DE-Mail ist nicht E-Mail

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Kautionsklage

Nachdem meine Mandantin nach Beendigung des Mietverhältnisses trotz Fristsetzung vergeblich auf die Abrechnung ihres Kautionsguthabens warten musste, habe ich für sie beim zuständigen Amtsgericht Klage auf Abrechnung und Zahlung eingereicht. Die Klage wurde der ehemaligen Vermieterin zugestellt  – und die verlor daraufhin leider die Nerven, rief meine Mandantin an, beschimpfte sie, behauptete Unwahrheiten und kündigte an, sich damit auch an die Presse zu wenden und im gesamten Ort dafür sorgen zu wollen, dass meiner Mandantin dort nie wieder eine Wohnung vermietet werden würde.

Das sagte sie allerdings nicht meiner Mandantin persönlich, sondern vertraute ihre An- und Absichten stattdessen dem Anrufbeantworter meiner Mandantin an.

Vorbeugender Unterlassungsanspruch

Nun war das nicht sonderlich klug, denn schon die Ankündigung einer Rechtsverletzung – und genau dies stellt die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen mit Schädigungsabsicht dar – begründet einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch zugunsten des Empfängers dieser Androhung. Somit habe ich für meine Mandantin die Gegnerin abgemahnt, zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert, dass sie von ihrem Vorhaben Abstand nimmt, ihr die Kosten für meine Inanspruchnahme auferlegt und abschließend eine knappe, aber angemessene Frist dazu gesetzt.

Die Zahlung ging fristgerecht ein, die geforderte Erklärung blieb aber aus. Stattdessen erreichte mich heute eine SMS der Gegenseite, ob ich ihre Zahlung und E-Mail erhalten habe und die Sache damit erledigt sei. Eine E-Mail war mir jedoch nicht bekannt und das teilte ich ihr – ebenfalls per SMS – mit. Es stellte sich nun heraus, dass die Gegnerin ihre Erklärung per E-Mail an die auf meinem Briefkopf angegebene DE-Mail-Adresse geschickt hatte. Dort ist sie natürlich nicht angekommen, denn DE-Mail ist nicht E-Mail: An eine DE-Mail-Adresse können keine normalen E-Mails geschickt werden. Es handelt sich um zwei verschiedene Systeme.

Keine E-Mails an DE-Mail versenden!

Das habe ich der Gegnerin auch erklärt, woraufhin sie mir ihre Erklärung nochmals per E-Mail an meine Kanzleimail geschickt hat.

Der Vorfall gibt mir aber Anlass, darauf hinzuweisen: DE-Mail stellt eine weitere Kontaktmöglichkeit dar, die vom Gesetzgeber als sicherer Übermittlungsweg anerkannt wurde. Sie ist allerdings bei den meisten Anbietern kostenpflichtig. Der Versand von E-Mails an eine DE-Mail-Adresse ist nicht möglich. Die Gegnerin in obiger Sache müsste daher eigentlich auch eine Fehlermeldung ihres Mailproviders erhalten haben. Aber das wurde ja nun geklärt.

 

 

Rechtsanwalt Schwartmann, Düren und Köln
DE-Mail ist nicht E-Mail was last modified: Oktober 16th, 2018 by raschwartmann

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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann, Köln

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