BGH: Kostenpflichtigkeit der Eintragung in Internet-Branchenverzeichnisse überraschend und unwirksam
1 CommentDer Bundesgerichtshof dürfte mit einer aktuellen Entscheidung den Herausgebern und Betreibern von Internet-Branchenverzeichnissen, die mit Formularen den Eindruck einer kostenlosen Aktualisierung von Einträgen erwecken, welche sich dann als teure Aufträge erweisen, einen empfindlichen Dämpfer verpasst haben.
Der VII. Zivilsenat (Urteil vom 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11) musste über die Forderung der Betreiberin eines Branchenverzeichnisses im Internet entscheiden, die Gewerbetreibenden ein Formular übersendet, welches sie als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…“ bezeichnet. In der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten „X“ hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: „Rücksendung umgehend erbeten“ und (unterstrichen) „zentrales Fax“. Es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Klägerin.
Der Beklagte füllte das vermeintlich kostenfreie Formular aus und staunte nicht schlecht, als die Betreiberin in der Folge die Zahlung von 650 EUR p.a. von ihm verlangte.
In der Tat fand sich in der rechten Spalte des Formulars ein Text mit der Überschrift „Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)“ in dem sich im Fließtext der Satz „…Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr….“ befand.
Der BGH hat diese Klausel nun für unwirksam erachtet. Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet würden in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so dass wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, überraschend ist und gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil wird.
Schon die Bezeichnung des Formulars als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank“ mache nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeit des Adressaten würde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt und die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht sei demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten sei.
Beraterhinweis:
Die Entscheidung des BGH wird auch Bedeutung haben für andere Betreiber von Branchenverzeichnissen. Beispielhaft sei die GWE Wirtschaftsinformations GmbH mit ihrer Gewerbeauskunftszentrale.de genannt. Auch das von dieser Betreiberin verwendete Formular macht durch die die drucktechnische Gestaltung (linke Spalte mit Fettdruck) und die Bitte, fehlende oder fehlerhafte Daten zu ergänzen, den Eindruck, dass es sich um einen kostenfreien Eintrag handelt. Der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit des Eintrags („Marketingbeitrag jährlich inkl. USt: EUR 569,06“) erfolgt auch hier versteckt und überraschend im Fließtext der rechten Spalte.
Opfern dieser Masche, die bereits das LG Düsseldorf (Az: 38 O 148/10) und des OLG Düsseldorf (Az: I-20 U 100/11), als irreführende Täuschung und als wettbewerbswidrig angesehen haben, kann daher nur empfohlen werden, keine Zahlung zu leisten und sich anwaltlich vertreten dagegen zu wehren. Die Erhebung einer negativen Feststellungsklage mit dem Ziel, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Forderung nicht besteht, kann ratsam sein.