BGH: Mieter muss Schönheitsreparaturen selbst vornehmen dürfen
0 CommentsInstandsetzungspflicht
Nach der gesetzlichen Regelung des § 535 BGB ist ein Vermieter während der Mietzeit zur Instandhaltung der Mietsache verpflichtet. Dazu gehören auch die aufgrund der üblichen Abnutzung der Mietsache anfallenden Schönheitsreparaturen, also Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen.
Allerdings ist es zulässig und üblich, diese Renovierungspflichten durch eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag auf den Mieter abzuwälzen.
Eine solche Klausel setzt aber voraus, dass dem Mieter das Recht eingeräumt wird, die Schönheitsreparaturen in Eigenleistung zu erbringen.
Der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH)musste sich jetzt mit einer Klausel befassen, die jedenfalls auch dahin verstanden werden konnte, dass der Mieter die Arbeiten nicht selbst vornehmen, sondern durch einen Fachhandwerker ausführen lassen musste.
Vertragsklausel
Diese Mietvertragsklausel lautete:
„Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wie z.B. das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung ausführen zu lassen, (…)“
Inhaltskontrolle
Der BGH (Urteil vom 9. Juni 2010 – VIII ZR 294/09) entschied, dass diese Klausel unwirksam sei, da sie einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 BGB nicht standhalte.
Die „kundenfeindlichste“ Auslegung dieser Klausel ergebe nämlich, dass der Mieter danach die Renovierungsarbeiten nicht selbst durchführen dürfe, sondern von einem Dritten, einer Fachfirma, vornehmen lassen müsse. Dies stelle aber eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. Denn Schönheitsreparaturen seien – egal ob sie der Mieter oder der Vermieter durchführen muss – lediglich fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen.
Dazu bedarf es aber nicht zwingend der Durchführung der Arbeiten durch eine Fachfirma.
Beraterhinweis
Die Entscheidung des BGH zeigt erneut, dass Mieter, bevor sie den Pinsel schwingen und neue Tapeten an die Wände kleben gut daran tun, erst einmal anwaltlich prüfen zu lassen, ob sie überhaupt wirksam zur Renovierung der Wohnung verpflichtet sind.
Vermieter, die bei Vertragsschluss nicht sorgsam darauf achten, dass die entsprechende Klausel im Mietvertrag rechtlich wasserdicht ist, gehen die Gefahr ein, spätestens beim Auszug des Mieters eine unliebsame Überraschung zu erleben.
Auch diesen sei daher vor Abschluss des Mietvertrages eine anwaltliche Beratung ans Herz gelegt.