Die unendliche Geschichte der Debcon
0 CommentsPost von der Debcon
Heute erhielt ich mal wieder Post von der Debcon. Das Faxgerät in Bottrop scheint defekt zu sein, denn diesmal beauftragte man die Firma „GoGreen“ mit der Übermittlung der Schreiben.
Um was geht es? Natürlich wieder einmal um angebliche Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen. Sämtlichen Angelegenheiten liegen Abmahnungen aus den Jahren 2012 und 2013 zugrunde. Diese Abmahnungen wurden für die Digirights Administration GmbH in Darmstadt seinerzeit durch den Berliner Rechtsanwalt Daniel Sebastian ausgesprochen.
Nachdem dieser bisher nur durch die alljährliche Versendung von Textbausteinen aufgefallen ist und die dort für die Abmahnungen angefallenen Anwaltskosten wegen zwischenzeitlicher Verjährung nicht mehr erstattet werden müssen, hat die Firma Digirights nun wohl die Firma Debcon mit der Geltendmachung des geforderten Schadensersatzes beauftragt.
Diese fordert jeweils 1.800 EUR Lizenzschaden und die seit Abmahnung angefallenen Zinsen sowie „Inkassokosten“ von 25 EUR.
Zutreffend weist die Debcon darauf hin, dass die nunmehr geltend gemachten Ansprüche nach der Rechtsprechung des BGH erst nach 10 Jahren verjähren.
Vergleichsangebot der Debcon
Wie man es von der Debcon kennt, wird den Betroffenen natürlich auch wieder ein Vergleichsangebot unterbreitet. Wer bis zum 11.05.2018 pauschal 900,- EUR zahlt, ist die Angelegenheit vom Hals.
Die gesetzte Frist mutet arg kurz an, wenn man bedenkt, dass ich die Schreiben erst am 07.05.2018 aus dem Briefkasten holen konnte.
Zudem habe ich in sämtlichen Angelegenheiten die Forderungen bereits vor fünf bzw. sechs Jahren aus guten Gründen zurückgewiesen. Daran wird sich auch jetzt nichts ändern. Ich bezweifele, dass meine Mandanten das nun unterbreitete Vergleichsangebot ernsthaft in Erwägung ziehen werden.
Gleichwohl gilt:
Auch wenn Rechtsanwalt Daniel Sebastian und die Debcon bislang nicht für ausufernde Klagefreudigkeit bekannt waren, sollten nicht anwaltlich vertretene Empfänger eines solchen Schreibens dieses nicht auf die leichte Schulter nehmen. Lassen Sie sich beraten und die Forderungen – falls noch nicht geschehen – begründet zurückweisen. Ansprüche aus 2012 können nämlich noch bis zum 31.12.2022 gerichtlich geltend gemacht werden, um die Verjährung zu hemmen.