BGH: Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

BGH: Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

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Der BGH hat heute (Urteil vom 9. Juli 2008 – VIII ZR 181/07) darüber entschieden, daß Vermieter nicht berechtigt sind,  von ihrem Mieter einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete zu verlangen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Regelung zu Schönheitsreparaturen unwirksam ist:

Aus der Pressemitteilung des BGH vom 09.07.2008:

[…]
Nach § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter lediglich die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen; einen darüber hinausgehenden Zuschlag sieht das Gesetz nicht vor. Er ließe sich auch nicht mit dem vom Gesetzgeber vorgesehenen System der Vergleichsmiete in Einklang bringen. Insoweit bilden die jeweiligen Marktverhältnisse den Maßstab für die Berechtigung einer Mieterhöhung. Der begehrte Zuschlag orientiert sich aber an den Kosten für die Vornahme der Schönheitsreparaturen. Mit der Anerkennung eines Zuschlags würde daher im nicht preisgebundenen Mietwohnraum ein Kostenelement zur Begründung einer Mieterhöhung ohne Rücksicht darauf herangezogen, ob diese Kosten am Markt durchsetzbar wären. Der vom Senat angenommene Entgeltcharakter der Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter (BGHZ 105, 71, 79) kann keine andere Entscheidung rechtfertigen. Denn daraus lassen sich keine Maßstäbe für die Ermittlung der am Markt erzielbaren Miete im konkreten Mietverhältnis ableiten.
[…]

Das wird sehr viele Vermieter nicht freuen, die diese unwirksame Renovierungsklausel in ihren Verträgen verwenden.

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BGH: Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel was last modified: Dezember 24th, 2022 by raschwartmann

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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann, Köln

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