ganz sicher kein Recht auf die .de-Domain mit meinem Namen hatte.
DISPUTE-Eintrag beantragen
Also bin ich den nächsten Schritt gegangen und habe einen DISPUTE-Eintrag beantragt. Dazu muss man gegenüber der Denic glaubhaft machen, dass der aktuelle Domain-Inhaber ein Recht des Antragstellers an der Domain verletzt. Die Denic kann zwar eine solche Domain nicht von sich aus löschen oder auf den Berechtigten übertragen. Sie kann aber die Domain mit einem DISPUTE versehen, was zur Folge hat, dass die Domain nicht mehr ohne Zustimmung des Berechtigten übertragen werden kann.
Sie kann also von dem Domaininhaber nicht mehr verkauft werden. Zudem fällt die Domain bei Löschung automatisch an den Inhaber des DISPUTE-Eintrags.
Um einen solchen DISPUTE-Eintrag zu beantragen, stellt die Denic wiederum ein Formular zur Verfügung – diese muss aber per Post übermittelt werden. Ein Fax reicht dazu nun nicht mehr aus.
Nachdem ich auch dies – mit entsprechender Glaubhaftmachung – erledigt hatte, bekam ich wiederum nach wenigen Tagen eine weitere Nachricht von der Denic: Der beantragte DISPUTE-Eintrag wurde veranlasst.
Fristsetzung und Löschung durch Domaininhaber
Ich habe nun den aktuellen Domain-Inhaber angemailt, ihn auf den DISPUTE hingewiesen und ihm eine Frist gesetzt, die Domaininhaberschaft zu löschen. Dem ist er auch nachgekommen, denn durch den DISPUTE ist die Domain für ihn ja auch wertlos geworden.
Von der Denic erhielt ich daraufhin die Nachricht, dass mit der Löschung durch den Domaininhaber die Domain aufgrund des DISPUTE-Eintrags automatisch an mich gefallen sei. Per Post erhielt ich daraufhin einen AUTH-Code, mit dem ich die Domain nun bei einem beliebigen Provider auf mich konnektieren lassen konnte. Nun finden Sie unter andreas-schwartmann.de mein privates Blog.
Auch die Domain schwartmann.de konnte ich auf diesem Wege erhalten.
Namensrechtsverletzungen durch .de-Domains müssen also nicht geduldet werden und lassen sich relativ unkompliziert abstellen.
Sollten Sie ebenfalls davon betroffen sein, sprechen Sie mich einfach an. Ich helfe Ihnen gerne.
Engl Franz
Sehr geehrter Hr. Schwartmann,
ich habe ihren Beitrag mit großem Interesse gelesen.
Auch ich habe ein ähnliches Problem, die Domain engl.de ist seit 2012 von einem Enrico Gloeckner „belegt“. Zuerst dachte ich, da war ich leider zu spät – aber nachdem diese Domain seit längerem zum Kauf angeboten wird, habe ich bei der Denic einen erfolgreichen Dispute-Antrag gestellt und wurde bereits am 23.08.2023 von der Denic darüber informiert. Leider reagiert der derzeitige Domaininhaber nicht auf meine Kontaktaufnahme / -versuch. Auf eine gerichtliche Auseinandersetzung habe ich bisher verzichtet; werde aber vermutlich nicht umhin kommen, da ich keine Antwort erhalte und außer der eMail-Adresse keine TelNr. oder ähnliches habe.
Aus diesem Grund bin ich jetzt ein wenig ratlos, was ich noch tun könnte, um die Übertragung ohne großen Streit anzustoßen.
Welchen Rat würden Sie mir in diesem Fall geben?
Mit freundlichen Grüßen
Franz Engl
Dr. Peter Fröhlich
Sehr geehrter Herr Schwartmann,
vielen Dank für Ihren interessanten Beitrag. Eine kleine Frage dazu: Nachdem die Domain an Sie zurückfiel, war ja (kurzzeitig) DENIC der Provider bzw. Verwalter der Domain. DENIC verweist auf die Richtlinien zum Verwalten von Domains. Dazu gehört die Jahresgebühr von 116,-€ Mussten Sie diese bezahlen? Vielen Dank.
Mit freundlichem Gruß
Dr. Peter Fröhlich