BGH: Kindertagepflegestelle in Eigentumswohnung?

BGH: Kindertagepflegestelle in Eigentumswohnung?

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Ein Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung, der unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen zustande gekommen, ist nach § 23 Abs. 4 S. 1 WEG anfechtbar. Die Anfechtungsfrist beträgt 1 Monat und beginnt mit der Beschlussfassung. Das kann natürlich Probleme geben, wenn das Protokoll über die Eigentümerversammlung erst spät in den Umlauf geht und von dem Anfechtenden erhalten wird.

Wenn der Beschluss nicht fristgemäß angefochten wird, wird er bestandskräftig und rechtlich verbindlich.

Der Bundesgerichtshof hat deshalb nun ein Urteil des Landgerichts Köln bestätigt, mit dem den Eigentümern einer Wohnung untersagt wurde, diese durch ihre Mieterin als Kindertagespflegestelle nutzen zu lassen.

Die Wohnungseigentümerversammlung hatte diese Nutzung nämlich durch einen Beschluss untersagt, der aber in der Folge nicht angefochten wurde.

Der BGH musste sich daher mit der Frage, ob die Eigentümer ggf. einen Anspruch gegen die Wohungseigentümergemeinschaft auf Zustimmung zum Betrieb einer Kindestagesstätte haben, nicht befassen. Ein solcher Anspruch war nämlich bislang nicht geltend gemacht worden.

Fazit:

Ein WEG-Beschluss, der eine bestimmte Nutzung einer Wohnung untersagt, muss fristgerecht angefochten werden, wenn der Eigentümer nicht Gefahr laufen will, dass dieser nach Ablauf der Anfechtungsfrist rechtlich bindend wird.

BGH: Kindertagepflegestelle in Eigentumswohnung? was last modified: Dezember 24th, 2022 by raschwartmann

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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann, Köln

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